§§ 34, 38, 46 GNotKG

Berechnen Sie die Notarkosten beim Grundstückskauf nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der Rechner ermittelt die Beurkundungsgebühr nach Tabelle A und die Grundbucheintragung (0,5 Promille, mind. 30 Euro).

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Beim Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks in Deutschland ist die notarielle Beurkundung Pflicht — ohne Notar geht nichts. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Gebühren für Notare, die sich nach dem Geschäftswert (Kaufpreis) richten. Die Kosten setzen sich zusammen aus der Beurkundungsgebühr (nach Tabelle A) und der Grundbucheintragungsgebühr (0,5 Promille, mind. 30 Euro).

Beurkundungsgebühr nach Tabelle A

Die Beurkundungsgebühr wird nach § 34 GNotKG i.V.m. Tabelle A berechnet. Sie folgt einer gestaffelten Skala: Bei niedrigen Werten ein höherer prozentualer Satz, bei höheren Werten sinkt der Anteil. Beispiel: Bei 350.000 Euro Kaufpreis beträgt die Gebühr ca. 1.655 Euro. Im Vergleich dazu : Bei 200.000 Euro sind es ca. 1.095 Euro, bei 500.000 Euro ca. 2.117 Euro. Die Gebühr steigt also mit dem Kaufpreis, aber der prozentuale Anteil sinkt.

Zusätzliche Kosten beim Immobilienkauf

Neben den Notarkosten fallen beim Grundstückskauf weitere Kosten an: Die Grunderwerbsteuer (3,5–6,5% je nach Bundesland), die Grundbuchamtkosten für die Eintragung des Eigentümers und eventuell eineMaklerprovision (3–6% plus MwSt.). Die Notarkosten selbst (Beurkundung + Grundbucheintragung) betragen bei einem 350.000-Euro-Objekt typischerweise ca. 1.830 Euro — das sind weniger als 0,5% des Kaufpreises. Die Grunderwerbsteuer ist also der größte Posten.

Häufig gestellte Fragen zu Notarkosten beim Grundstückskauf

Wie berechnet sich die Beurkundungsgebühr?

Die Beurkundungsgebühr richtet sich nach dem Geschäftswert (Kaufpreis) und wird nach § 34 GNotKG i.V.m. Tabelle A berechnet. Die Gebühr steigt gestaffelt mit dem Geschäftswert — bei niedrigeren Werten höherer prozentualer Anteil, bei höheren Werten sinkt der Satz. Der Mindestbetrag beträgt 15 Euro. Beispiel: Bei 350.000 Euro Kaufpreis beträgt die Beurkundungsgebühr ca. 1.655 Euro.

Was ist der Geschäftswert beim Grundstückskauf?

Der Geschäftswert entspricht dem Kaufpreis nach § 38 GNotKG. Bei Belastung mit Hypotheken oder Grundschulden ist der Wert des Rechts abzuziehen. Der volle Kaufpreis ist auch dann der Geschäftswert, wenn ein Teil finanziert und durch eine Grundschuld gesichert wird — der Geschäftswert bleibt der Gesamtkaufpreis.

Wie hoch ist die Grundbucheintragungsgebühr?

Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt nach § 46 GNotKG 0,5 Promille (0,0005) des Geschäftswerts, mindestens jedoch 30 Euro. Hinzu kommen die Auslagen des Grundbuchamts (z.B. für Beglaubigungen). Bei 350.000 Euro Kaufpreis: 350.000 × 0,0005 = 175 Euro. Bei einem sehr niedrigen Kaufpreis greift die Mindestgebühr von 30 Euro.

Gibt es eine Mindestgebühr für Notartätigkeiten?

Ja, nach § 34 Abs. 5 GNotKG beträgt der Mindestbetrag einer Gebühr 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent gerundet. Dieser Mindestbetrag gilt für alle Gebühren — auch für sehr niedrige Geschäftswerte. Die Grundbucheintragung hat zusätzlich eine eigene Mindestgebühr von 30 Euro.

Sind die Notarkosten von der Grunderwerbsteuer getrennt?

Ja, die Notarkosten (Beurkundungsgebühr, Grundbucheintragung) sind von der Grunderwerbsteuer (3,5 % bis 6,5 % je nach Bundesland) getrennt zu betrachten. Die Grunderwerbsteuer beträgt bei 350.000 Euro Kaufpreis je nach Bundesland zwischen 12.250 Euro (3,5%) und 22.750 Euro (6,5%). Die Notarkosten (ca. 1.800-1.900 Euro) kommen zusätzlich hinzu und sind deutlich niedriger als die Grunderwerbsteuer.

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