§ 223 SGB V

Berechnen Sie die Krankenversicherungsbeiträge nach Kalendertagen nach § 223 SGB V — JAEG/360 × Tage.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 223 SGB V regelt die Beitragsbemessung nach Kalendertagen. Diese Methode wird angewendet, wenn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht für den gesamten Monat besteht oder das Arbeitsentgelt nur für einen Teil des Monats gezahlt wird.

Formel

Beitragspflichtige Einnahmen = JAEG / 360 × Anzahl Kalendertage. Die JAEG 2026 (West) beträgt 69.300 €, was einem Tageswert von 192,50 € entspricht.

Anwendung

Diese Berechnung ist relevant bei: monatlichem Beginn/Ende der Versicherung, kurzfristiger Beschäftigung, sowie bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden KV-Beiträge pro Tag berechnet?

Die beitragspflichtigen Einnahmen pro Tag berechnen sich nach der Formel: Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) / 360 × Anzahl Kalendertage. Die JAEG 2026 beträgt 69.300 € (West).

Was ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026?

Die JAEG ist die Obergrenze für beitragspflichtige Einnahmen in der Krankenversicherung. 2026 beträgt sie 69.300 € (West) bzw. 66.600 € (Ost).

Wie funktioniert die 1/360 Regelung?

Die JAEG wird durch 360 geteilt (entsprechend 12 × 30 Tage). Dieser Tageswert wird mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert, für die der Beitrag berechnet wird.

Welcher KV-Satz gilt 2026?

Der allgemeine KV-Beitragssatz beträgt 14,6 % (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 7,3 %). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,5 % für 2026).

Wann wird nach Kalendertagen abgerechnet?

Die Berechnung nach Kalendertagen ist relevant bei Beginnen oder Ende der Versicherung im Laufe eines Monats, bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei kurzfristigen Beschäftigungen.

Verwandte Rechner

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