Berechnen Sie den Entgeltpunktetransfer beim freiwilligen Rentensplitting unter Ehegatten gemäß §§ 120a–120e SGB VI. Der Rechner ermittelt die übertragenen Entgeltpunkte, die EP-Verteilung nach Splitting sowie die Näherungsrenten beider Ehegatten auf Basis des aktuellen Rentenwerts 2026 (37,60 €).
Rechtsgrundlage
- § 120a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 120b Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen — Rückabwicklung möglich
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Das Rentensplitting unter Ehegatten ist ein freiwilliges Verfahren, das es Ehepaaren ermöglicht, die während der Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig aufzuteilen. Grundlage sind die §§ 120a bis 120e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Das Splitting wurde 2002 eingeführt und dient als Alternative zur Witwenrente: Anstatt dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners eine Hinterbliebenenrente erhält, können beide Partner schon zu Lebzeiten ihre gemeinsam erworbenen Rentenansprüche hälftig teilen.
Wie funktioniert das Rentensplitting?
Die Berechnung ist mathematisch einfach: Von den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten beider Ehegatten wird die Differenz ermittelt. Diese Differenz wird halbiert, und die Hälfte wird vom Partner mit den höheren Entgeltpunkten auf den Partner mit den niedrigeren Entgeltpunkten übertragen. Das Ergebnis ist, dass beide Ehegatten nach dem Splitting gleich viele Entgeltpunkte aus der gemeinsamen Ehezeit besitzen. Wer beispielsweise als Hauptverdiener 30 Entgeltpunkte erworben hat, während der Partner 10 Punkte erreichte, gibt (30 − 10) / 2 = 10 Punkte ab, und beide haben danach jeweils 20 Entgeltpunkte aus der Ehezeit.
Voraussetzungen und Konsequenzen
Das Rentensplitting setzt voraus, dass mindestens einer der Ehegatten 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen kann (§ 120a Abs. 3 SGB VI). Beide müssen zudem Anspruch auf eine Vollrente haben oder das Regelaltersrentenalter erreicht haben. Wichtig: Mit der Durchführung des Rentensplittings erlischt der Anspruch auf Witwenrente und Witwerrente aus denselben Rentenanwartschaften. Es ist daher eine wichtige persönliche Entscheidung, ob das Splitting im Einzelfall sinnvoller ist als die Witwenrente. § 120b SGB VI bietet einen gewissen Schutz: Stirbt der begünstigte Ehegatte innerhalb von 36 Monaten nach Beginn des Rentenempfangs aus dem Splitting, kann der überlebende Partner die Rückabwicklung beantragen und stattdessen Witwenrente beziehen.
Häufig gestellte Fragen zum Rentensplitting unter Ehegatten
Was ist das Rentensplitting unter Ehegatten?
Beim Rentensplitting können Ehegatten freiwillig vereinbaren, die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zu teilen. Der Ehegatte mit mehr Entgeltpunkten gibt die Hälfte der Differenz an den anderen ab.
Für welche Ehen gilt das Rentensplitting?
Für Ehen, die nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Bei Altehen (vor 2002) gilt es nur, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren sind. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind eingeschlossen.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Mindestens ein Ehegatte muss 25 Jahre mit rentenbegründenden Zeiten (vor allem Pflichtbeitragszeiten) vorweisen können. Außerdem müssen beide Ehegatten Anspruch auf eine Vollrente haben oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Was passiert mit der Witwenrente beim Rentensplitting?
Bei Durchführung des Rentensplittings entfällt der Anspruch auf Witwenrente aus denselben Rentenanwartschaften. Das Splitting ersetzt die Witwenrente als Hinterbliebenenabsicherung.
Was regelt § 120b SGB VI?
§ 120b schützt den überlebenden Ehegatten: Stirbt der durch das Splitting begünstigte Ehegatte, bevor er 36 Monate Rentenleistungen aus dem Splitting erhalten hat, kann das Splitting auf Antrag rückgängig gemacht werden.