§ 5 CO2KostAufG — 10-stufiges Aufteilungsmodell ab 2023

Berechnen Sie die Aufteilung der CO₂-Abgabe zwischen Vermieter und Mieter nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Das 10-stufige Modell richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes — je ineffizienter, desto mehr zahlt der Vermieter.

CO₂-Umlage Rechner 2026 (CO2KostAufG)

Aufteilung der CO₂-Abgabe zwischen Vermieter und Mieter nach § 5 CO2KostAufG

📊FÜR UNTERNEHMEN2 €
Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

CO₂-Kostenaufteilung nach CO2KostAufG — Überblick 2026

Seit dem 1. Januar 2023 regelt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl, Flüssiggas) zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt wird. Das Gesetz schafft einen finanziellen Anreiz für Vermieter, in energetische Sanierungen zu investieren.

Das 10-stufige Aufteilungsmodell (§ 5 CO2KostAufG)

Die Aufteilung der CO₂-Kosten richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoßdes Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:

  • Unter 12 kg CO₂/m²/a: Mieter trägt 100 % (sehr energieeffizientes Gebäude)
  • 12–17 kg: Vermieter trägt 10 %, Mieter 90 %
  • 17–22 kg: Vermieter 20 %, Mieter 80 %
  • 22–27 kg: Vermieter 30 %, Mieter 70 %
  • 27–32 kg: Vermieter 40 %, Mieter 60 %
  • 32–37 kg: Vermieter 50 %, Mieter 50 %
  • 37–42 kg: Vermieter 60 %, Mieter 40 %
  • 42–47 kg: Vermieter 70 %, Mieter 30 %
  • 47–52 kg: Vermieter 80 %, Mieter 20 %
  • Ab 52 kg CO₂/m²/a: Vermieter trägt 95 %, Mieter nur 5 % (sehr ineffizientes Gebäude)

Berechnung des spezifischen CO₂-Ausstoßes

Der spezifische CO₂-Ausstoß ergibt sich aus dem Jahresverbrauch des Brennstoffs multipliziert mit dem CO₂-Emissionsfaktor und dividiert durch die beheizte Wohnfläche. Für Erdgas beträgt der Faktor 0,201 kg CO₂ pro kWh, für Heizöl 0,266 kg CO₂ pro kWh. Vermieter sind verpflichtet, diesen Wert im Heizkostenbescheid auszuweisen.

Sonderfall Fernwärme (§ 7 CO2KostAufG)

Bei Fernwärme-versorgten Gebäuden gelten Sonderregelungen, da der CO₂-Ausstoß vom Fernwärmeunternehmen abhängt und nicht direkt beeinflusst werden kann. Hier erfolgt die Aufteilung auf Basis des vom Fernwärmeversorger gemeldeten CO₂-Faktors.

Praktische Umsetzung für Vermieter und Mieter

Vermieter müssen den CO₂-Ausstoß berechnen und im Heizkostenbescheid ausweisen. Die CO₂-Abgabe wird zunächst vollständig über die Nebenkosten abgerechnet — der Vermieteranteil wird dann als Gutschrift im Heizkostenbescheid ausgewiesen. Mieter sollten die Angaben im Heizkostenbescheid prüfen und bei fehlenden Angaben ihren Vermieter auffordern, die erforderlichen Informationen nachzureichen.

Häufige Fragen zur CO₂-Umlage (CO2KostAufG)

Was ist das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz?

Das CO2KostAufG regelt seit 2023, wie die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt wird. Je schlechter die Energieeffizienz des Gebäudes, desto mehr zahlt der Vermieter — ein Anreiz zur energetischen Sanierung. Das Gesetz gilt für Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung.

Wie funktioniert die Aufteilung der CO₂-Kosten?

Die Aufteilung richtet sich nach dem spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes (kg CO₂/m²/Jahr). Bei sehr effizienten Gebäuden (unter 12 kg) trägt der Mieter 100 %, bei sehr ineffizienten (ab 52 kg) der Vermieter 95 %. Dazwischen gibt es ein 10-stufiges Modell mit Vermieteranteilen von 0 % bis 95 %.

Wo finde ich den CO₂-Ausstoß meines Gebäudes?

Der spezifische CO₂-Ausstoß muss vom Vermieter berechnet und im Heizkostenbescheid angegeben werden (§ 3 CO2KostAufG). Er ergibt sich aus dem Brennstoffverbrauch, dem CO₂-Faktor des Brennstoffs und der beheizten Wohnfläche. Bei Fernwärme gelten Sonderregeln nach § 7 CO2KostAufG.

Gilt das Gesetz auch für Gewerbeimmobilien?

Das CO2KostAufG gilt primär für Wohngebäude. Für gemischt genutzte Gebäude (Wohnen + Gewerbe) gelten anteilige Regelungen. Reine Gewerbeimmobilien fallen nicht unter das Gesetz — hier gelten die Vereinbarungen im Mietvertrag. Ab 2025 wurden die Regelungen für gemischt genutzte Gebäude präzisiert.

Was ist, wenn der Vermieter keine CO₂-Angaben macht?

Wenn der Vermieter den CO₂-Ausstoß nicht angibt, kann der Mieter die ungünstigste Stufe (höchste Vermieterbelastung) geltend machen oder eine pauschale 50:50-Aufteilung verlangen. Der Vermieter ist nach § 3 CO2KostAufG zur Mitteilung verpflichtet. Bei Verstößen drohen Bußgelder und zivilrechtliche Ansprüche.

Verwandte Rechner