Endet Ihre GKV-Versicherungspflicht? Prüfen Sie die JAEG 2026 (77.400 €) nach §§ 190, 6 SGB V und berechnen Sie Ihren letzten KV-Beitrag sowie die nachwirkende Mitgliedschaft (§ 19 SGB V, 1 Monat).
Rechtsgrundlage
- § 190 SGB V — Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger (SGB V) ↗
Mitgliedschaft endet mit Ende der Beschäftigung oder dauerhafter Überschreitung der JAEG.
Gültig ab: 1. 1. 1989
- § 6 SGB V — Versicherungsfreiheit (JAEG) (SGB V) ↗
JAEG 2026: 77.400 €/Jahr. Überschreitung ermöglicht Wechsel zur PKV.
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 19 SGB V — Nachwirkende Mitgliedschaft (SGB V) ↗
Nach Ende der Mitgliedschaft: 1 Monat nachwirkender Schutz ohne Beitrag (§ 19 Abs. 2 SGB V).
Gültig ab: 1. 1. 1989
GKV-Versicherungspflicht Ende 2026 — §§ 190, 6 SGB V
GKV-Versicherungspflicht Ende — § 190 SGB V
Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet nicht automatisch mit Gehaltserhöhungen oder Jobwechseln. § 190 SGB V regelt abschließend, wann die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet. Der häufigste Fall: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder dauerhaftes Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
JAEG 2026: 77.400 €
Die JAEG beträgt 2026 77.400 €/Jahr (monatlich 6.450 €). Sie wird jährlich durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung angepasst. Für den Austritt aus der GKV muss das regelmäßige Jahresentgelt die JAEG übersteigen — einmalige Sonderzahlungen allein sind nicht ausreichend. Die Prognose erfolgt zu Jahresbeginn.
Nachwirkende Mitgliedschaft (§ 19 Abs. 2 SGB V)
Nach dem Ende der Versicherungspflicht bleibt die Mitgliedschaft noch für einen Monat bestehen — ohne Beitragszahlung (§ 19 Abs. 2 SGB V). Diese nachwirkende Mitgliedschaft sichert den kurzfristigen Übergang ohne Schutzlücke. Wird innerhalb dieses Monats eine neue Beschäftigung aufgenommen, entsteht sofort wieder Versicherungspflicht.
GKV vs. PKV: Was ist besser?
Der Wechsel in die PKV lohnt sich für Gutverdiener, die langfristig über der JAEG bleiben. Bei Familienversicherung (Ehegatte, Kinder) in der GKV fällt dagegen kein Zusatzbeitrag an. PKV-Beiträge steigen mit dem Alter und dem Gesundheitszustand — ein Rückkehr zur GKV ist nach dem 55. Lebensjahr faktisch kaum möglich.
Häufige Fragen zum Ende der GKV-Versicherungspflicht
Wann endet die GKV-Versicherungspflicht?
Die GKV-Versicherungspflicht endet nach § 190 SGB V mit dem Ende der Beschäftigung oder wenn das Jahresentgelt dauerhaft die JAEG (2026: 77.400 €) übersteigt. Ein einmaliger Überschritt reicht nicht — das Entgelt muss regelmäßig über der JAEG liegen (§ 6 Abs. 4 SGB V: Prognose zu Jahresbeginn).
Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2026?
Die JAEG beträgt 2026: 77.400 €/Jahr (§ 6 Abs. 7 SGB V, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026). Wer mit seinem regelmäßigen Jahresentgelt dauerhaft darüber liegt und dies zum Jahresbeginn prognostiziert, kann aus der GKV ausscheiden und sich privat versichern.
Wie lange bin ich noch GKV-versichert nach Ende der Beschäftigung?
§ 19 Abs. 2 SGB V regelt die nachwirkende Mitgliedschaft: Nach Ende der Versicherungspflicht besteht noch für einen Monat Versicherungsschutz — ohne Beitragszahlung. Danach muss entweder freiwillig in der GKV verbleiben, PKV gewählt oder eine andere Absicherung gefunden werden (z. B. Familienversicherung).
Kann ich nach JAEG-Überschreitung freiwillig in der GKV bleiben?
Ja. Wer die JAEG überschreitet, kann sich freiwillig in der GKV versichern (§ 9 SGB V). Dann zahlt er den vollen KV-Beitrag selbst — ohne AG-Zuschuss aus dem allgemeinen Beitragssatz (der AG leistet dennoch einen Zuschuss nach § 257 SGB V, max. halber Betrag des allg. KV-Satzes auf das maßgebliche Entgelt).
Was passiert mit dem Krankenversicherungsschutz beim Jobverlust?
Bei Beschäftigungsende, das zu Arbeitslosigkeit führt, tritt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ein (Bezug von ALG I). Wer kein ALG bezieht, kann sich freiwillig versichern oder ggf. über den Ehegatten familienversichern lassen. Die nachwirkende Mitgliedschaft nach § 19 Abs. 2 SGB V gilt für max. 1 Monat.
Welcher KV-Beitrag gilt in der Freistellungsphase (Altersteilzeit)?
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodell) bleibt die Versicherungspflicht bestehen — das sozialversicherungsrechtliche Entgelt richtet sich nach § 6 ATZG (gleichmäßige Verteilung über den Gesamtzeitraum). KV-Beiträge fallen weiterhin je hälftig auf AN und AG an (§ 249 SGB V).