Wie hoch sind die KV- und PV-Beiträge ab dem ersten Arbeitstag? Berechnen Sie nach § 186 SGB V die hälftige Beitragstragung bei Beginn der GKV-Mitgliedschaft — mit BBG 2026 (5.812,50 €/Monat).
Rechtsgrundlage
- § 186 SGB V — Beginn der Mitgliedschaft Beschäftigter (SGB V) ↗
Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V).
Gültig ab: 1. 1. 1989
- § 249 SGB V — Beitragstragung AN/AG (SGB V) ↗
Allgemeiner KV-Beitragssatz 14,6 % + Zusatzbeitrag je hälftig AN/AG.
Gültig ab: 1. 1. 2019
GKV-Mitgliedschaft Beginn 2026 — § 186 SGB V
Beginn der GKV-Mitgliedschaft (§ 186 SGB V)
Der Beginn der GKV-Mitgliedschaft ist gesetzlich präzise geregelt: § 186 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass die Mitgliedschaft von Pflichtversicherten mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis beginnt. Damit sind Arbeitnehmer vom ersten Arbeitstag an kranken- und pflegeversichert.
Beitragsbemessungsgrenze 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der KV und PV beträgt 2026 monatlich 5.812,50 € (69.750 € pro Jahr). Auf Entgelt über dieser Grenze werden keine Beiträge erhoben. Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt mit 77.400 €/Jahr höher — bis zu dieser Grenze besteht Versicherungspflicht.
Beitragssätze KV 2026
Der allgemeine KV-Beitragssatz beträgt 14,6 % — je hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (je 7,3 %). Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der seit 2019 ebenfalls hälftig getragen wird (§ 249 Abs. 1 SGB V). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei ca. 2,5 %. Die PV wird mit 3,6 % berechnet (hälftig, ohne Kinderlosenzuschlag).
Besonderheiten bei Beginn im Monat
Tritt ein Arbeitnehmer nicht am 1. eines Monats ein, werden die KV/PV-Beiträge anteilig berechnet. Die Deutsche Rentenversicherung und der GKV-Spitzenverband haben einheitliche Regelungen für die Beitragsberechnung bei unterjährigem Eintritt herausgegeben. Bei Fragen zur konkreten Abrechnung empfiehlt sich die Beratung durch den Arbeitgeber oder die Krankenkasse.
Häufige Fragen zum Beginn der GKV-Mitgliedschaft
Wann beginnt die GKV-Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft pflichtversicherter Arbeitnehmer beginnt nach § 186 Abs. 1 SGB V mit dem ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses. Das ist der vertraglich vereinbarte Eintrittstermin — nicht erst nach Ablauf der Probezeit oder nach dem ersten Arbeitstag.
Wie hoch ist die KV-Beitragsbemessungsgrenze 2026?
Die KV-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) beträgt 2026 monatlich 5.812,50 € (jährlich 69.750 €). Auf Entgelt über dieser Grenze werden keine weiteren KV-Beiträge erhoben. Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) liegt höher: 77.400 €/Jahr.
Wie wird der Krankenkassen-Zusatzbeitrag aufgeteilt?
Seit 2019 trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrags (§ 249 Abs. 1 SGB V). Vor 2019 zahlte allein der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2026 ca. 2,5 % — der tatsächliche Satz ist von der gewählten Krankenkasse abhängig.
Muss ich die Krankenkasse sofort bei Beschäftigungsbeginn wählen?
Ja. Bei Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse anmelden. Der Arbeitnehmer kann seine Krankenkasse frei wählen (§ 173 SGB V) — oder wenn keine Wahl getroffen wird, bestimmt der Arbeitgeber eine Krankenkasse (§ 175 Abs. 3 SGB V).
Was gilt für den PV-Beitrag (Pflegeversicherung)?
Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 2026 3,6 % (§ 55 SGB XI). Er wird grundsätzlich hälftig von AN und AG getragen (je 1,8 %). Kinderlose Arbeitnehmer zahlen einen Zuschlag von 0,6 % (§ 55 Abs. 3 SGB XI), der vollständig vom AN getragen wird. Die PV-BBG entspricht der KV-BBG: 5.812,50 €/Monat.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer in der Probezeit krank wird?
Da die GKV-Mitgliedschaft ab dem ersten Arbeitstag besteht, sind Arbeitnehmer sofort krankenversichert. Der Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die Kasse entsteht nach der vierwöchigen Wartezeit (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V). In den ersten 4 Wochen zahlt allein der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung.