§ 16 WEG

Berechnen Sie Ihren monatlichen Hausgeldanteil in der WEG-Eigentümergemeinschaft nach § 16 WEG. Inklusive Miteigentumsanteil, Jahresbetrag und Richtwert für die Instandhaltungsrücklage nach der Peters'schen Formel.

Hausgeld Rechner 2026

Ihren Hausgeldanteil in der WEG-Eigentümergemeinschaft berechnen (§ 16 WEG)

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Letzte Aktualisierung: 17. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Hausgeld 2026 — Kostenverteilung in der WEG

Das Hausgeld ist für Wohnungseigentümer ein wichtiger laufender Kostenfaktor. Es wird monatlich an die Eigentümergemeinschaft (WEG) gezahlt und deckt die gemeinschaftlichen Betriebskosten sowie die Erhaltungsrücklage des Gebäudes ab. Die rechtliche Grundlage für die Kostenverteilung bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 16 (Kostentragung) und § 19 (ordnungsmäßige Verwaltung).

Berechnung nach Miteigentumsanteil

Jeder Wohnungseigentümer trägt die Kosten der WEG entsprechend seinem Miteigentumsanteil (MEA). Dieser ist in der Teilungserklärung festgelegt und entspricht typischerweise dem Verhältnis der eigenen Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche der Anlage. Wer beispielsweise eine Wohnung von 80 m² in einer Anlage mit 600 m² Gesamtfläche besitzt, trägt rund 13,3 % der Gesamtkosten. Bei einem monatlichen Hausgeld der gesamten Anlage von 5.000 € ergibt das einen persönlichen Anteil von ca. 667 €/Monat.

Was ist im Hausgeld enthalten?

Das Hausgeld setzt sich aus laufenden Betriebskosten und der Erhaltungsrücklage zusammen. Zu den Betriebskosten zählen: Gebäudeversicherung, Grundsteuer (soweit auf Eigentümer umlagbar), Hausmeisterkosten, Treppenhausreinigung, Aufzugwartung, Gartenpflege, Gemeinschaftsstrom und Verwaltungskosten. Die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) dient der Finanzierung künftiger Renovierungen und Reparaturen am Gemeinschaftseigentum.

Die Instandhaltungsrücklage und die Peters'sche Formel

Die Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage ist nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG gesetzlich vorgeschrieben. Als Orientierungswert hat sich die Peters'sche Formel etabliert: Für ältere Gebäude (über 22 Jahre) wird ein Richtwert von ca. 1 €/m² Wohnfläche pro Monat empfohlen. Für neuere Gebäude liegt der Richtwert niedriger — zwischen 0,50 und 0,70 €/m²/Monat. Die tatsächliche Rücklage wird durch die Eigentümerversammlung beschlossen und im Wirtschaftsplan festgehalten.

WEG-Reform 2020 — wichtige Änderungen

Die WEG-Reform, die zum 1. Dezember 2020 in Kraft trat, hat wichtige Änderungen gebracht. Unter anderem wurde die Pflicht zur Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage gesetzlich verankert (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Außerdem wurden die Rechte einzelner Wohnungseigentümer gestärkt: Sie können nun bauliche Veränderungen auf eigene Kosten leichter durchsetzen. Auch der Anspruch auf Installation von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Einbruchschutz wurde explizit im WEG verankert.

Häufige Fragen zum Hausgeld

Was ist das Hausgeld und wofür wird es verwendet?

Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag, den jeder Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (WEG) zahlt. Es deckt laufende Kosten wie Gebäudeversicherung, Hausmeister, Reinigung, Aufzugwartung und die Instandhaltungsrücklage ab. Die genaue Zusammensetzung wird im jährlichen Wirtschaftsplan festgelegt (§ 28 WEG).

Wie wird der Hausgeldanteil berechnet?

Der individuelle Hausgeldanteil richtet sich nach dem Miteigentumsanteil (MEA) des Eigentümers. Der MEA wird in der Teilungserklärung festgelegt und entspricht in der Regel dem Verhältnis der eigenen Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche der Anlage. § 16 Abs. 2 WEG regelt die anteilige Kostentragung.

Wie hoch sollte die Instandhaltungsrücklage sein?

Eine verbreitete Faustformel ist die Peters'sche Formel: ca. 1 €/m²/Monat für ältere Gebäude (über 22 Jahre). Für neuere Gebäude empfehlen Experten ca. 0,50–0,70 €/m²/Monat. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine "angemessene" Rücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) — die genaue Höhe beschließt die Eigentümerversammlung.

Kann das Hausgeld erhöht werden?

Ja. Die Eigentümerversammlung beschließt jährlich den Wirtschaftsplan, der die Höhe des Hausgeldes festlegt. Bei unerwarteten Großreparaturen kann eine Sonderumlage beschlossen werden. Als Eigentümer sind Sie zur Zahlung verpflichtet, auch wenn Sie gegen den Beschluss gestimmt haben.

Ist das Hausgeld bei Vermietung steuerlich absetzbar?

Ja, wenn Sie die Wohnung vermieten, können Sie den anteiligen Hausgeldaufwand (ohne den Teil, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) geltend machen. Der Anteil der Rücklage wird erst beim tatsächlichen Verbrauch steuerlich relevant.

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