§ 559c BGB

Berechnen Sie die Mieterhöhung nach § 559c BGB im vereinfachten Verfahren — 4 % der Modernisierungskosten bei Erschwernis, statt 8 % im Regelverfahren. Gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 1. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Das vereinfachte Verfahren bei Modernisierung nach § 559c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde eingeführt, um Mieter in Härtefällen besser zu schützen. Während im regulären Verfahren 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die jährliche Miete aufgeschlagen werden können, sind es im vereinfachten Verfahren nur 4 Prozent. Dies halbiert effektiv die monatliche Mehrbelastung für den Mieter.

Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens

Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung, wenn besondere Erschwernisse vorliegen, die eine Härte für den Mieter darstellen. Solche Erschwernisse können wirtschaftliche Aspekte sein — etwa eine bereits hohe Miete im Verhältnis zum Einkommen — oder persönliche Umstände wie ein besonderer Gesundheitszustand, der durch die Baumaßnahme beeinträchtigt wird. Auch bei langjährigem Mietverhältnis ohne wesentliche Mieterhöhungen in der Vergangenheit kann eine Erschwernis vorliegen.

Praktische Auswirkungen

Der Rechner zeigt die monatliche Belastung im vereinfachten Verfahren im Vergleich zum Regelverfahren. Bei Modernisierungskosten von 30.000 Euro ergibt sich im Regelverfahren eine monatliche Erhöhung von 200 Euro, im vereinfachten Verfahren nur 100 Euro — ein Unterschied von 100 Euro monatlich oder 1.200 Euro jährlich. Dieser Schutzmechanismus soll verhindern, dass Modernisierungen für schutzbedürftige Mieter zu einer unzumutbaren Belastung werden.

Häufig gestellte Fragen zum vereinfachten Verfahren

Was ist das vereinfachte Verfahren bei Modernisierung?

Das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB ermöglicht es, bei Vorliegen einer Erschwernis nur 4 Prozent statt 8 Prozent der Modernisierungskosten auf die jährliche Mieterhöhung anzusetzen. Dadurch reduziert sich die monatliche Mieterhöhung — der Mieter wird geschützt, der Vermieter kann aber dennoch einen Teil der Kosten umlegen. Das Verfahren gilt insbesondere bei Härtefällen auf Mieter.

Wann liegt eine Erschwernis vor?

Eine Erschwernis liegt vor, wenn die konkreten Umstände der Mietsache oder des Mietverhältnisses eine besondere Härte für den Mieter darstellen. Dies kann der Fall sein bei geringem Einkommen des Mieters, besonderen Gesundheitsrisiken durch die Baumaßnahme, langjähriger Mietdauer ohne wesentliche Mieterhöhungen oder einer bereits hohen Miete im Verhältnis zum Einkommen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Erschwernis trägt der Mieter.

Was ist der Unterschied zum Regelverfahren?

Im Regelverfahren (§ 559 BGB) kann der Vermieter 8 Prozent der Modernisierungskosten jährlich umlegen — bei 20.000 Euro Kosten also 133 Euro monatlich. Im vereinfachten Verfahren (§ 559c BGB) sind es nur 4 Prozent — also 67 Euro monatlich. Der Mieter zahlt thus die Hälfte. Dafür sind im vereinfachten Verfahren bestimmte Nachweispflichten des Vermieters erleichtert.

Kann der Mieter die Anwendung des vereinfachten Verfahrens verlangen?

Ja, der Mieter kann bei Vorliegen einer Erschwernis die Anwendung des vereinfachten Verfahrens verlangen. Er muss die Erschwernis darlegen und nachweisen — etwa durch Einkommensnachweise, ärztliche Atteste oder andere geeignete Belege. Der Vermieter muss die Erschwernis prüfen und kann sich nicht einfach über den Antrag hinwegsetzen. Bei Streit entscheidet das Gericht.

Wie hoch ist die monatliche Mieterhöhung im vereinfachten Verfahren?

Im vereinfachten Verfahren beträgt die jährliche Mieterhöhung 4 Prozent der Modernisierungskosten. Bei 20.000 Euro Kosten sind das 800 Euro jährlich oder rund 67 Euro monatlich. Im Vergleich zum Regelverfahren mit 133 Euro monatlich spart der Mieter 66 Euro monatlich — über den gesamten Zeitraum der Mieterhöhung addiert sich dies zu einer erheblichen Entlastung.

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