§ 1378 BGB

Berechnen Sie den Zugewinnausgleich bei Scheidung nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1373–1378 BGB). Der Rechner ermittelt den Zugewinn beider Ehegatten (Endvermögen − Anfangsvermögen) und berechnet den Ausgleichsanspruch als Hälfte der Differenz. Negatives Anfangsvermögen wird gemäß § 1374 Abs. 3 BGB auf 0 gesetzt.

Letzte Aktualisierung: 10. 4. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Zugewinnausgleich nach BGB §§ 1373–1378

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für alle Ehepaare in Deutschland, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Während der Ehe bleibt das Vermögen beider Ehegatten getrennt — jeder kann über sein Vermögen frei verfügen. Bei Beendigung der Ehe (Scheidung, Tod, einvernehmliche Auflösung des Güterstands) wird jedoch der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen.

Berechnung des Zugewinns (§ 1373 BGB)

Der Zugewinn jedes Ehegatten ist die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Nettovermögen bei Eheschließung, bereinigt um den Inflationsausgleich und um nach der Heirat erhaltene Erbschaften oder Schenkungen (§ 1374 Abs. 2 BGB). Das Endvermögen ist das Nettovermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Ein negativer Zugewinn (Verlust) bleibt unberücksichtigt — er wird auf null gesetzt. Negatives Anfangsvermögen wird nach § 1374 Abs. 3 BGB ebenfalls als null angesetzt.

Der Ausgleichsanspruch (§ 1378 BGB)

Der Ausgleichsanspruch beträgt die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen beider Ehegatten. Hat Ehegatte A einen Zugewinn von 150.000 € und Ehegatte B von 50.000 €, beträgt die Differenz 100.000 €, und Ehegatte B erhält einen Ausgleichsanspruch von 50.000 € gegen Ehegatte A. Der Anspruch ist zahlenmäßig auf das vorhandene Endvermögen des verpflichteten Ehegatten begrenzt.

Illoyale Vermögensminderung (§ 1375 BGB)

Um Manipulationen zu verhindern, kann das Endvermögen um Beträge erhöht werden, die der Ehegatte in den letzten zehn Jahren vor der Beendigung des Güterstands durch unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung oder Handlungen in der Absicht der Benachteiligung des anderen Ehegatten vermindert hat (§ 1375 Abs. 2 BGB). Diese illoyalen Vermögensminderungen werden dem Endvermögen rechnerisch hinzugerechnet. Dies schützt den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor bewusster Vermögensverschiebung.

Häufige Fragen zum Zugewinnausgleich

Was ist der Zugewinnausgleich?

Der Zugewinnausgleich ist der gesetzliche Güterstand für Ehepaare in Deutschland, sofern kein Ehevertrag etwas anderes vereinbart. Bei Beendigung der Ehe — durch Scheidung, Tod oder Aufhebung des Güterstandes — wird der Zugewinn ausgeglichen: Derjenige Ehegatte, der weniger zum Familienvermögen beigetragen hat (geringerer Zugewinn), erhält von dem anderen die Hälfte der Differenz der Zugewinne (§ 1378 BGB).

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Der Zugewinn ist gemäß § 1373 BGB die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Das Anfangsvermögen ist das Nettovermögen bei Eheschließung (bereinigt um inflationsbedingte Wertveränderungen). Das Endvermögen ist das Nettovermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (Zustellung des Scheidungsantrags). Negatives Anfangsvermögen gilt gemäß § 1374 Abs. 3 BGB als 0. Negativer Zugewinn (Vermögensverlust) bleibt unberücksichtigt.

Wer hat Anspruch auf Zugewinnausgleich?

Den Ausgleichsanspruch hat derjenige Ehegatte, dessen Zugewinn geringer ist als der des anderen. Der Anspruch richtet sich gegen den anderen Ehegatten und beträgt die Hälfte des Unterschieds der Zugewinne (§ 1378 Abs. 1 BGB). Der Anspruch ist auf den Wert des Endvermögens des verpflichteten Ehegatten begrenzt — er darf nicht mehr zahlen, als sein Vermögen wert ist.

Was gehört zum Anfangsvermögen?

Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte, die dem Ehegatten bei Eheschließung gehörten, sowie spätere unentgeltliche Zuwendungen Dritter (Erbschaften, Schenkungen) gemäß § 1374 Abs. 2 BGB. Diese werden zum Zeitwert bei Erwerb angesetzt, inflationsbereinigt auf den Trennungszeitpunkt. Vermögenswerte, die aus schädlichen Handlungen erworben wurden (§ 1375 Abs. 2 BGB — illoyale Vermögensminderung), können dem Endvermögen hinzugerechnet werden.

Kann man den Zugewinnausgleich ausschließen?

Ja, durch Ehevertrag (notarielle Beurkundung erforderlich) können die Ehegatten den Zugewinnausgleich ganz ausschließen und Gütertrennung vereinbaren, den Zugewinnausgleich modifizieren (z.B. bestimmte Vermögenswerte herausnehmen), oder eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Auch nach der Ehe können Ausgleichsansprüche durch Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Wie wird das Anfangsvermögen inflationsbereinigt?

Das Anfangsvermögen wird zum Trennungszeitpunkt valorisiert (aufgewertet), um die Inflation zu berücksichtigen. Dafür wird der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts herangezogen. Die Formel lautet: Anfangsvermögen (nominal) × (Preisindex Trennungsjahr / Preisindex Eheschließungsjahr). Dieser Rechner arbeitet mit nominalen Werten — für eine rechtlich verbindliche Berechnung sollte ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden.

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