Berechnen Sie die Gebühren für das Mahnverfahren nach GKG und ZPO. Der Rechner ermittelt die Mahnbescheid-Gebühr nach dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) und zeigt, ob die Festgebühr von 55 Euro oder 1,5-mal der Wertsgebühr greift.
Rechtsgrundlage
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Geltungsbereich — Mahnverfahren eingeschlossen
Gültig ab: 1. 8. 2013
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Wertgebühren — Gebührentabelle (Anlage 2)
Gültig ab: 1. 8. 2013
- § 688 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Mahnverfahren — Zulässigkeit und Verfahren
Gültig ab: 1. 1. 2002
Kurz zum Thema
Das Mahnverfahren ist ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung unbestrittener Geldforderungen. Es ermöglicht Gläubigern, ohne Klageverfahren einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Das Verfahren ist in §§ 688–703m ZPO geregelt und wird maschinell durch das Zentrale Mahngericht bearbeitet. Die Kosten richten sich nach dem GKG und sind im Kostenverzeichnis (Anlage 1) festgelegt.
Mahnverfahren-Gebühren
Die Gebühren im Mahnverfahren folgen einer Sonderregelung: Die Mahnbescheid-Gebühr beträgt entweder 55 Euro (Festgebühr) oder 1,5-mal der Wertsgebühr nach § 34 GKG — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei niedrigen Streitwerten greift die Festgebühr von 55 Euro, bei höheren Streitwerten (ab ca. 1.500 Euro) wird die Wertsgebühr teurer. Beispiel: Bei 5.000 Euro Streitwert beträgt die Wertsgebühr ca. 268 Euro, 1,5-mal davon sind 402 Euro — also höher als 55 Euro.
Verfahrensverlauf
Das Mahnverfahren beginnt mit dem Mahnbescheidantrag beim zuständigen Gericht (Amtsgericht am Sitz des Antragstellers). Wird kein Widerspruch erhoben, kann nach zwei Wochen der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Bei Widerspruch wird die Sache an das streitige Gericht verwiesen. Für das streitige Verfahren entstehen dann normale Prozesskosten — die Mahnbescheid-Gebühr wird angerechnet. Das automatisierte Mahngericht nach § 703c ZPO ermöglicht eine schnelle Durchsetzung.
Häufig gestellte Fragen zum Mahnverfahren
Wie hoch ist die Mahnbescheid-Gebühr?
Die Mahnbescheid-Gebühr beträgt nach GKG § 34 i.V.m. dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) entweder 55 Euro als Festgebühr oder 1,5 mal der Wertsgebühr, je nachdem welcher Betrag höher ist. Für hohe Streitwerte übersteigt die Wertsgebühr oft die Festgebühr, sodass die höhere Berechnung greift.
Wann wird die Mahnbescheid-Gebühr fällig?
Nach GKG § 12 Abs. 3 soll der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt (automatisierter Mahnbescheid), gilt dies erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Bei maschineller Erstellung kann der Mahnbescheid also gebührenfrei beantragt werden.
Was passiert nach Widerspruch im Mahnverfahren?
Erhebt der Antragsgegner Widerspruch nach § 694 ZPO, wird die Sache an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht verwiesen. Es entstehen dann reguläre Prozesskosten nach GKG — die Mahnbescheid-Gebühr wird angerechnet. Das streitige Verfahren folgt den normalen Kostenregeln des ZPO.
Kann ich den Mahnbescheid auch online beantragen?
Ja, das Mahnverfahren kann auch online über das automatisierte Gericht nach § 703c ZPO beantragt werden. Es gelten die gleichen Gebühren. Der Antrag wird über das Online-Mahnverfahren-Portal eingereicht, und der Mahnbescheid wird maschinell erstellt. Dies ermöglicht eine schnelle und kostengünstige Durchsetzung unbestrittener Forderungen.
Was ist der Unterschied zwischen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid?
Der Mahnbescheid ist die erste Stufe des Mahnverfahrens (§ 692 ZPO). Er wird erlassen, wenn der Antrag zulässig ist und kein Widerspruch erhoben wird. Auf Antrag kann dann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden (§ 700 ZPO), der die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bildet. Für beide Verfahrensstufen fallen separate Gebühren an, die im Kostenverzeichnis (Anlage 1 GKG) geregelt sind.