§ 339 BGB

Berechnen Sie die Gesamthöhe einer Vertragsstrafe nach BGB § 339 und prüfen Sie deren Angemessenheit anhand von Richtwerten aus der Rechtsprechung. Zusätzlich wird ein mögliches Herabsetzungspotenzial nach § 343 BGB ermittelt.

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Letzte Aktualisierung: 19. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Vertragsstrafe in Deutschland: Recht, Berechnung und Grenzen

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe) ist ein wichtiges Instrument des deutschen Vertragsrechts, geregelt in den §§ 339–345 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie ermöglicht es Vertragsparteien, im Voraus eine Sanktion für den Fall einer Pflichtverletzung zu vereinbaren. Dies erspart dem Gläubiger den oft schwierigen Nachweis eines konkreten Schadens und übt zugleich Druck auf den Schuldner aus, seine vertraglichen Pflichten einzuhalten.

Voraussetzungen der Verwirkung (§ 339 BGB)

Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug gerät (§ 339 Satz 1 BGB) oder eine Unterlassungspflicht verletzt (§ 339 Satz 2 BGB). Bei Verzugsfällen muss der Gläubiger den Schuldner zunächst mahnen, sofern kein kalendermäßig bestimmter Leistungstermin vereinbart wurde. Bei Unterlassungspflichten wird die Strafe bereits mit der Zuwiderhandlung fällig — eine Mahnung ist nicht erforderlich. Wichtig: Der Schuldner muss die Pflichtverletzung verschuldet haben (§ 339 Satz 1 i.V.m. § 286 Abs. 4 BGB).

Angemessenheit und Richtwerte

Die Höhe einer Vertragsstrafe ist grundsätzlich frei vereinbar. Allerdings setzt die Rechtsprechung Grenzen: Im Arbeitsrecht gilt als Faustregel, dass die Strafe ein Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten sollte (BAG-Rechtsprechung). Im Wettbewerbsrecht (UWG) liegen typische Vertragsstrafen bei Unterlassungserklärungen zwischen 5.000 und 15.000 € pro Verstoß. Bei Bauverträgen werden oft 0,1–0,3 % der Auftragssumme pro Verzugstag vereinbart, mit einer Obergrenze von 5 % der Gesamtsumme.

Herabsetzung nach § 343 BGB

Ist die verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann der Schuldner beim Gericht deren Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag beantragen (§ 343 BGB). Das Gericht berücksichtigt dabei alle Umstände des Einzelfalls: das Verschulden des Schuldners, den tatsächlich eingetretenen Schaden, die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien und das berechtigte Interesse des Gläubigers. Zu beachten: Kaufleute können sich nach § 348 HGB nicht auf die Herabsetzung berufen — für sie gelten strengere Maßstäbe.

Vertragsstrafe in AGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Vertragsstrafenklauseln der strengen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine Vertragsstrafe in AGB ist nur wirksam, wenn sie klar formuliert ist, nicht überraschend kommt (§ 305c BGB), den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB) und nicht gegen das Transparenzgebot verstößt. Pauschale oder überhöhte Strafklauseln in AGB werden von Gerichten regelmäßig für unwirksam erklärt.

Häufig gestellte Fragen zur Vertragsstrafe

Was ist eine Vertragsstrafe nach BGB § 339?

Eine Vertragsstrafe ist eine vorab vereinbarte Sanktion für den Fall, dass eine Vertragspartei ihre Pflichten verletzt. Sie dient als Druckmittel und ermöglicht eine pauschale Entschädigung ohne Schadensnachweis. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Schuldner in Verzug gerät oder eine Unterlassungspflicht verletzt.

Kann eine Vertragsstrafe herabgesetzt werden?

Ja, nach BGB § 343 kann das Gericht eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf Antrag des Schuldners auf ein angemessenes Maß herabsetzen. Dabei werden Verschulden, tatsächlicher Schaden, wirtschaftliche Verhältnisse und das Verhältnis zum Vertragswert berücksichtigt.

Ist eine Vertragsstrafe neben dem Schadensersatz möglich?

Bei Verzug (§ 340 Abs. 2 BGB) kann der Gläubiger sowohl die Vertragsstrafe als auch den darüber hinausgehenden Schaden verlangen. Bei Nichterfüllung (§ 340 Abs. 1 BGB) muss er sich zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz entscheiden — außer bei Vorsatz des Schuldners.

Was sind typische Vertragsstrafen im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht sind Vertragsstrafen für Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, unerlaubte Nebentätigkeit oder Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses üblich. Sie dürfen maximal ein Bruttomonatsgehalt betragen (BAG-Rechtsprechung). Höhere Strafen werden regelmäßig als unverhältnismäßig und unwirksam eingestuft.

Muss die Vertragsstrafe schriftlich vereinbart sein?

Eine wirksame Vertragsstrafe muss ausdrücklich und klar vereinbart sein. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Überraschende oder unklare Strafklauseln sind nach § 305c BGB unwirksam. Bei Individualvereinbarungen gibt es mehr Spielraum.

Welche Vertragstypen kennen typischerweise Vertragsstrafen?

Vertragsstrafen sind besonders verbreitet bei Unterlassungserklärungen im Wettbewerbsrecht (UWG), Arbeitsverträgen mit Wettbewerbsverbot, Bauverträgen (Verzugsstrafe für verspätete Fertigstellung), Lizenzverträgen und Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA).

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