§ 90 SGB VIII — Einkommensabhängiger Elternbeitrag Kita

Berechnen Sie den einkommensabhängigen Elternbeitrag für die Kindertagesbetreuung nach § 90 SGB VIII. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen bis 1.000 € wird der Beitrag vollständig erlassen. Für Familien mit mehreren Kindern in der Kita gilt eine Geschwisterkindermäßigung von 50 %.

Letzte Aktualisierung: 3. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Elternbeitrag Kita 2026 — Einkommensabhängige Staffelung nach § 90 SGB VIII

Die Finanzierung der Kindertagesbetreuung in Deutschland teilt sich auf Eltern, Träger und öffentliche Haushalte auf. § 90 SGB VIII legt fest, dass Eltern zu den Kosten der Kindertagesbetreuung einen Kostenbeitrag leisten sollen, der nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelt ist. Einkommensschwache Familien können vollständige Beitragsbefreiung erhalten.

Berechnung des einkommensabhängigen Beitrags

Die Grundformel für den einkommensabhängigen Kita-Beitrag basiert auf dem Einkommens­ überschuss über die Freigrenze: Beitragsanteil = (Nettoeinkommen − 1.000 €) × 8 %. Der so berechnete Betrag ist durch den regulären Monatsbeitrag nach oben begrenzt. Familien mit einem Nettoeinkommen bis 1.000 € monatlich zahlen keinen Beitrag. Diese Berechnung folgt dem Grundprinzip des § 90 Abs. 3 SGB VIII, wonach der Kostenbeitrag nach Einkommen zu staffeln ist.

Geschwisterkindermäßigung nach § 90 SGB VIII

Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kita besuchen, greift die Geschwisterkindermäßigung: Das zweite Kind und jedes weitere Kind erhält eine Beitragsreduzierung von 50 % auf den regulären Monatsbeitrag. Dies soll Familien mit mehreren Kindern im betreuungspflichtigen Alter entlasten. Die Mäßigung wird auf den Beitragsanteil angerechnet, nicht auf den vollen regulären Beitrag.

Unterschiede zwischen Bundesländern und Kommunen

§ 90 SGB VIII gibt den Rahmen vor, die konkrete Ausgestaltung obliegt jedoch den Bundesländern und Kommunen. Tatsächlich variieren die Kita-Beiträge erheblich: Berlin und Hamburg haben Beiträge vollständig abgeschafft. Bayern, Baden-Württemberg und viele andere Länder haben differenzierte Beitragstabellen, die nach Einkommen, Alter des Kindes und Betreuungsstunden staffeln. Eltern sollten die spezifischen Satzungen ihrer Gemeinde prüfen.

Antrag auf Beitragsreduzierung oder Erlass

Eltern mit niedrigem Einkommen können beim zuständigen Jugendamt oder beim Träger der Einrichtung einen Antrag auf Beitragsreduzierung oder -erlass stellen. Dafür sind in der Regel Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bescheide über Transferleistungen) vorzulegen. Der Anspruch nach § 90 Abs. 4 SGB VIII gilt auch für Familien, die Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) beziehen — für diese Familien ist der Beitrag vollständig zu erlassen.

Steuerliche Absetzbarkeit von Kita-Beiträgen

Eltern, die Kita-Beiträge zahlen, können diese als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Steuererklärung geltend machen. Absetzbar sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind und Jahr. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beitragserstattungen oder Zuschüsse vom Arbeitgeber mindern den absetzbaren Betrag entsprechend.

Häufige Fragen zum Elternbeitrag Kita

Ab wann wird der Kita-Beitrag vollständig erlassen?

Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll der Kostenbeitrag für einkommensschwache Familien ganz oder teilweise erlassen werden. Als allgemeine Orientierung gilt eine Einkommensgrenze von rund 1.000 € Nettoeinkommen pro Monat für einen vollständigen Erlass. Die genauen Grenzen unterscheiden sich je nach Bundesland und Gemeinde, da die Kommunen eigene Beitragssatzungen erlassen.

Was ist die Geschwisterkindermäßigung?

Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, wird für das zweite und jedes weitere Kind eine Ermäßigung von in der Regel 50 % auf den Beitrag gewährt. Die Geschwisterkindermäßigung soll Familien mit mehreren Kindern entlasten und ist in § 90 SGB VIII als Kann-Regelung vorgesehen. Die konkrete Ausgestaltung regeln die Bundesländer und Kommunen in eigenen Satzungen.

Wer zahlt Kita-Beiträge in Deutschland?

Kita-Beiträge werden grundsätzlich von den Eltern (oder sorgeberechtigten Personen) getragen. Die Höhe variiert stark je nach Bundesland, Gemeinde, Träger der Einrichtung, Alter des Kindes und Betreuungsumfang. Einige Bundesländer wie Berlin und Hamburg haben Kita-Beiträge vollständig abgeschafft. In anderen Ländern gibt es gestaffelte Beitragstabellen.

Was ist das "anrechenbare Einkommen" nach SGB VIII?

Das anrechenbare Einkommen für den Kita-Beitrag umfasst alle Einkünfte des Haushalts, u.a. Arbeitseinkommen (netto), Sozialtransfers wie ALG II, Kindergeld sowie Unterhaltsleistungen. Absetzbar sind in der Regel Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten und bestimmte Sonderausgaben. Die genaue Definition obliegt den Bundesländern im Rahmen von § 90 SGB VIII.

Kann ich den Kita-Beitrag steuerlich absetzen?

Ja, Kita-Beiträge können als Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind und Jahr. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört.

Was passiert bei Beitragsrückständen?

Wenn Eltern mit Kita-Beiträgen in Rückstand geraten, können die Träger die rückständigen Beiträge einfordern. § 90 SGB VIII verpflichtet die Jugendhilfeträger jedoch, bei finanziellen Schwierigkeiten Erlass oder Stundung zu gewähren. Eltern sollten bei Zahlungsproblemen frühzeitig das Gespräch mit dem Träger suchen und ggf. einen Antrag auf Beitragsreduzierung oder -erlass stellen.

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