Berechnen Sie die Gerichtskosten und Anwaltskosten für Berufung und Revision nach dem Gerichtskostengesetz. Der Rechner nutzt die Gebührentabelle (Anlage 2 GKG) und den Gebührenfaktor 2,0 für Rechtsmittelverfahren nach § 47 GKG.
Rechtsgrundlage
- § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Höhe der Kosten — Gebühren nach Streitwert
Gültig ab: 1. 8. 2013
- § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Wertgebühren — Gebührentabelle (Anlage 2 GKG)
Gültig ab: 1. 8. 2013
- § 47 Gerichtskostengesetz (GKG) ↗
Rechtsmittelverfahren — Gebührenfaktor 2,0 für Berufung und Revision
Gültig ab: 1. 8. 2013
Kurz zum Thema
Das Gerichtskostengesetz (GKG) regelt die Gebühren für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland. Für Rechtsmittelverfahren wie Berufung und Revision gelten besondere Regelungen. Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Streitwert und der Gebührentabelle (Anlage 2 GKG), wobei für Berufung und Revision ein Gebührenfaktor von 2,0 nach § 47 GKG gilt.
Die Gebührentabelle (Anlage 2)
Die Gebührentabelle im GKG ist gestaffelt: Bei niedrigen Streitwerten ist der Gebührenanteil hoch, bei höheren Streitwerten sinkt der prozentuale Anteil. Beispiel: Bei einem Streitwert von 500 Euro beträgt die Gebühr 40 Euro, bei 10.000 Euro sind es 424 Euro (Grundgebühr) bzw. 848 Euro im Rechtsmittelverfahren. Diese Staffelung sorgt für eine verhältnismäßige Kostenverteilung.
Unterschied Berufung und Revision
Die Berufung (§ 511 ZPO) richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts oder Landgerichts und eröffnet eine vollständige Überprüfung des Streitfalls in Tatsache und Recht. Die Revision (§ 543 ZPO) ist auf die Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt und erfordert Zulassung. Die Gerichtskosten selbst sind nach § 47 GKG identisch — die Gebühr beträgt 2,0 der Grundgebühr für beide Rechtsmittel. Die unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich aus den weiteren Prozesskosten und der Verfahrensdauer.
Häufig gestellte Fragen zu Gerichtskosten in Berufung und Revision
Wie berechnet sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren?
Nach § 47 GKG bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Wird kein höherer Wert beantragt, bleibt der Streitwert unverändert.
Was ist eine Wertgebühr?
Eine Wertgebühr ist eine Gerichtsgebühr, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Nach § 34 GKG beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 500 Euro genau 40 Euro und erhöht sich dann nach der Gebührentabelle (Anlage 2 GKG). Die Gebühr steigt in gestaffelten Stufen, wobei für höhere Streitwerte prozentual geringere Zuschläge gelten.
Können sich Berufung und Revision in den Kosten unterscheiden?
Die Gebührentabelle ist für beide Rechtsmittelarten gleich — der Gebührenfaktor beträgt 2,0 nach § 47 GKG. Der Unterschied liegt in der Komplexität der Verfahren und den möglichen zusätzlichen Gebühren (z.B. für Beweisaufnahmen). Die Gerichtskosten selbst sind jedoch identisch.
Was ist der Mindestbetrag einer Gebühr?
Nach § 34 Abs. 2 GKG beträgt der Mindestbetrag einer Gebühr 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Bei Streitwert 0 Euro wird die Mindestgebühr von 15 Euro erhoben.
Sind die Anwaltskosten in diesem Rechner enthalten?
Der Rechner zeigt eine Orientierung für Anwaltskosten nach RVG. Die tatsächlichen Anwaltskosten hängen vom konkreten Gegenstandswert, der anwaltlichen Tätigkeit und der Anzahl der Schriftsätze ab. Die Schätzung basiert auf dem 2,15-fachen der Gerichtskosten als grobe Orientierung.