§ 107 SGB VI

Berechnen Sie die einmalige Rentenabfindung bei Wiederheirat gemäß § 107 SGB VI. Der Rechner berücksichtigt sowohl die große als auch die kleine Witwenrente und kürzt bei der kleinen Witwenrente die Abfindung um bereits bezogene Monate. Sperrfrist und steuerliche Hinweise werden ebenfalls angezeigt.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Rentenabfindung nach § 107 SGB VI ist eine einmalige Zahlung, die Witwen oder Witwer erhalten, wenn sie nach dem Tod des versicherten Ehegatten wieder heiraten und dadurch den Anspruch auf die laufende Witwenrente verlieren. Das Gesetz gewährt ihnen als Ausgleich für den Wegfall der monatlichen Rente eine einmalige Abfindung, die den finanziellen Übergang erleichtern soll. Die Regelung gilt sowohl für die große Witwenrente (unbegrenzt) als auch für die kleine Witwenrente (auf 24 Monate begrenzt), wobei die Berechnungsweise je nach Rentenart variiert.

Berechnung der Rentenabfindung

Bei der großen Witwenrente beträgt die Abfindung stets das 24-Fache des monatlichen Witwenrentenbetrags. Wer also 800 € monatliche Witwenrente bezieht und wieder heiratet, erhält 24 × 800 € = 19.200 € als einmalige Zahlung. Bei der kleinen Witwenrente, die ohnehin nur für maximal 24 Monate gezahlt wird, vermindert sich die Abfindung um die bereits bezogenen Monate. Hat die Witwe bereits 8 Monate kleine Witwenrente erhalten und heiratet dann wieder, erhält sie noch (24 − 8) = 16 Monatsbeträge als Abfindung. Nach Ablauf der vollen 24 Monate der kleinen Witwenrente gibt es keine Abfindung mehr.

Sperrfrist und steuerliche Behandlung

Mit der Wiederheirat endet die Witwenrente sofort, und für 24 Kalendermonate nach der Wiederheirat besteht kein neuer Anspruch auf Witwenrente aus denselben Rentenanwartschaften des verstorbenen Ehegatten. Diese Sperrfrist verhindert Gestaltungsmissbräuche, bei denen man nach kurzer Ehe die Abfindung einstreicht und sich sofort wieder scheiden lässt, um erneut Witwenrente zu beziehen. Steuerlich ist die Rentenabfindung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG steuerpflichtig. Da es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handelt, kann die Fünftelregelung nach § 34 EStG angewandt werden, was die Steuerlast reduzieren kann. Empfänger sollten rechtzeitig steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die optimale steuerliche Behandlung zu wählen.

Praktische Hinweise

Der Antrag auf Rentenabfindung muss bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Der Rentenversicherungsträger berechnet den Abfindungsbetrag auf Basis des zuletzt ausgezahlten Monatsbetrags der Witwenrente. Die Zahlung erfolgt in der Regel als Einmalzahlung nach der standesamtlichen Eheschließung. Wichtig: Die Abfindung muss aktiv beantragt werden — sie wird nicht automatisch ausgezahlt. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel wenige Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen (Heiratsurkunde, Rentenunterlagen).

Häufig gestellte Fragen zur Rentenabfindung bei Wiederheirat

Wie hoch ist die Rentenabfindung bei Wiederheirat?

Die Rentenabfindung beträgt das 24-Fache des monatlichen Witwenrentenbetrags. Bei einer Witwenrente von 600 € erhält die Witwe bei Wiederheirat einmalig 14.400 €.

Gilt die Abfindung auch bei der kleinen Witwenrente?

Ja, auch bei der kleinen Witwenrente (zeitlich begrenzt auf 24 Monate) gibt es eine Abfindung. Allerdings vermindert sich der 24-fache Betrag um die Anzahl der bereits bezogenen Monate.

Was passiert nach der Wiederheirat mit der Witwenrente?

Die Witwenrente endet mit der Wiederheirat. Für 24 Monate nach der Wiederheirat entsteht kein neuer Anspruch auf Witwenrente aus denselben Rentenanwartschaften. Die einmalige Abfindung ersetzt die laufende Rente für diesen Zeitraum.

Ist die Rentenabfindung steuerpflichtig?

Ja, die Rentenabfindung ist als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG steuerpflichtig. Sie unterliegt dem normalen Einkommensteuersatz. Eine Fünftelregelung kann anwendbar sein, da es sich um eine Zusammenballung von Einkünften handelt.

Was gilt bei mehreren Witwenrenten aus demselben Versicherungsverhältnis?

Während der 24-monatigen Sperrfrist wird unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente fortbesteht. Dies verhindert, dass bei einer Scheidung der neuen Ehe sofort wieder eine Witwenrente aus dem früheren Versicherungsverhältnis beansprucht werden kann.

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