BewG § 14 — Vervielfältiger nach statistischer Lebenserwartung, 5,5 % Zinssatz

Berechnen Sie den steuerlichen Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs oder Wohnrechts nach § 14 Bewertungsgesetz (BewG). Der Kapitalwert ergibt sich aus dem Jahreswert der Nutzung multipliziert mit dem alters- und geschlechtsabhängigen Vervielfältiger. Relevant für Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer.

Nießbrauch Vervielfältiger Rechner (BewG § 14)

Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs berechnen

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Letzte Aktualisierung: 20. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Nießbrauch-Vervielfältiger nach BewG § 14 — Berechnung 2026

Der Nießbrauch-Vervielfältiger nach § 14 Bewertungsgesetz (BewG) ist ein zentraler Faktor bei der steuerlichen Bewertung von lebenslangen Nutzungsrechten an Immobilien. Er wird benötigt, um den Kapitalwert eines Nießbrauchs oder Wohnrechts zu ermitteln — und damit den steuerpflichtigen Restbetrag bei Schenkungen und Erbschaften.

Was ist der Nießbrauch?

Der Nießbrauch (§§ 1030–1089 BGB) ist ein dingliches Nutzungsrecht: Der Nießbrauchsberechtigte darf eine Sache (z.B. eine Immobilie) nutzen und die Erträge daraus (z.B. Mieteinnahmen) ziehen, obwohl er nicht Eigentümer ist. Das Nießbrauchsvorbehalt-Modell bei Schenkungen ermöglicht es Eltern, eine Immobilie auf Kinder zu übertragen, sich aber das Wohnrecht oder die Mieteinnahmen zu sichern.

Berechnung nach BewG § 14

Der Kapitalwert eines lebenslangen Nießbrauchs berechnet sich als: Kapitalwert = Jahreswert × Vervielfältiger. Der Jahreswert ist der jährliche Nutzungswert (z.B. ortsübliche Jahresmiete). Der Vervielfältiger wird aus der amtlichen Tabelle zu § 14 BewG abgelesen — er basiert auf der statistischen Lebenserwartung nach Alter und Geschlecht sowie einem Kalkulationszinssatz von 5,5 %.

Vervielfältiger nach Alter und Geschlecht

Da Frauen statistisch länger leben als Männer, ergibt sich für gleichaltrige Frauen ein höherer Vervielfältiger. Beispiel: Eine 65-jährige Frau hat einen Vervielfältiger von ca. 9,7, ein gleichaltriger Mann ca. 8,8. Je jünger der Nießbrauchsberechtigte, desto höher der Vervielfältiger — und damit der Kapitalwert des Nießbrauchs.

Steuerliche Bedeutung bei Schenkung

Bei der Übertragung einer Immobilie mit Nießbrauchsvorbehalt wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Nur der Restwert (Verkehrswert minus Kapitalwert Nießbrauch) unterliegt der Schenkungsteuer. Dies kann die Steuerlast erheblich reduzieren und wird daher häufig zur vorweggenommenen Erbfolge genutzt.

Beispiel: Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt

Eine 65-jährige Frau überträgt eine Immobilie (Verkehrswert 300.000 €) auf ihr Kind und behält den Nießbrauch. Jahreswert: 12.000 € (Jahresmiete). Kapitalwert: 12.000 × 9,7 = 116.400 €. Steuerpflichtiger Restwert: 300.000 − 116.400 = 183.600 €. Nach Abzug des Kinderfreibetrags (400.000 €) wäre keine Schenkungsteuer fällig.

Häufige Fragen zum Nießbrauch-Vervielfältiger (BewG § 14)

Was ist der Nießbrauch-Vervielfältiger nach BewG § 14?

Der Vervielfältiger nach § 14 BewG ist ein Faktor, der den Barwert einer lebenslangen Nutzung (z.B. Wohnrecht, Nießbrauch) berechnet. Er berücksichtigt die statistische Lebenserwartung und einen Kalkulationszinssatz von 5,5 %. Je jünger die Person, desto höher der Vervielfältiger.

Wofür brauche ich den Nießbrauch-Kapitalwert?

Der Kapitalwert des Nießbrauchs ist relevant bei: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (mindert den steuerpflichtigen Wert der übertragenen Immobilie), Grunderwerbsteuer bei Übertragungen mit Nießbrauchsvorbehalt, und Einkommensteuer bei entgeltlicher Ablösung eines Nießbrauchs.

Wie hoch ist der Vervielfältiger für 65-Jährige?

Für eine 65-jährige Frau beträgt der Vervielfältiger nach § 14 BewG ca. 9,7, für einen 65-jährigen Mann ca. 8,8 (aufgrund unterschiedlicher Lebenserwartung). Die genauen Werte richten sich nach der aktuell gültigen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes.

Kann man den Nießbrauch bei der Schenkungsteuer anrechnen?

Ja. Bei der Schenkung einer Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt wird der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Nur der verbleibende Restwert unterliegt der Schenkungsteuer. Dies ist eine legale und häufig genutzte Gestaltung zur Steueroptimierung.

Gilt der Vervielfältiger auch für befristete Nießbrauchsrechte?

Für zeitlich befristete Nutzungsrechte gilt nicht § 14 BewG, sondern § 13 BewG (Kapitalwert wiederkehrender Leistungen). Dieser richtet sich nach der vereinbarten Laufzeit und einem Rentenbarwertfaktor, nicht nach der Lebenserwartung.

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