§§ 187–193 BGB

Berechnen Sie rechtliche Fristen nach §§ 187–193 BGB: Geben Sie das Ausgangsdatum und die Fristlänge ein. Der Rechner berechnet das genaue Fristende und verschiebt es automatisch auf den nächsten Werktag, wenn es auf einen Sonn- oder Feiertag fällt (§ 193 BGB).

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die korrekte Fristberechnung nach BGB ist in der Rechtspraxis von erheblicher Bedeutung. Ein um einen Tag versäumter Widerruf, eine verspätete Anfechtung oder eine zu spät eingereichte Kündigung können erhebliche rechtliche Folgen haben. Die §§ 187–193 BGB bilden das rechtliche Grundgerüst für alle zivilrechtlichen Fristen.

§ 187 BGB: Fristbeginn — der entscheidende Unterschied

§ 187 Abs. 1 BGB regelt Fristen, die durch ein Ereignis ausgelöst werden. Der Ereignistag zählt nicht mit. Klassisches Beispiel: Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 BGB beginnt mit dem Tag nach der Vertragsschluss / Warenlieferung. § 187 Abs. 2 BGB gilt für Fristen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt (Beginn) laufen — z.B. ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 188 BGB: Fristende

Eine nach Tagen berechnete Frist endet nach § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages. Eine nach Wochen berechnete Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist beginnt. Eine Monatsfrist endet entsprechend.

§ 193 BGB: Schutz vor Sonn- und Feiertagsproblemen

§ 193 BGB schützt den Schuldner: Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt der nächste Werktag an seine Stelle. Dies gilt für alle gesetzlichen Feiertage, nicht nur für bundesweite Feiertage. In Bayern sind z.B. Allerheiligen oder Mariä Himmelfahrt Feiertage, die § 193 BGB auslösen.

Häufig gestellte Fragen zur Fristberechnung

Was regeln §§ 187–193 BGB?

Die §§ 187–193 BGB enthalten die allgemeinen Regeln zur Berechnung von Fristen und Terminen im bürgerlichen Recht. Sie sind subsidiär und gelten überall dort, wo keine speziellen Fristregeln bestehen. § 187 BGB legt den Fristbeginn fest, § 188 das Fristende, § 193 verschiebt Fristen vom Sonn-/Feiertag auf den nächsten Werktag.

Was bedeutet § 187 Abs. 1 BGB (Ereignistag nicht mitgezählt)?

Wenn eine Frist durch ein Ereignis (z.B. Zustellung, Kündigung, Vertragsschluss) ausgelöst wird, zählt der Tag des Ereignisses nicht zur Frist. Die Frist beginnt erst am nächsten Tag. Beispiel: Kündigung zugestellt am 1. Januar → 14-Tage-Widerrufsfrist läuft bis 15. Januar.

Was bedeutet § 187 Abs. 2 BGB (Beginn wird mitgezählt)?

Wenn der Fristbeginn (nicht ein Ereignis) maßgeblich ist — z.B. der Geburtstag für die Volljährigkeit oder der Anfang eines Monats — wird dieser Tag mitgezählt. Beispiel: Jemand ist am 1. Januar geboren → am 1. Januar nach 18 Jahren wird er volljährig, nicht erst am 2. Januar.

Was passiert, wenn das Fristende auf Sonntag oder Feiertag fällt?

Nach § 193 BGB verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag. Dies gilt für Sonntage und gesetzliche Feiertage. In der Praxis wichtig: Bei Widerrufsfristen, Anfechtungsfristen und Kündigungsfristen muss man prüfen, ob der letzte Tag ein Werktag ist.

Gilt § 193 BGB auch für Samstage?

Grundsätzlich nicht automatisch — § 193 BGB nennt nur Sonn- und Feiertage. Samstage sind keine Feiertage im Sinne des BGB. Bei bestimmten behördlichen Fristen (Behördenfristende) kann jedoch ein Samstag ebenfalls zur Verschiebung führen, z.B. nach § 31 Abs. 3 VwVfG oder § 222 ZPO.

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