VV Nummer 1000 RVG

Berechnen Sie die Einigungsgebühr nach RVG VV Nummer 1000. Der Rechner unterscheidet zwischen außergerichtlicher Einigung vor Klage (1,5 ×) und gerichtlicher Einigung (1,0 ×).

Letzte Aktualisierung: 24. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Einigungsgebühr nach VV Nummer 1000 RVG

Die Einigungsgebühr nach VV Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fällt an, wenn der Rechtsanwalt an einer Einigung oder einem Vergleich mitwirkt. Sie ist eine der wichtigsten Gebühren in Streitigkeiten, die außergerichtlich oder durch Vergleich beigelegt werden. Die Gebühr richtet sich nach der Wertgebühr und dem Zeitpunkt der Einigung.

Unterschiedliche Gebührensätze

Die Höhe der Einigungsgebühr hängt entscheidend davon ab, wann die Einigung erzielt wird. Bei einer außergerichtlichen Einigung vor Klageeinreichung beträgt die Gebühr 1,5-fach der Wertgebühr. Wird die Einigung erst nach Klageeinreichung erzielt (bei einer gerichtlichen Mediation oder einem gerichtlichen Vergleich), beträgt sie 1,0-fach der Wertgebühr, sofern die Gebühr nicht bereits im betreffenden Rechtszug enthalten ist. Dieser Unterschied reflektiert den unterschiedlichen Aufwand des Anwalts.

Anrechnung auf Prozessgebühren

Ein wesentlicher Aspekt der Einigungsgebühr ist ihre Anrechenbarkeit auf nachfolgende Gebühren. Nach VV Nummer 1000 Abs. 2 RVG wird die Einigungsgebühr auf eine Gebühr für die Vertretung in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angerechnet. Dies verhindert eine Doppelbelastung des Mandanten, wenn nach einer außergerichtlichen Einigung ein Prozess über den restlichen Streitgegenstand geführt wird.

Die Einigungsgebühr kann auch bei einer Zahlungsvereinbarung anfallen, wobei nach RVG § 31b der Gegenstandswert auf 50 Prozent reduziert wird. Dies berücksichtigt, dass bei Ratenzahlungsvereinbarungen der vollständige Streitwert nicht mehr durchgesetzt werden muss.

Häufig gestellte Fragen zur Einigungsgebühr

Was ist die Einigungsgebühr?

Die Einigungsgebühr nach VV Nummer 1000 RVG ist eine Gebühr für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei einem Vergleich oder einer außergerichtlichen Einigung. Sie beträgt 1,5-fach der Wertgebühr bei einer Einigung vor Klageeinreichung und 1,0-fach bei einer gerichtlichen Einigung nach Klageeinreichung.

Wann entsteht die Einigungsgebühr?

Die Einigungsgebühr entsteht, wenn der Rechtsanwalt an einem Vertrag mitwirkt, durch den ein Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder die Erfüllung eines Anspruchs geregelt wird. Sie kann sowohl bei außergerichtlichen als auch bei gerichtlichen Vergleichen entstehen.

Wie unterscheiden sich die Gebühren je nach Zeitpunkt der Einigung?

Bei einer außergerichtlichen Einigung vor Klageeinreichung beträgt die Einigungsgebühr 1,5 × der Wertgebühr. Bei einer gerichtlichen Einigung nach Klageeinreichung (wenn die Einigungsgebühr noch nicht im Rechtszug enthalten ist) beträgt sie 1,0 × der Wertgebühr. Dies regelt VV Nummer 1000 RVG.

Wird die Einigungsgebühr auf andere Gebühren angerechnet?

Ja, nach VV Nummer 1000 Abs. 2 RVG wird die Einigungsgebühr auf eine Gebühr für die Vertretung in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angerechnet. Dies bedeutet, dass bei einem späteren Prozess die bereits gezahlte Einigungsgebühr nicht doppelt anfällt.

Was gilt bei einer Zahlungsvereinbarung?

Nach RVG § 31b beträgt der Gegenstandswert bei einer Zahlungsvereinbarung nur 50 Prozent des ursprünglichen Streitwerts. Dadurch reduziert sich auch die Einigungsgebühr entsprechend.

Wie wird die Wertgebühr berechnet?

Die Wertgebühr ergibt sich aus dem Streitwert und der Gebührentabelle nach GNotKG Anlage 2 Tabelle B. Der Streitwert bestimmt, welcher Gebührensatz anfällt. Für Streitwerte bis 500 Euro beträgt die Vollgebühr 30 Euro, für bis zu 50000 Euro 270 Euro und für bis zu 100000 Euro 373 Euro.

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