Berechnen Sie die erhöhte Abschreibung nach § 7i EStG für denkmalgeschützte Gebäude: 9 % in Jahren 1-8, 7 % in Jahren 9-10 = 86 % der Sanierungskosten.
Rechtsgrundlage
- § 7i EStG — Erhöhte Absetzungen für Baudenkmale (EStG) ↗
Erhöhte AfA 9 % (Jahre 1-8) + 7 % (Jahre 9-10) für nach Landesrecht geschützte Baudenkmale
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 7h EStG — Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten (Vergleich) (EStG) ↗
Parallelnorm für Sanierungsgebiete (gleiche Sätze, Bescheinigung durch Gemeinde)
Gültig ab: 1. 1. 2026
Denkmalschutz AfA 2026 — § 7i EStG
Denkmalschutz AfA § 7i EStG 2026
§ 7i EStG ist eine der attraktivsten Steuerförderungen im deutschen Immobiliensteuerrecht: Wer ein nach Landesrecht denkmalgeschütztes Gebäude saniert und vermietet, kann die Sanierungskosten mit 9 % p.a. in den ersten 8 Jahren und mit 7 % p.a. in den Jahren 9 und 10 abschreiben — insgesamt 86 % der gesamten Sanierungsaufwendungen.
Voraussetzungen nach § 7i EStG
Für die erhöhte AfA nach § 7i EStG müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Das Gebäude muss nach dem jeweiligen Landesrecht als Baudenkmal unter Schutz stehen. Nur Herstellungskosten (Sanierungsaufwendungen) sind begünstigt, nicht der Gebäudekaufpreis. Eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde ist zwingend erforderlich. Das Gebäude muss zur Erzielung von Einkünften genutzt werden.
Kombination mit § 10f EStG bei gemischter Nutzung
Bei gemischt genutzten Baudenkmalen (teils vermietet, teils eigengenutzt) kommt eine Kombination in Betracht: § 7i EStG für den vermieteten Teil, § 10f EStG für den selbstgenutzten Teil. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Nutzflächen.
Denkmalschutzförderung als Investitionsstrategie
Denkmalimmobilien haben sich als attraktive Kapitalanlage etabliert, weil die erhöhte AfA nach § 7i EStG in Verbindung mit der normalen Gebäude-AfA und ggf. Schuldzinsen aus der Finanzierung zu erheblichen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung führen kann, die mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden dürfen. Bei Grenzsteuersätzen von 40-45 % (inkl. SolZ) kann der Staat faktisch fast die Hälfte der Sanierungskosten übernehmen.
Häufige Fragen zur Denkmalschutz AfA § 7i EStG
Was ist § 7i EStG und wer profitiert davon?
§ 7i EStG gewährt eine erhöhte Abschreibung (AfA) für Sanierungskosten an nach Landesrecht als Baudenkmal geschützten Gebäuden: 9 % p.a. in den ersten 8 Jahren, 7 % p.a. in den Jahren 9-10 — insgesamt 86 % der Sanierungskosten. Profitieren können alle, die ein Baudenkmal kaufen und sanieren und es vermieten oder gewerblich nutzen.
Welche Bescheinigung brauche ich für § 7i EStG?
Für § 7i EStG ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde erforderlich (Landesamt für Denkmalpflege oder untere Denkmalschutzbehörde). Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass das Gebäude nach Landesrecht als Baudenkmal geschützt ist und die Maßnahmen zur Erhaltung oder zu einer sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich waren.
Können Anschaffungskosten (Kaufpreis) nach § 7i EStG abgeschrieben werden?
Nein. § 7i EStG begünstigt ausschließlich die Herstellungskosten für Sanierungsmaßnahmen — nicht den Kaufpreis des Gebäudes. Für den Kaufpreis gilt die reguläre lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (2 % für Gebäude, die nach 1924 fertiggestellt wurden; 2,5 % für ältere Gebäude). Die Abschreibung nach § 7i kommt also on top zur normalen Gebäude-AfA.
Was passiert, wenn ich das Baudenkmal wieder verkaufe?
Beim Verkauf eines denkmalgeschützten Gebäudes innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist (§ 23 EStG) ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig. Nach Ablauf der 10 Jahre ist der Verkauf steuerfrei. Die erhöhte AfA nach § 7i reduziert den Abschreibungsrestwert und erhöht damit den steuerlichen Gewinn im Verkaufsfall.
Gilt § 7i EStG auch, wenn ich das Baudenkmal selbst bewohne?
Nein, § 7i EStG gilt nur für fremdgenutzte (vermietete oder gewerblich genutzte) Baudenkmale. Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann stattdessen § 10f EStG nutzen, der denselben Abschreibungssatz (9 %/7 %) als Sonderausgabenabzug gewährt — also nicht als AfA bei den Einkünften, sondern als direkte Minderung des zu versteuernden Einkommens.