Berechnen Sie die Notarkosten für eine GmbH-Gründung nach GNotKG. Der Rechner ermittelt die Beurkundungsgebühren nach § 34 GNotKG und berücksichtigt den Mindestgeschäftswert von 30.000 Euro.
Rechtsgrundlage
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ↗
Wertgebuehren — Gebührentabelle für notarielle Beurkundungen
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 107 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ↗
Gesellschaftsrechtliche Verträge — Geschäftswert mind. 30.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2022
- § 5 GmbH-Gesetz (GmbHG) ↗
Stammkapital — Mindeststammkapital 25.000 €
Gültig ab: 1. 1. 2022
Kurz zum Thema
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfordert zwingend die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags nach § 2 Abs. 1 GmbHG. Für diese notarielle Tätigkeit fallen Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Anders als bei vielen anderen notariellen Beurkundungen richtet sich die Gebühr bei Gesellschaftsverträgen nicht nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, sondern nach dem sogenannten Geschäftswert.
Geschäftswert nach GNotKG § 107
Nach § 107 Abs. 1 GNotKG beträgt der Geschäftswert für gesellschaftsrechtliche Verträge mindestens 30.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. Dies gilt auch dann, wenn das tatsächliche Stammkapital darunter liegt — beispielsweise bei einer Mini-GmbH mit 1 Euro Stammkapital. In diesem Fall berechnen sich die Gebühren trotzdem auf Basis von 30.000 Euro. Bei einem Stammkapital von mehr als 10 Millionen Euro wird der Geschäftswert auf 10 Millionen Euro gedeckelt.
Gebührenberechnung nach GNotKG Anlage 1
Die Beurkundungsgebühren werden nach der GNotKG-Gebührentabelle (Anlage 1, Tabelle A) berechnet. Der Gebührensatz sinkt mit steigendem Geschäftswert — von 5,5 Prozent bei Geschäftswerten bis 1.000 Euro bis auf 0,2 Prozent bei Werten über 500.000 Euro. Der Notar kann zudem eine Auslagenpauschale und gegebenenfalls Mehrwertsteuer berechnen. Die Mindestgebühr für eine notarielle Beurkundung beträgt 150 Euro.
Zusätzliche Kosten
Neben den reinen Beurkundungsgebühren fallen weitere Kosten an: die Eintragung ins Handelsregister (circa 150 Euro), Bekanntmachungskosten (circa 30 Euro) und gegebenenfalls Kosten für die notarielle Bestellung eines Geschäftsführers. Wird ein notarieller Gutachter bestellt — beispielsweise bei komplexen Sachverhalten — fallen zusätzliche Gebühren an. Die Kosten der notariellen Beurkundung sind als Anschaffungsnebenkosten steuerlich absetzbar und erhöhen die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile.
Häufig gestellte Fragen zu Notarkosten bei GmbH-Gründung
Wie hoch ist das Mindeststammkapital für eine GmbH?
Nach § 5 Abs. 1 GmbHG beträgt das Mindeststammkapital einer GmbH 25.000 Euro. Der Nominalbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.
Was ist der Mindestgeschäftswert für die Gebührenberechnung?
Nach § 107 Abs. 1 GNotKG beträgt der Geschäftswert für Gesellschaftsverträge mindestens 30.000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro, auch wenn das tatsächliche Stammkapital darunter liegt.
Gibt es eine Mindestgebühr für den Notar?
Ja, die Mindestnotargebühr beträgt nach der Rechtsprechung und dem GNotKG 150 Euro. Die Beurkundungsgebühr kann bei sehr geringem Geschäftswert nicht darunter liegen.
Welche Kosten kommen neben der Beurkundung noch hinzu?
Neben der Beurkundungsgebühr können Auslagen für Beglaubigungen, Kopien, Porto und die Eintragung ins Handelsregister hinzukommen.
Können sich die Kosten bei mehreren Gesellschaftern ändern?
Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (Stammkapital), unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags können andere Gebührensätze gelten.