Berechnen Sie den Abfindungsbetrag kleiner bAV-Anwartschaften nach § 3 BetrAVG. Grenzwert 2026: 37,45 €/Monat (1 % Bezugsgröße).
Rechtsgrundlage
- § 3 BetrAVG — Abfindung (BetrAVG) ↗
Einseitige Abfindung zulässig bei ≤ 1 % der Bezugsgröße (2026: 37,45 €/Monat)
Gültig ab: 1. 1. 2018
- § 18 SGB IV SGB IV — Bezugsgröße (SGB IV) ↗
Bezugsgröße 2026: 3.745 €/Monat → 1 % = 37,45 €/Monat Abfindungsgrenze
Gültig ab: 1. 1. 2026
bAV-Abfindung — § 3 BetrAVG Grenzwerte und Berechnung
§ 3 BetrAVG — Abfindung kleiner Betriebsrenten-Anwartschaften
Kleine unverfallbare Anwartschaften können nach § 3 BetrAVG durch einen Einmalbetrag abgefundenwerden. Der Arbeitgeber darf einseitig abfinden, wenn die monatliche Rentenanwartschaft nicht mehr als 1 % der Bezugsgröße beträgt. Im Jahr 2026 liegt dieser Grenzwert bei 37,45 €/Monat(1 % von 3.745 € Bezugsgröße nach § 18 SGB IV).
Berechnung des Abfindungsbetrags
Der Abfindungsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaft — dem kapitalisierten Wert der künftigen Rentenleistungen. Rechenbeispiel: monatliche Rente 30 €, Jahresrente 360 €, Kapitalisierungsfaktor 15 → Abfindung = 5.400 €. Der Faktor hängt von Lebenserwartung und Zinsniveau ab.
Gesetzliche vs. einvernehmliche Abfindung
Die einseitige gesetzliche Abfindung (§ 3 Abs. 2) ist nur unterhalb des Grenzwerts zulässig. Die einvernehmliche Abfindung (§ 3 Abs. 1) ist mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch bei höheren Anwartschaften möglich — wenn es für beide Seiten sinnvoll ist (z.B. bei Jobwechsel und komplizierter Verwaltung kleiner Anwartschaften beim alten Arbeitgeber).
Steuerliche Behandlung der Abfindung
Die Abfindungsleistung aus der bAV ist nach § 22 Nr. 5 EStG einkommensteuerpflichtig. Eine besondere Steuerbegünstigung (wie bei Entlassungsentschädigungen nach § 34 EStG) besteht nicht. Beim Empfang einer Abfindung sollte daher die individuelle Steuersituation geprüft werden — ggf. lohnt sich ein Jahreswechsel zur Glättung der Steuerprogression.
Alternative: Übertragung statt Abfindung
Statt Abfindung ist häufig eine Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber oder eine Direktversicherung sinnvoller (§ 4 BetrAVG). Dadurch bleibt der Anspruch erhalten, ohne Steuerpflicht auszulösen. Gerade bei Entgeltumwandlungsanteilen ist die Übertragung bei Direktversicherungen ein gesetzliches Recht des Arbeitnehmers.
Häufige Fragen zur bAV-Abfindung
Wann darf der Arbeitgeber eine bAV-Anwartschaft einseitig abfinden?
Nach § 3 Abs. 2 BetrAVG darf der Arbeitgeber eine unverfallbare Anwartschaft einseitig in einem Einmalbetrag abfinden, wenn die monatliche Rente zum Zeitpunkt der Abfindung nicht mehr als 1 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt. Im Jahr 2026 liegt die Bezugsgröße bei 3.745 €/Monat, der Grenzwert also bei 37,45 €/Monat.
Wie wird der Abfindungsbetrag berechnet?
Der Abfindungsbetrag entspricht dem Barwert der Anwartschaft — also dem kapitalisierten Wert der künftigen Rentenleistungen. Der Kapitalisierungsfaktor hängt von Alter, Lebenserwartung und Zinsniveau ab (marktüblich: 12–20 × Jahresrente). Bei einvernehmlicher Abfindung kann auch ein abweichend berechneter Barwert vereinbart werden.
Was ist der Unterschied zwischen gesetzlicher und einvernehmlicher Abfindung?
Bei der gesetzlichen Abfindung (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) kann der Arbeitgeber einseitig abfinden, wenn die Rente die Grenzwerte unterschreitet. Bei der einvernehmlichen Abfindung (§ 3 Abs. 1 BetrAVG) benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers — dann kann auch bei höheren Anwartschaften abgefunden werden.
Ist die bAV-Abfindung steuerpflichtig?
Ja, die Abfindung einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft ist als sonstige Einkunft nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Je nach Höhe der Abfindung und dem individuellen Steuersatz des Empfängers kann dies zu einer erheblichen Steuerlast führen. Eine Steuerfreiheit besteht nicht — anders als bei Entlassungsentschädigungen.
Kann der Arbeitnehmer die Abfindung ablehnen?
Bei gesetzlicher Abfindung (§ 3 Abs. 2 BetrAVG) bei kleinen Anwartschaften kann der Arbeitnehmer die Abfindung grundsätzlich nicht ablehnen — der Arbeitgeber hat ein einseitiges Abfindungsrecht. Allerdings muss die Abfindung dem vollen Barwert entsprechen. Bei einvernehmlicher Abfindung hat der Arbeitnehmer natürlich ein Widerspruchsrecht.
Gibt es Grenzwerte für die einvernehmliche Abfindung?
Bei einvernehmlicher Abfindung gibt es für arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften praktisch keine Obergrenze. Für arbeitnehmerfinanzierte Anteile gilt jedoch eine Grenze: Der Kapitalbetrag darf 120 % der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen (2026: 120 % × 3.745 € = 4.494 €), da sonst Sozialversicherungspflicht entsteht.