Berechnen Sie die zusätzlichen Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nach § 114 SGB VI.
Rechtsgrundlage
- § 114 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 113 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Persönliche Entgeltpunkte — Grundlage der Berechnung
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 114 SGB VI regelt die Zuschläge zu den Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Diese Regelung stellt sicher, dass Zeiten, in denen aus verschiedenen Gründen keine oder nur geringe Beiträge gezahlt wurden, bei der Rentenberechnung nicht zu stark ins Gewicht fallen.
Beitragsfreie Zeiten
Krankheits-, Rehabilitations-, Schwangerschafts- und Arbeitslosenzeiten gelten als beitragsfreie Zeiten. Sie werden mit einem Verhältniswert bewertet, der die Beitragsbiografie des Versicherten berücksichtigt.
Beitragsgeminderte Zeiten
Zeiten mit gemindertem Beitrag (z.B. Teilzeit ab 2005) erhalten einen Zuschlag. Der Zuschlag ist abhängig vom Verhältnis der Beitragszeiten zur Gesamtlebensarbeitszeit und auf maximal 20 EP begrenzt.
Häufig gestellte Fragen
Was sind beitragsfreie Zeiten?
Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, in denen keine Beiträge zur RV gezahlt wurden, aber dennoch rentenrechtlich relevante Zeiten gelten. Dazu gehören Zeiten der Krankheit, Rehabilitation, Schwangerschaft und Arbeitslosigkeit.
Wie werden Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten berechnet?
Die EP für beitragsfreie Zeiten werden bewertet, indem die Anzahl der EP mit dem Verhältniswert (Beitragszeiten zu Gesamtlebensarbeitszeit) multipliziert wird. Je länger die Beitragszeit im Verhältnis zur Gesamtlebenszeit, desto höher der Zuschlag.
Was ist der Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten?
Beitragsgeminderte Zeiten (Teilzeit, geringfügige Beschäftigung) erhalten einen Zuschlag zu den Entgeltpunkten, wenn die Beitragszeiten einen bestimmten Anteil an der Gesamtlebensarbeitszeit erreichen. Der Zuschlag ist auf 20 EP begrenzt.
Welche Zeiten sind beitragsgemindert?
Als beitragsgemindert gelten Zeiten mit einem geminderten Beitragssatz, z.B. Teilzeitbeschäftigung oder geringfügige Beschäftigung. Auch Zeiten, in denen nur der AG-Anteil ohne AN-Beitrag gezahlt wurde, gelten als beitragsgemindert.
Wie wirken sich diese Zuschläge auf die Rente aus?
Die zusätzlichen EP aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten erhöhen die persönlichen Entgeltpunkte und damit die monatliche Rente. Sie werden zu den EP aus den regulären Beitragszeiten addiert.