§ 1 BetrAVG

Berechnen Sie Ihre Betriebsrente aus der Direktzusage nach § 1 BetrAVG. Geben Sie Gehalt, Dienstjahre und Versorgungssatz ein — der Rechner ermittelt Ihrenerdienten Versorgungsanspruch.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Direktzusage Betriebsrente — § 1 BetrAVG Berechnung

§ 1 BetrAVG — Direktzusage Betriebsrente

Die Direktzusage ist der älteste und in Großunternehmen verbreitetste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Nach § 1 BetrAVG sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar eine Versorgungsleistung zu — ohne Zwischenschaltung eines Versicherungsunternehmens. Die Finanzierung erfolgt über Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers.

Berechnung der Direktzusage

Die klassische Berechnungsformel: Betriebsrente = Gehalt × Dienstjahre × Versorgungssatz/Jahr. Bei einem typischen Versorgungssatz von 1,5 % pro Dienstjahr und einer Dienstzeit von 30 Jahren ergibt sich eine Versorgungsquote von 45 %. Bei einem letzten Gehalt von 5.000 €/Monat entspricht das 2.250 €/Monat Betriebsrente. Häufig ist die Quote vertraglich auf 60 % begrenzt.

Unverfallbarkeit nach § 1b BetrAVG

Arbeitnehmer erwerben nach § 1b BetrAVG eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft, wenn die Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Anwartschaft bleibt auch bei Jobwechsel erhalten — die Höhe richtet sich nach demm/n-Prinzip (§ 2 BetrAVG).

Insolvenzschutz durch den PSVaG

Direktzusagen sind durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gegen Arbeitgeberinsolvenz abgesichert (§ 7 BetrAVG). Arbeitgeber zahlen jährliche Beiträge an den PSVaG, der im Insolvenzfall die Pensionsverpflichtungen übernimmt. Die Absicherungsgrenze richtet sich nach dem dreifachen monatlichen Bezugswert nach § 18 SGB IV.

Vergleich der bAV-Durchführungswege

Neben der Direktzusage gibt es vier weitere bAV-Durchführungswege: Unterstützungskasse,Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG steuerfrei bis 8.112 €/Jahr),Pensionskasse und Pensionsfonds. Die Direktzusage bietet maximale Flexibilität und keine externen Verwaltungskosten, erfordert aber starke Bilanzkapazitäten des Arbeitgebers.

Häufige Fragen zur Direktzusage (§ 1 BetrAVG)

Was ist eine Direktzusage in der betrieblichen Altersversorgung?

Bei der Direktzusage (§ 1 BetrAVG) verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Alter, Invalidität, Tod) eine Versorgungsleistung zu zahlen. Es gibt keinen zwischengeschalteten Versicherungsträger — der Arbeitgeber bildet Pensionsrückstellungen. Die Direktzusage ist der älteste und verbreitetste bAV-Durchführungsweg.

Wie wird die Direktzusage berechnet?

Die häufigste Berechnungsmethode: monatliche Betriebsrente = letztes Bruttogehalt × Versorgungsprozentsatz. Der Versorgungsprozentsatz ergibt sich aus Dienstjahren multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Satz pro Dienstjahr (typisch 1,5 %/Jahr, maximal 60 % nach 40 Jahren). Beispiel: 30 Jahre × 1,5 % = 45 % von 5.000 € = 2.250 €/Monat.

Wann ist eine Direktzusage unverfallbar?

Eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage wird nach § 1b BetrAVG unverfallbar, wenn die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat. Ab dann behält der Arbeitnehmer bei Ausscheiden ein quotiertes Recht auf die anteilige Betriebsrente.

Was passiert mit der Direktzusage bei Jobwechsel?

Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen bleibt eine unverfallbare Anwartschaft bestehen. Die Höhe berechnet sich nach dem m/n-Prinzip (§ 2 BetrAVG): tatsächliche Dienstjahre geteilt durch mögliche Gesamtdienstjahre, multipliziert mit der Vollrente. Die Anwartschaft ruht beim alten Arbeitgeber bis zum Rentenbeginn.

Sind Direktzusage-Leistungen steuerpflichtig?

Ja, Betriebsrentenzahlungen aus einer Direktzusage sind als Versorgungsbezüge nach § 19 EStG einkommensteuerpflichtig. In der Ansparphase entstehen keine Steuervorteile für den Arbeitnehmer (keine Steuerfreiheit wie bei § 3 Nr. 63 EStG für Entgeltumwandlung), da die Direktzusage rein arbeitgeberfinanziert ist.

Wie wird die Direktzusage in der Bilanz des Arbeitgebers behandelt?

Für Direktzusagen muss der Arbeitgeber nach § 249 Abs. 1 HGB Pensionsrückstellungen bilden. In der Handelsbilanz erfolgt die Bewertung nach dem Teilwertverfahren mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz der Bundesbank. In der Steuerbilanz gilt das Teilwertverfahren nach § 6a EStG mit einem festen Zinssatz von 6 %.

Weitere bAV-Rechner

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