§ 1601 BGB

Berechnen Sie den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder in Ausbildung oder Studium nach der Düsseldorfer Tabelle 2025. Beide Elternteile haften quotal nach ihrem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich Selbstbehalt (1.750 €). Grundlage: § 1601 BGB.

Unterhalt Volljährige Kinder Rechner

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Letzte Aktualisierung: 19. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unterhalt für volljährige Kinder: Rechtsgrundlagen und Berechnung

Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder unterscheidet sich grundlegend vom Kindesunterhalt Minderjähriger. Während bei minderjährigen Kindern in der Regel nur der nicht-betreuende Elternteil Barunterhalt leistet, haften bei volljährigen Kindern beide Elternteile gemeinsam und anteilig. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wobei die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie für die Bedarfsermittlung dient.

Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs

Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Unterhalt, wenn es sich in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet und dieses zielstrebig und zügig betreibt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Kind bei einem Elternteil lebt oder einen eigenen Haushalt führt. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind bedürftig ist (§ 1602 BGB), also seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Eigene Einkünfte aus BAföG, Nebenjobs oder Ausbildungsvergütung werden — nach Abzug eines Freibetrags von 520 € monatlich — auf den Bedarf angerechnet.

Bedarfsermittlung nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle 2025 legt den Bedarf volljähriger Kinder in der 4. Altersstufe (ab 18 Jahren) fest. Lebt das Kind bei einem Elternteil, beträgt der Bedarf je nach Einkommensgruppe ab 689 € monatlich. Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt — etwa Studierende am auswärtigen Studienort — gilt ein fester Bedarfssatz von 930 € monatlich, der Mietkosten und Lebenshaltung umfasst. Dieser Betrag ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und kann bei nachgewiesenem Mehrbedarf (z.B. höhere Miete) angepasst werden.

Quotale Haftung der Elternteile

Anders als bei minderjährigen Kindern, bei denen der betreuende Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch die Betreuungsleistung erbringt, müssen bei volljährigen Kindern beide Elternteile Barunterhalt zahlen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der jeweiligen bereinigten Nettoeinkommen nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von 1.750 € pro Elternteil. Ein Elternteil, dessen Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, muss keinen Unterhalt zahlen — der andere Elternteil trägt dann den vollen Restbedarf, soweit er leistungsfähig ist.

Besonderheiten bei Studium und Ausbildung

Bei einem Studium besteht der Unterhaltsanspruch grundsätzlich für die Regelstudienzeit plus eine angemessene Überschreitungsfrist. Ein Fachrichtungswechsel wird in den ersten Semestern noch toleriert, später kann er zum Verlust des Anspruchs führen. Die sogenannte Abitur-Lehre-Studium-Kette (erst Ausbildung, dann Studium) wird von der Rechtsprechung anerkannt, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium besteht. Nach Abschluss des Erststudiums endet der Anspruch — ein Masterstudium wird nur unterstützt, wenn es inhaltlich auf dem Bachelor aufbaut und nahtlos anschließt.

Häufig gestellte Fragen zum Unterhalt volljähriger Kinder

Bis wann müssen Eltern Unterhalt für volljährige Kinder zahlen?

Eltern müssen Unterhalt zahlen, solange das Kind eine erste Ausbildung oder ein Erststudium absolviert, keine eigene Familie hat und das Studium zügig betrieben wird. Nach Abschluss der Erstausbildung endet der Anspruch grundsätzlich. Eine Orientierungsphase von wenigen Monaten nach dem Abitur wird noch toleriert.

Müssen beide Elternteile für den volljährigen Unterhalt zahlen?

Ja, bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile im Verhältnis ihrer bereinigten Nettoeinkommen (nach Abzug Selbstbehalt 1.750 €). Das ist der Unterschied zu minderjährigen Kindern, wo meist nur der nicht-betreuende Elternteil zahlt.

Was ist der Bedarf eines studierenden Kindes 2025?

Der Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle 2025 beträgt für Volljährige mit eigenem Haushalt 930 € monatlich. Bei Wohnung bei einem Elternteil gilt die 4. Altersstufe mit 689 €. Der tatsächliche Bedarf kann durch höhere Mietkosten oder besondere Ausgaben abweichen.

Wird BAföG auf den Unterhalt angerechnet?

Ja, BAföG wird auf den Unterhalt des Kindes angerechnet. Ausgezahltes BAföG (nach Abzug des Darlehensanteils) mindert den Unterhaltsbedarf, den die Eltern decken müssen. Ebenso wird ein Nebenjob-Einkommen über dem Freibetrag von 520 € monatlich angerechnet.

Müssen Eltern für ein Zweitstudium zahlen?

Grundsätzlich nicht. Nach Abschluss des Erststudiums oder der Erstausbildung endet die Unterhaltspflicht. Ausnahme: nahtloser Übergang in ein thematisch verwandtes Masterstudium, wenn der Bachelorabschluss direkt auf den Master ausgerichtet war (Abitur-Lehre-Studium-Kette).

Was ist der Selbstbehalt bei volljährigen Kindern?

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern beträgt 2025 jeweils 1.750 € pro Elternteil (Düsseldorfer Tabelle). Nur das Einkommen über diesem Betrag wird für die quotale Unterhaltsberechnung herangezogen.

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