Mit der Aufrechnung nach § 387 BGB können gegenseitige gleichartige Forderungen bis zur Höhe der kleineren Forderung getilgt werden. Prüfen Sie die Voraussetzungen und berechnen Sie den Aufrechnungsbetrag.
Rechtsgrundlage
- § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Aufrechnung — vier Voraussetzungen: Gleichartigkeit beider Forderungen, Gegenseitigkeit, Fälligkeit der Hauptforderung, Erfüllbarkeit der Gegenforderung
Gültig ab: 1. 1. 1900
- § 388 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Aufrechnungserklärung — einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil
Gültig ab: 1. 1. 1900
- § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ↗
Wirkung der Aufrechnung — rückwirkende Tilgung ab Aufrechnungslage (ex tunc)
Gültig ab: 1. 1. 1900
Aufrechnung nach §§ 387-389 BGB — Voraussetzungen und Tilgungswirkung
Die Aufrechnung ist eines der wichtigsten Rechtsinstitute des Schuldrechts. Sie ermöglicht es, gegenseitige Forderungen ohne Geldbewegung zu tilgen: Anstatt dass A an B 5.000 € zahlt und B an A 3.000 € zurückzahlt, können beide Forderungen durch Aufrechnungserklärung verrechnet werden. Das Ergebnis: A zahlt nur 2.000 € an B.
Die vier Voraussetzungen im Detail
Gegenseitigkeit bedeutet, dass beide Parteien gleichzeitig Gläubiger und Schuldner der anderen Partei sind. Gleichartigkeit ist regelmäßig bei Geldforderungen erfüllt — Geld ist vertretbar und fungibel. Fälligkeit der aufzurechnenden Forderung (Hauptforderung): Der Gläubiger muss die Leistung fordern können.Erfüllbarkeit der Gegenforderung: Die eigene Forderung muss zumindest erfüllbar sein — auch wenn sie noch nicht fällig ist.
Rückwirkende Tilgung nach § 389 BGB
Die besondere Rechtswirkung der Aufrechnung liegt in ihrer Rückwirkung (ex tunc): Die Tilgung gilt nicht erst ab der Aufrechnungserklärung, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufrechnungslage entstanden ist — also ab dem Moment, in dem beide Forderungen sich zur Aufrechnung gegenüberstanden. Dies hat erhebliche Bedeutung für die Zinsberechnung und für die Verjährung.
Praxisrelevanz im Wirtschaftsrecht
Die Aufrechnung ist in vielen praktischen Situationen relevant: Gegenseitige Lieferanten- und Abnehmerbeziehungen, Mietkaution gegen offene Mietzahlungen, Arbeitgeberforderungen gegen Arbeitnehmerlohn (mit Einschränkungen durch § 394 BGB, Pfändungsschutz), bankrechtliche Kontokorrentverrechnungen. In Insolvenzverfahren ist die Aufrechnung nach §§ 94-96 InsO unter besonderen Bedingungen zulässig oder ausgeschlossen.
Häufig gestellte Fragen zur Aufrechnung nach § 387 BGB
Was sind die vier Voraussetzungen der Aufrechnung nach § 387 BGB?
Nach § 387 BGB sind vier Voraussetzungen erforderlich: (1) Gegenseitigkeit — beide Parteien müssen gegenseitig Gläubiger und Schuldner sein; (2) Gleichartigkeit — der Gegenstand beider Forderungen muss gleichartig sein (meist: beide Geldforderungen); (3) Fälligkeit der Hauptforderung — die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, muss fällig sein; (4) Erfüllbarkeit der Gegenforderung — die eigene Forderung muss zumindest erfüllbar (nicht notwendig fällig) sein. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Aufrechnung unzulässig.
Was bedeutet "Gleichartigkeit" der Forderungen?
Gleichartig sind Forderungen, wenn ihr Gegenstand nach Art und Güte gleichwertig ist. Im Wirtschaftsleben ist dies fast immer bei Geldforderungen der Fall — eine Geldforderung kann gegen eine andere Geldforderung aufgerechnet werden. Nicht gleichartig wären z.B. eine Geldschuld und eine Sachschuld (Lieferung von Waren) oder eine Dienstleistungspflicht und eine Geldforderung.
Wie wird die Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB)?
Die Aufrechnung wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil erklärt (§ 388 BGB). Sie bedarf keiner besonderen Form — sie kann mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen. In der Praxis erfolgt die Aufrechnungserklärung oft im Schriftverkehr ("Wir rechnen gegen Ihre Forderung mit unserer Gegenforderung über ... € auf.") oder in Schriftsätzen vor Gericht. Eine Bedingung oder Frist ist nicht zulässig.
Wann tritt die Tilgungswirkung der Aufrechnung ein?
Nach § 389 BGB tritt die Tilgungswirkung rückwirkend zu dem Zeitpunkt ein, zu dem sich beide Forderungen zur Aufrechnung gegenüberstanden — sog. Aufrechnungslage. Hatte A eine Forderung gegen B seit Januar, und B eine Gegenforderung gegen A seit März, und erklärt A im Mai die Aufrechnung, gilt die Tilgung als im März eingetreten. Das ist wichtig für die Zinsberechnung: Ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage laufen keine Zinsen mehr auf den getilgten Betrag.
Gegen welche Forderungen kann nicht aufgerechnet werden?
Das BGB kennt mehrere Aufrechnungsverbote: § 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Deliktsopfer soll sofort zahlen können). § 394 BGB schränkt die Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen ein (Existenzminium). § 1973 Abs. 2 BGB regelt besondere Grenzen für Aufrechnung im Erbrecht. Vertraglich können die Parteien weitere Aufrechnungsverbote vereinbaren.
Was passiert bei ungleichen Forderungshöhen?
Bei unterschiedlich hohen Forderungen erlischt die kleinere Forderung vollständig, während die größere Forderung im entsprechenden Umfang erlischt und im Rest weiterbesteht. Beispiel: Forderung A 5.000 €, Gegenforderung B 3.000 € → nach Aufrechnung: Forderung A 2.000 €, Gegenforderung B erloschen. Der Gläubiger der 5.000 €-Forderung kann noch 2.000 € geltend machen.
Gilt die Aufrechnung auch bei abgetretenen Forderungen?
Ja, aber mit Einschränkungen: Nach § 406 BGB kann der Schuldner gegen eine abgetretene Forderung mit einer Gegenforderung aufrechnen, die ihm vor der Abtretung oder gleichzeitig mit der Abtretung zustanden. Wurde die Abtretung dem Schuldner vorher mitgeteilt und entstand die Gegenforderung erst danach, ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Dies schützt den neuen Gläubiger (Zessionar).