§ 148 SGB III

Berechnen Sie, wie viel Arbeitslosengeld I nach Anrechnung des Nebenverdienstes verbleibt. Der monatliche Freibetrag beträgt 165 € (§ 148 Abs. 1 S. 2 SGB III). Darüber hinausgehendes Einkommen wird vollständig angerechnet. Die Nebentätigkeit darf 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf grundsätzlich einer Nebentätigkeit nachgehen — solange diese die 15-Stunden-Grenze nicht überschreitet. Das Nebeneinkommen ist jedoch nach § 148 SGB III auf das ALG anzurechnen. Lediglich ein monatlicher Freibetrag von 165 € bleibt anrechnungsfrei.

Funktionsweise der Anrechnung

Übersteigt das monatliche Brutto-Nebeneinkommen 165 €, wird der übersteigende Betrag zu 100 % auf das ALG angerechnet. Das bedeutet: Jeder Euro Mehrverdienst über 165 € reduziert das ALG um einen Euro. Eine schrittweise Abschmelzung wie beim Bürgergeld gibt es beim ALG I nicht.

Arbeitszeitgrenze: 15 Stunden

Die Arbeitszeitgrenze ist entscheidend: Ab 15 Wochenstunden gilt man nicht mehr als beschäftigungslos (§ 138 Abs. 3 SGB III). Das ALG I kann dann vollständig entfallen — nicht nur anteilig gekürzt werden. Die Meldung der Nebentätigkeit und der Stunden ist daher zwingend erforderlich.

Meldepflichten

Jede Aufnahme einer Nebenbeschäftigung und Änderung des Einkommens ist unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit zu melden (§ 60 SGB I). Wer dies unterlässt, muss mit Rückforderungen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Häufig gestellte Fragen zur ALG I Einkommensanrechnung

Wie viel darf ich beim ALG I dazuverdienen?

§ 148 Abs. 1 S. 2 SGB III sieht einen monatlichen Freibetrag von 165 € vor. Einnahmen bis zu diesem Betrag werden nicht auf das ALG I angerechnet. Was darüber hinausgeht, wird vollständig (zu 100 %) angerechnet. Gleichzeitig darf die Nebentätigkeit nicht 15 Stunden pro Woche überschreiten.

Was passiert, wenn ich mehr als 15 Stunden arbeite?

Überschreiten Sie 15 Wochenstunden, entfällt der Status der Beschäftigungslosigkeit nach § 138 Abs. 3 SGB III. Das Arbeitslosengeld kann dann vollständig eingestellt werden. Es kommt dabei auf das Gesamtvolumen aller Tätigkeiten an — nicht nur einer einzelnen.

Gilt der Freibetrag für den Brutto- oder Nettolohn?

Der Freibetrag nach § 148 SGB III bezieht sich auf das Bruttoeinkommen. Ausgaben (Fahrtkosten, Arbeitsmittel) können nach § 148 Abs. 1 SGB III zwar in begrenztem Umfang abgezogen werden, aber der Freibetrag gilt standardmäßig für das Bruttoentgelt.

Muss ich die Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit melden?

Ja, jede Aufnahme einer Nebentätigkeit muss unverzüglich der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohen Rückforderung zu viel gezahlten ALGs, Bußgelder und im Wiederholungsfall Strafanzeige wegen Betrugs (§ 60 SGB I).

Werden Minijobeinnahmen auf das ALG I angerechnet?

Ja, auch Minijob-Einnahmen sind Nebenverdienst im Sinne von § 148 SGB III. Der Freibetrag von 165 €/Monat gilt auch hier. Bei einem Minijob mit 603 €/Monat Grenze würden also 438 € voll auf das ALG angerechnet. Zudem darf die Arbeitszeit nicht 15h/Woche überschreiten.

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