§ 2 BetrAVG

Berechnen Sie Ihre unverfallbare Anwartschaft nach § 2 BetrAVG beim Jobwechsel. Das m/n-Prinzip quotiert Ihre Betriebsrente nach Beschäftigungsdauer.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Unverfallbare Anwartschaft — § 2 BetrAVG m/n-Prinzip

§ 2 BetrAVG — Unverfallbare Anwartschaft bei Jobwechsel

Wer vor dem Rentenbeginn aus einem Unternehmen ausscheidet, behält nach § 2 BetrAVG einenquotieren Anspruch auf Betriebsrente. Die Höhe richtet sich nach demm/n-Prinzip: tatsächliche Dienstjahre (m) geteilt durch mögliche Gesamtdienstjahre (n), multipliziert mit der vollen Versorgungszusage.

Rechenbeispiel m/n-Prinzip

Versorgungszusage bei Einstellung mit 27 Jahren (mögliche Dienstzeit bis 67: 40 Jahre). Ausscheiden nach 15 Jahren mit 42. Die unverfallbare Anwartschaft beträgt15/40 = 37,5 % der Vollrente. Bei einer Vollrente von 2.000 €/Monat ergibt sich eine unverfallbare Anwartschaft von 750 €/Monat.

Sofortige Unverfallbarkeit bei Eigenleistung

Beiträge, die der Arbeitnehmer selbst durch Entgeltumwandlung aufgebracht hat, sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar — unabhängig von Alter und Dauer der Zusage. Nur der arbeitgeberfinanzierte Teil unterliegt der 3-Jahres-Frist für die Unverfallbarkeit.

Dynamisierung der eingefrorenen Anwartschaft

Eingefrorene Anwartschaften werden nicht vollständig inflationsgeschützt aufbewahrt. Der Arbeitgeber ist nach § 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung zu prüfen. Alternativ kann eine automatische Verzinsung von 1 % p.a. vereinbart werden (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG), die dann die Prüfpflicht ersetzt.

Übertragungsrecht bei Direktversicherungen

Bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds hat der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 BetrAVG das Recht auf Übertragung der Anwartschaft zum neuen Arbeitgeber (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Dieses Portabilitätsrecht erleichtert Jobwechsel erheblich, da Anwartschaften nicht zerstückelt werden müssen.

Häufige Fragen zur unverfallbaren Anwartschaft

Was ist das m/n-Prinzip bei der unverfallbaren Anwartschaft?

Das m/n-Prinzip nach § 2 BetrAVG bestimmt die quotierte Betriebsrente beim Ausscheiden vor Rentenbeginn: Die unverfallbare Anwartschaft = Vollrente × (m/n), wobei m = tatsächliche Dienstjahre und n = mögliche Gesamtdienstjahre von Zusagebeginn bis zum regulären Rentenalter. Wer nach 15 von möglichen 40 Dienstjahren ausscheidet, erhält 37,5 % der Vollrente.

Wann entsteht eine unverfallbare Anwartschaft?

Eine gesetzliche Unverfallbarkeit entsteht nach § 1b BetrAVG, wenn die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer das 21. Lebensjahr vollendet hat (für Zusagen ab 2018). Bei älteren Zusagen galten längere Fristen (5 Jahre Zusage, 25 Jahre Lebensalter). Für arbeitnehmerfinanzierte Beiträge gilt sofortige Unverfallbarkeit.

Wie wird die mögliche Gesamtdienstzeit (n) berechnet?

n ist die theoretische Beschäftigungszeit vom Beginn der Versorgungszusage bis zum vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rentenalter (regelmäßig 67 Jahre). Wenn die Zusage mit 32 Jahren beginnt und das Rentenalter 67 Jahre ist, beträgt n = 35 Jahre. Dies ist der Nenner für die m/n-Berechnung.

Was passiert mit der Anwartschaft bis zum Rentenbeginn?

Die unverfallbare Anwartschaft wird beim früheren Arbeitgeber bis zum Rentenbeginn eingefroren. Sie wird an die Teuerung angepasst (§ 16 BetrAVG) oder mit 1 % p.a. verzinst (§ 16 Abs. 3 BetrAVG). Bei mehreren Jobs entstehen mehrere kleine Anwartschaften, die im Rentenalter kumuliert werden.

Kann die Anwartschaft bei Jobwechsel mitgenommen werden?

Eine Übertragung der Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber oder eine Direktversicherung ist möglich (§ 4 BetrAVG), aber nur mit Zustimmung aller Beteiligten. Bei Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf Übertragung bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds.

Kann eine kleine Anwartschaft abgefunden werden?

Ja, bei sehr kleinen Anwartschaften kann der Arbeitgeber eine Abfindung anbieten (§ 3 BetrAVG). Gesetzlich zulässig ist die einseitige Abfindung durch den Arbeitgeber, wenn die monatliche Rente nicht mehr als 1 % der Bezugsgröße (2026: 37,45 €/Monat) beträgt. Bei höheren Anwartschaften nur einvernehmlich.

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