Berechnen Sie den vollstreckbaren Gesamtbetrag aus einem Vollstreckungstitel: Hauptforderung aus Urteil oder Vollstreckungsbescheid, aufgelaufene Zinsen und Vollstreckungskosten nach §§ 704, 733 ZPO.
Rechtsgrundlage
- § 704 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Vollstreckbare Endurteile — rechtskräftige Endurteile und für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile als Vollstreckungstitel
Gültig ab: 1. 1. 1879
- § 733 Zivilprozessordnung (ZPO) ↗
Weitere vollstreckbare Ausfertigungen — Erteilung zweiter und weiterer Ausfertigungen auf gerichtlichen Beschluss
Gültig ab: 1. 1. 1879
Zwangsvollstreckung nach §§ 704, 733 ZPO — Vollstreckungstitel und Gesamtbetrag
Die Zwangsvollstreckung ist das staatlich organisierte Verfahren, mit dem ein Gläubiger einen titulierten Anspruch gegen den Willen des Schuldners durchsetzen kann. § 704 ZPO bildet den Ausgangspunkt: Als wichtigsten Vollstreckungstitel nennt er das rechtskräftige Endurteil. Daneben gibt es weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO.
Bestandteile des vollstreckbaren Betrages
Der vollstreckbare Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus: der Hauptforderung (im Titel festgesetzter Betrag), den Zinsen (meist Verzugszinsen ab Klageerhebung) und den Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO). Diese drei Komponenten bilden den Betrag, den der Gläubiger durch Gerichtsvollzieher oder Kontopfändung beitreiben kann.
Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsvoraussetzung
Ohne die vollstreckbare Ausfertigung — die "Vollstreckungsklausel" — kann keine Vollstreckung betrieben werden. Sie wird nach § 724 ZPO vom Urkundsbeamten des Gerichts der ersten Instanz auf dem Original des Vollstreckungstitels erteilt. Bei Urteilen ohne Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird die Klausel erst nach Rechtskraft erteilt.
Weitere vollstreckbare Ausfertigungen nach § 733 ZPO
Für gleichzeitige Vollstreckungen in verschiedene Vermögensgegenstände oder bei Verlust der ersten Ausfertigung wird eine weitere vollstreckbare Ausfertigung benötigt. Diese erteilt das Gericht nach § 733 ZPO durch Beschluss — nach Anhörung des Schuldners, wenn kein dringender Fall vorliegt. Der Beschluss ersetzt nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen; der Titel selbst bleibt unverändert.
Häufig gestellte Fragen zur Zwangsvollstreckung
Was ist ein Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO?
Ein Vollstreckungstitel ist ein Dokument, das die Zwangsvollstreckung ermöglicht. § 704 ZPO nennt als wichtigsten Titel das rechtskräftige Endurteil. Weitere Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO sind: gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), notarielle Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und bestätigte Insolvenzpläne. Voraussetzung für die Vollstreckung ist stets die Vollstreckungsklausel (§ 724 ZPO).
Was ist die Vollstreckungsklausel und wer erteilt sie?
Die vollstreckbare Ausfertigung (Vollstreckungsklausel) ist eine amtlich beglaubigte Abschrift des Titels mit dem Zusatz "Vollstreckbare Ausfertigung" und der Unterschrift des Urkundsbeamten. Sie wird vom Gericht der ersten Instanz auf Antrag des Gläubigers erteilt (§ 724 ZPO). Ohne vollstreckbare Ausfertigung kann der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden. Bei notariellen Urkunden erteilt der Notar die vollstreckbare Ausfertigung.
Wie werden Zinsen in der Zwangsvollstreckung berechnet?
Im Vollstreckungstitel werden Zinsen meist als Satz (z.B. "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz") ab einem bestimmten Datum zuerkannt. Der Gläubiger berechnet den aktuellen Basiszinssatz (Bundesbank, wird halbjährlich angepasst) und addiert die Prozentpunkte. Zum 01.01.2026 beträgt der Basiszinssatz 1,27 % — der Verzugszinssatz für Verbraucher beträgt damit 6,27 %, für Unternehmen 10,27 %. Der Gläubiger muss dem Gerichtsvollzieher eine aktuelle Zinsberechnung vorlegen.
Was sind Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO?
Vollstreckungskosten sind alle Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung entstehen und die er vom Schuldner erstattet verlangen kann: Gerichtsvollziehergebühren (nach GvKostG), Gerichtsgebühren für das Vollstreckungsverfahren (nach GKG), Rechtsanwaltskosten des Gläubigers (nach RVG) sowie sonstige notwendige Auslagen. Diese Kosten gelten nach § 788 ZPO von Gesetzes wegen als Teil der Vollstreckungsforderung.
Wann wird eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO benötigt?
Eine zweite oder weitere vollstreckbare Ausfertigung wird benötigt, wenn: (1) mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig in verschiedene Vermögensgegenstände betrieben werden sollen, (2) die erste Ausfertigung verloren gegangen ist, (3) eine weitere Ausfertigung für eine neue Vollstreckungsmaßnahme nach teilweiser Erfüllung benötigt wird. Die weitere Ausfertigung wird nach § 733 ZPO durch Beschluss des Gerichts der ersten Instanz auf Antrag des Gläubigers erteilt.
Kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung stoppen?
Ja, der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten: (1) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, wenn Einwendungen gegen den titulierten Anspruch bestehen; (2) Antrag auf einstweilige Einstellung nach §§ 707, 719 ZPO; (3) Pfändungsschutzantrag nach § 765a ZPO bei sittenwidriger Härte; (4) Insolvenzantrag mit automatischer Vollstreckungssperre (§ 88 InsO). Außergerichtlich kann eine Ratenzahlungsvereinbarung die Vollstreckung abwenden.
Was ist der Unterschied zwischen vorläufiger und endgültiger Vollstreckbarkeit?
Endgültig vollstreckbar ist ein rechtskräftiges Urteil — es kann nicht mehr angefochten werden. Vorläufig vollstreckbar ist ein noch nicht rechtskräftiges Urteil, das das Gericht auf Antrag (§ 708 ZPO) oder von Amts wegen (§ 709 ZPO) für vollstreckbar erklärt hat. Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit kann der Gläubiger sofort vollstrecken, trägt aber das Risiko der Schadensersatzpflicht, wenn das Urteil in der Berufung abgeändert wird.