§§ 3, 15 GrStG

Ist Ihr Grundstück von der Grundsteuer befreit? Unser Rechner berechnet die Steuer nach §§ 3, 15 GrStG — mit Steuermesszahl nach Nutzungsart und anteiliger Steuerbefreiung für öffentliche und gemeinnützige Zwecke.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2025 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Grundsteuerbefreiung 2026 — §§ 3–8, 15 GrStG und Erlass

Grundsteuerbefreiungen — §§ 3–8 GrStG

Das Grundsteuergesetz sieht in §§ 3–8 GrStG eine Reihe von Steuerbefreiungen vor. Vollständig befreit sind insbesondere: öffentliche Liegenschaften des Bundes, der Länder und Gemeinden (§ 3 Abs. 1 GrStG), Kirchengrundstücke sowie Grundstücke gemeinnütziger oder mildtätiger Organisationen — jeweils nur, soweit sie unmittelbar dem begünstigten Zweck dienen.

Steuermesszahlen nach § 15 GrStG

Die Steuermesszahl nach § 15 GrStG ist der Ausgangspunkt der Steuerberechnung. Im Bundesmodell gilt: 0,34 ‰ für Wohn- und Gewerbegebäude, 0,31 ‰für sozialen Wohnungsbau und 0,55 ‰ für Landwirtschaft. Gemeinnützige oder öffentlich genutzte Grundstücke können je nach Befreiungsgrad mit 0 % Effektivsatz besteuert werden.

Erlass bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

Neben den Befreiungen gibt es nach §§ 32–34 GrStG die Möglichkeit des Grundsteuererlasses. Dieser kommt in Betracht, wenn die Grundsteuer wirtschaftlich unzumutbar ist — z.B. bei unverschuldetem Ertragsausfall (§ 33 GrStG), bei Denkmalschutzgebäuden mit dauerhaften Erhaltungskosten oder bei sozialen Trägern, bei denen die Steuer die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks gefährdet.

Differenzierte Besteuerung ab 2025

Das reformierte GrStG ermöglicht Gemeinden ab 2025 nach § 25 GrStG n.F. differenzierte Hebesätze für Wohn- und Gewerbegebäude (Hebesatzspreizung). Damit können Kommunen Wohnen steuerlich begünstigen und Leerstand von Gewerbeflächen unattraktiver machen. Hamburg nutzt dies bereits seit 2025.

Häufige Fragen zur Grundsteuerbefreiung

Welche Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit?

Nach §§ 3–8 GrStG sind vollständig befreit: öffentliche Grundstücke des Bundes, der Länder und Gemeinden (§ 3 Abs. 1 GrStG); Grundstücke von Kirchen und Religionsgemeinschaften (§ 3 Abs. 1 Nr. 4); gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (§ 3 Abs. 1 Nr. 3); Denkmalschutzgebäude unter bestimmten Bedingungen (§ 32 GrStG). Voraussetzung: Die Nutzung muss dem begünstigten Zweck unmittelbar dienen.

Ist Landwirtschaft von der Grundsteuer befreit?

Nein, aber land- und forstwirtschaftliche Grundstücke unterliegen der Grundsteuer A mit einer günstigeren Steuermesszahl von 0,55 ‰ (§ 15 GrStG). Nur bestimmte landwirtschaftliche Nutzungen im Rahmen kirchlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft können befreit sein. Das Finanzamt entscheidet über Befreiungen auf Antrag.

Können Denkmalschutzgebäude von der Grundsteuer befreit werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 32 GrStG (Erlass wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit) kann Grundsteuererlass beantragt werden, wenn die Erhaltungskosten dauerhaft die Erträge übersteigen. Außerdem gewähren einige Länder Befreiungen oder Ermäßigungen für denkmalgeschützte Objekte. Der Antrag muss jährlich gestellt werden.

Was ist die Steuermesszahl nach § 15 GrStG?

Die Steuermesszahl ist der Promillesatz, mit dem der Grundsteuerwert multipliziert wird, um den Messbetrag zu ermitteln. Im Bundesmodell: 0,34 ‰ für Wohn- und Gewerbegebäude, 0,31 ‰ für sozialen Wohnungsbau (§ 15 Abs. 2 GrStG), 0,55 ‰ für Landwirtschaft. Bayern und andere Länder mit eigenen Gesetzen haben abweichende Sätze.

Wie wird eine Grundsteuerbefreiung beantragt?

Die Befreiung wird beim Finanzamt beantragt. Bei der erstmaligen Steuerfestsetzung ist die Befreiung im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben. Bei Änderungen der Nutzung muss die Befreiung neu beantragt werden. Das Finanzamt stellt einen Grundsteuermessbescheid mit Befreiungsvermerk aus, der an die Gemeinde weitergeleitet wird.

Zahlen Wohnungsgenossenschaften Grundsteuer?

Ja, Wohnungsgenossenschaften sind grundsteuerpflichtig wie alle anderen Eigentümer auch. Sie genießen keine gesetzliche Grundsteuerbefreiung nach §§ 3–8 GrStG, da ihre Tätigkeit nicht als gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinne gilt. Allerdings können sie bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Begünstigungen genießen.

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