Berechnen Sie den Streitwert und die Gerichtskosten für Mietstreitigkeiten nach § 41 GKG. Der Rechner ermittelt den Streitwert aus der Jahresmiete (bei Räumung) und wendet die Deckelung auf 6.500 Euro an.
Rechtsgrundlage
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Wertgebühren — Gebührentabelle (Anlage 2)
Gültig ab: 1. 8. 2013
- § 41 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse — Streitwert und Deckelung auf 6.500 €
Gültig ab: 1. 8. 2013
Kurz zum Thema
Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Gebühren für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Für Mietstreitigkeiten gilt § 41 GKG, der den Streitwert besonders regelt. Die Besonderheit: Der Streitwert ist auf 6.500 Euro begrenzt, um Mietern den Zugang zum Recht nicht durch hohe Prozesskosten zu verbauen. Dies unterscheidet Mietstreitigkeiten von anderen Streitigkeiten, bei denen der volle Streitwert gilt.
Streitwert-Berechnung nach Streitigkeitsart
Je nach Art der Mietstreitigkeit berechnet sich der Streitwert unterschiedlich. Bei Räumungsklagen ist die Jahresmiete der Maßstab — also die Kaltmiete multipliziert mit 12. Bei Mietminderung ist der Jahresbetrag der Minderung relevant (Monatsminderung × 12). Bei Mieterhöhung der Jahresbetrag der Erhöhung. In allen Fällen gilt: Der Streitwert ist auf 6.500 Euro gedeckelt.
Gerichtskosten und Kappung
Die Gerichtskosten richten sich nach § 34 GKG und der Gebührentabelle (Anlage 2). Beispiel: Bei einer Jahresmiete von 12.000 Euro (Streitwert auf 6.500 Euro gedeckelt) betragen die Gerichtskosten ca. 342 Euro (1. Instanz). Ohne Deckelung wären es bei 12.000 Euro Streitwert ca. 556 Euro — die Deckelung spart also über 200 Euro. Diese Regelung gilt für Wohnraummietstreitigkeiten bundesweit.
Häufig gestellte Fragen zu Mietstreitigkeiten und Gerichtskosten
Wie wird der Streitwert bei Mietstreitigkeiten berechnet?
Nach § 41 GKG ist bei Räumungsklagen die Jahresmiete maßgebend. Bei Mietminderung oder Mieterhöhung ist der Jahresbetrag der streitigen Änderung der Streitwert. Der Streitwert ist auf 6.500 Euro begrenzt, auch wenn die tatsächliche Jahresmiete höher wäre. Beispiel: Bei einer Monatsmiete von 1.200 Euro (Jahresmiete 14.400 Euro) beträgt der Streitwert nur 6.500 Euro.
Was bedeutet die 6.500 Euro Grenze?
Der Streitwert bei Mietstreitigkeiten beträgt maximal 6.500 Euro, auch wenn die Jahresmiete oder der Jahresbetrag der streitigen Forderung höher wäre. Diese Deckelung gilt für alle Streitigkeiten nach § 41 GKG, einschließlich Räumung, Mietminderung, Mieterhöhung und Betriebskosten. Sie schützt Mieter vor überhöhten Prozesskosten bei hohen Mieten.
Gilt der Streitwert auch für Berufung?
Nach § 41 Abs. 4 GKG ist für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Streitwert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist. Das bedeutet: In der Berufung wird ebenfalls mit dem ursprünglichen Streitwert (max. 6.500 Euro) gerechnet, es sei denn, die Beschwer des Berufungsklägers ist niedriger.
Was passiert bei mehreren Mietstreitigkeiten gleichzeitig?
Bei Ansprüchen auf Räumung und Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB werden die Werte nach § 41 Abs. 3 GKG nicht zusammengerechnet. Auch bei mehreren Streitigkeiten zwischen denselben Parteien kann das Gericht den Streitwert nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wobei die Einzelinteressen zu berücksichtigen sind.
Können auch Betriebskosten streitig sein?
Ja, bei Betriebskosten (Nebenkosten) gilt die gleiche Regelung nach § 41 GKG. Wenn Pauschalen vereinbart sind, sind diese Teil des Entgelts für die Streitwertberechnung. Bei Nachzahlungsansprüchen für Betriebskosten ist der Jahresbetrag der streitigen Nachzahlung maßgebend, capped at 6.500 Euro.