§ 138 SGB III

Prüfen Sie, ob alle drei Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit nach § 138 SGB III vorliegen: Beschäftigungslosigkeit (weniger als 15 Stunden/Woche), persönliche Verfügbarkeit und Arbeitssuchmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit. Der Checker weist auch auf Sperrzeitrisiken hin.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III ist kein allgemeiner Begriff, sondern ein rechtlich definierter Status. § 138 SGB III listet drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen: Beschäftigungslosigkeit, Verfügbarkeit und die Arbeitssuche. Nur wer alle drei Merkmale erfüllt, gilt als arbeitslos und hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

15-Stunden-Grenze

Die zentrale Grenze bei der Beschäftigungslosigkeit liegt bei 15 Wochenstunden (§ 138 Abs. 3 SGB III). Wer weniger als 15 Stunden pro Woche beschäftigt ist, gilt als beschäftigungslos — auch wenn ein Minijob oder eine Teilzeitstelle besteht. Werden 15 oder mehr Stunden erreicht, entfällt der Anspruch auf ALG I.

Frühzeitige Meldung vermeidet Nachteile

§ 141 SGB III schreibt vor, sich spätestens drei Monate vor Beschäftigungsende arbeitssuchend zu melden. Wer dies versäumt, riskiert eine verkürzte Leistungsdauer — für jeden Tag der Verspätung kann ein Tag Alg wegfallen. Die Meldung sollte stets persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Sperrzeit nach § 159 SGB III

Auch wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind, kann das ALG zunächst ruhen: Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III tritt ein, wenn der Arbeitnehmer durch sein eigenes Verhalten die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat — z.B. durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund. Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen.

Häufig gestellte Fragen zur Beschäftigungslosigkeit

Was bedeutet Beschäftigungslosigkeit nach § 138 SGB III?

Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) liegt vor, wenn jemand keine Beschäftigung ausübt oder eine Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden. Dabei zählen alle Beschäftigungsverhältnisse zusammen. Eine Nebentätigkeit bis 14,9 Stunden schadet dem ALG-Anspruch grundsätzlich nicht.

Was versteht man unter Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 5 SGB III)?

Verfügbarkeit bedeutet, dass die arbeitslose Person: (1) eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen aufnehmen und ausüben kann und darf, (2) bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, (3) an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen kann und (4) täglich für die Arbeitsvermittlung erreichbar ist.

Wann muss man sich als Arbeitssuchender melden?

Nach § 141 Abs. 1 SGB III sollen Arbeitnehmer sich unverzüglich nach Kenntnis des bevorstehenden Endes der Beschäftigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden — spätestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Bei kürzerer Frist muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Was ist eine Sperrzeit nach § 159 SGB III?

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält — z.B. durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund, Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Nichtmitwirkung bei der Arbeitsvermittlung. Die Regelsperrzeit beträgt 12 Wochen; bei schwerem Verschulden kann sie länger sein.

Kann man mit mehr als 15 Stunden noch ALG erhalten?

Nein. Bei 15 oder mehr Wochenstunden gilt man als vollbeschäftigt und verliert den Status der Beschäftigungslosigkeit (§ 138 Abs. 3 SGB III). ALG kann dann nicht bezogen werden. Ausnahme: kurzfristige gelegentliche Überschreitung mit Billigung der Agentur für Arbeit.

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