§ 4 Abs. 3 EStG

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Form der steuerlichen Gewinnermittlung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich steuerlicher Gewinn. Dieser Rechner ermittelt Ihren Gewinn, Ihre Gewinnmarge und bereitet die Grundlage für die Steuererklärung vor.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ist die einfachste und am weitesten verbreitete Methode der steuerlichen Gewinnermittlung in Deutschland. Sie steht Freiberuflern, Selbständigen und Gewerbetreibenden ohne Buchführungspflicht zur Verfügung und ermöglicht eine übersichtliche Erfassung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben.

Grundprinzip der EÜR

Das Grundprinzip ist denkbar einfach: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben gleich steuerlicher Gewinn (§ 4 Abs. 3 EStG). Die Betriebseinnahmen umfassen alle Zahlungen, die der Betrieb erhält — also Umsätze aus der Geschäftstätigkeit. Die Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind und den Gewinn mindern. Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn, der der Einkommensteuerpflicht unterliegt.

Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG)

Das entscheidende Merkmal der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG. Einnahmen werden erfasst, wenn das Geld tatsächlich eingegangen ist (zugeflossen). Ausgaben werden abgezogen, wenn sie tatsächlich bezahlt wurden (abgeflossen). Offene Rechnungen oder noch nicht bezahlte Verbindlichkeiten haben keinen Einfluss auf den steuerlichen Gewinn. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich gegenüber der Bilanzierung.

Typische Betriebsausgaben in der EÜR

Zu den häufigsten Betriebsausgaben in der EÜR gehören: Wareneinsatz und Fremdleistungen (Subunternehmer), Personalkosten (Löhne, Gehälter, Sozialversicherung), Raumkosten (Miete, Nebenkosten, Reinigung), Fahrtkosten (Kfz-Kosten, Reisekosten, Parkgebühren), Abschreibungen auf Anlagevermögen (AfA), Software-Lizenzen und IT-Kosten, Werbeausgaben und Marketing sowie Steuerberatungs- und Buchführungskosten.

Abgabe der EÜR beim Finanzamt

Die EÜR muss mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Seit 2005 ist die Abgabe in elektronischer Form über ELSTER (Elektronische Steuererklärung) verpflichtend. Die amtliche Anlage EÜR enthält alle erforderlichen Felder für Einnahmen, Betriebsausgaben und Abschreibungen. Zudem müssen Anlage G (Gewerbebetrieb) oder Anlage S (Selbständige) ausgefüllt werden.

Häufige Fragen — EÜR Gewinnrechner 2026

Wer darf die EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) verwenden?

Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen Freiberufler (§ 18 EStG), Gewerbetreibende ohne Buchführungspflicht (Umsatz unter 800.000 € oder Gewinn unter 80.000 €) und Selbständige verwenden. Wer zur Buchführung nach § 141 AO oder § 238 HGB verpflichtet ist, muss dagegen einen Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) erstellen.

Was ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip bei der EÜR?

Bei der EÜR gilt nach § 11 EStG das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen werden in dem Jahr erfasst, in dem sie tatsächlich zugeflossen sind, und Ausgaben in dem Jahr, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind. Es kommt also nicht darauf an, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung gestellt wurde, sondern wann das Geld tatsächlich eingegangen oder bezahlt wurde.

Welche Betriebsausgaben kann ich in der EÜR absetzen?

In der EÜR können alle betrieblich veranlassten Ausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abgezogen werden: Wareneinkauf, Personalkosten, Miete und Raumkosten, Fahrtkosten, Abschreibungen (AfA), Software und IT, Marketing sowie Steuerberatungskosten. Nicht abzugsfähig sind Privatausgaben, Bußgelder und Ausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG.

Müssen Abschreibungen (AfA) in der EÜR berücksichtigt werden?

Ja, Abschreibungen (AfA) mindern auch in der EÜR den Gewinn. Anlagegüter (z. B. Maschinen, Computer, Fahrzeuge) werden nicht im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe erfasst, sondern über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 € (netto) können dagegen sofort vollständig abgezogen werden.

Ab wann muss ich zur doppelten Buchführung wechseln?

Der Wechsel zur doppelten Buchführung ist erforderlich, wenn der Jahresumsatz 800.000 € oder der Jahresgewinn 80.000 € überschreitet (§ 141 AO für Gewerbetreibende) oder wenn eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt (§ 238 HGB). Das Finanzamt teilt die Buchführungspflicht mit — ab dem übernächsten Wirtschaftsjahr nach der Benachrichtigung gilt die Pflicht.

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