§ 95 SGB III

Kurzarbeit ermöglicht Unternehmen, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Beschäftigung zu sichern und Lohnkosten zu reduzieren. Dieser Rechner berechnet das Kurzarbeitergeld je Mitarbeiter, die SV-Beitragserstattung durch die Bundesagentur für Arbeit und die tatsächlichen Nettolohnkosten für den Arbeitgeber — nach §§ 95 und 106 SGB III.

Letzte Aktualisierung: 2. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurzarbeit — Arbeitgeberperspektive, Kosten und SV-Erstattung

Kurzarbeit ist eines der wichtigsten Instrumente des deutschen Arbeitsmarkts, um Beschäftigung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu sichern. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage: Wie viel kostet Kurzarbeit tatsächlich, und welche Einsparungen sind im Vergleich zu Vollarbeit oder Entlassungen möglich?

Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 95–99 SGB III

Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist ein erheblicher Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht — etwa Nachfragerückgang, Lieferkettenunterbrechungen oder pandemiebedingte Einschränkungen. Mindestens 10 % der Arbeitnehmer im Betrieb müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % des Bruttoentgelts betroffen sein. Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen (§ 99 SGB III), bevor die erste Kurzarbeitsperiode beginnt.

Höhe des Kurzarbeitergeldes und Bezugsdauer

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, das auf den Entgeltausfall entfällt. Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten erhöhtes KUG von 67 % (§ 105 SGB III). Die Berechnungsbasis ist das sogenannte "Ist-Entgelt" (tatsächliches Entgelt in der Kurzarbeitsperiode) im Vergleich zum "Soll-Entgelt" (reguläres Vollentgelt). Die Differenz — das ausgefallene Entgelt — bildet die Bemessungsgrundlage für das KUG. Kurzarbeitergeld ist für maximal 12 Monate bezugsfähig (§ 104 SGB III).

SV-Beitragserstattung nach § 106 SGB III

Ein wesentlicher Vorteil der Kurzarbeit für Arbeitgeber ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit. Im Regelfall erstattet die BA die Hälfte der auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden SV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen). Wenn Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, die der Agentur für Arbeit gemäß § 106a SGB III angezeigt werden, kann die Erstattung auf 100 % erhöht werden. Diese Qualifizierungserstattung soll Unternehmen anreizen, Kurzarbeitsphasen für Weiterbildung zu nutzen.

Vergleich: Kurzarbeit vs. Entlassung

Kurzarbeit ist für Arbeitgeber meist günstiger als Entlassungen, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Die Kosten der Wiederbeschäftigung (Recruiting, Einarbeitung, Know-how-Verlust) übersteigen häufig die Aufwendungen für Kurzarbeit. Zudem entfällt das Risiko, qualifizierte Fachkräfte dauerhaft zu verlieren — ein in Zeiten des Fachkräftemangels erheblicher Faktor. Bei einer Entscheidung sollte immer geprüft werden, ob die Marktlage wirklich eine dauerhafte Reduktion des Personalbedarfs erfordert oder ob eine temporäre Überbrückung mit Kurzarbeit sinnvoller ist.

Praktische Hinweise zur Kurzarbeitsanmeldung

Die Anzeige der Kurzarbeit (§ 99 SGB III) muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem die Kurzarbeit erstmals eingeführt wird. Nach Abschluss des Abrechnungszeitraums stellt der Arbeitgeber den Leistungsantrag bei der Agentur für Arbeit. Für die Berechnung und Abrechnung ist eine lückenlose Stundenerfassung aller betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Betriebe mit Betriebsrat benötigen zusätzlich eine Betriebsvereinbarung über die Kurzarbeit.

Häufige Fragen — Kurzarbeit Arbeitgeber Rechner 2026

Was ist Kurzarbeitergeld und wer zahlt es?

Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit vorübergehend reduziert wurde. Der Arbeitgeber zahlt das KUG zunächst aus und erhält es von der BA erstattet. Das KUG beträgt 60 % (mit Kindern 67 %) des ausgefallenen Nettoentgelts. Für den Arbeitgeber reduzieren sich die direkten Lohnkosten erheblich, jedoch verbleiben Fixkosten und in Teilen Sozialversicherungsbeiträge.

Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

Die Voraussetzungen nach § 95 SGB III sind: ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht; mindestens 10 % der Beschäftigten müssen von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein; der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen; und die Kurzarbeit muss der BA angezeigt werden (§ 99 SGB III).

Welche Sozialversicherungskosten fallen während Kurzarbeit an?

Während der Kurzarbeit zahlt der Arbeitgeber SV-Beiträge nur auf das tatsächlich gezahlte Gehalt (den nicht ausgefallenen Anteil). Für die ausgefallenen Stunden übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 106 SGB III) — in der Regel 50 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden SV-Beiträge, unter bestimmten Voraussetzungen 100 %. Die genaue Erstattungsquote hängt von Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit ab.

Wie lange kann Kurzarbeit beantragt werden?

Kurzarbeit kann grundsätzlich für maximal 12 Monate bewilligt werden (§ 104 SGB III). In Ausnahmesituationen (z. B. während der COVID-19-Pandemie) wurde die maximale Bezugsdauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert. Nach Ablauf der Bewilligungsfrist kann unter bestimmten Umständen ein erneuter Antrag gestellt werden, wenn sich die Voraussetzungen neu erfüllen.

Wie wirkt Kurzarbeit auf die Lohnkosten des Arbeitgebers?

Kurzarbeit senkt die Bruttoauszahlung des Arbeitgebers, da nur das tatsächlich geleistete Entgelt plus der Aufstockungsbetrag (falls vereinbart) gezahlt wird. Das Kurzarbeitergeld wird von der BA direkt an den Arbeitnehmer erstattet (über den Arbeitgeber als Zahlstelle). Die Einsparung für den Arbeitgeber besteht hauptsächlich in der reduzierten Bruttolohnsumme und den erstatteten SV-Beiträgen. Fixkosten wie Miete, Abschreibungen und leitende Angestellte, die nicht in Kurzarbeit sind, bleiben unverändert bestehen.

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