Berechnen Sie den Kindererziehungszuschlag zur Witwenrente nach § 78a SGB VI. Für die ersten 36 Kindererziehungsmonate werden 0,1010 EP pro Monat gutgeschrieben, für jeden weiteren Monat 0,0505 EP. Der Rechner berücksichtigt den Zugangsfaktor des Verstorbenen und zeigt den monatlichen Rentenzuschlag auf Basis des aktuellen Rentenwerts.
Rechtsgrundlage
- § 78a Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten für Kindererziehungszeiten
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 46 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Witwenrente und Witwerrente — Anspruchsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
Der Kindererziehungszuschlag nach § 78a SGB VI ist eine Aufstockung der Witwenrente oder Witwerrente, die gewährt wird, wenn der hinterbliebene Ehegatte Kinder erzogen hat. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der Erziehung in den ersten 36 Monaten nach der Geburt und der weiteren Kindererziehung ab dem 37. Lebensmonat des Kindes. Diese Regelung honoriert die Erziehungsleistung und soll sicherstellen, dass Hinterbliebene, die wegen der Kinderbetreuung eigene Rentenansprüche nicht aufbauen konnten, durch die Witwenrente angemessen abgesichert sind.
Wie wird der Zuschlag berechnet?
Gemäß § 78a SGB VI werden für jeden Kalendermonat der Kindererziehung Entgeltpunkte gutgeschrieben. In den ersten 36 Monaten sind es 0,1010 EP pro Monat, ab dem 37. Monat 0,0505 EP pro Monat. Die Gesamtzahl der Zuschlag-EP wird dann mit dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten multipliziert — dieser berücksichtigt, ob der Verstorbene die Rente vor oder nach dem regulären Rentenalter in Anspruch genommen hätte. Der monatliche Rentenzuschlag ergibt sich schließlich aus den Zuschlag-EP multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor der Witwenrente (0,55 für die große, 0,25 für die kleine Witwenrente). Bei 36 Kindererziehungsmonaten und einem Rentenwert von 37,60 € beträgt der Zuschlag zur großen Witwenrente rund 75 € monatlich.
Mehrere Kinder und Überlappungen
Wurden mehrere Kinder erzogen, werden die Kindererziehungszeiten für jedes Kind einzeln berechnet und dann addiert. Falls sich die Erziehungszeiten für mehrere Kinder überschneiden (zum Beispiel bei Geburten im Abstand von weniger als drei Jahren), werden die überlappenden Monate für jedes Kind separat mit den entsprechenden EP-Sätzen berücksichtigt. Die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden von der Deutschen Rentenversicherung aus dem Versicherungskonto des Hinterbliebenen entnommen und entsprechend zugerechnet. Wer sich über die konkreten Kindererziehungszeiten im eigenen Rentenversicherungskonto unsicher ist, sollte eine Rentenauskunft bei der DRV einholen.
Häufig gestellte Fragen zum Kindererziehungszuschlag bei der Witwenrente
Was ist der Kindererziehungszuschlag bei der Witwenrente?
Wenn die Witwe oder der Witwer Kinder des Verstorbenen oder gemeinsame Kinder erzogen hat, erhöht sich die Witwenrente durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI. Für die ersten 36 Kindererziehungsmonate werden 0,1010 EP, für weitere Monate 0,0505 EP je Monat angerechnet.
Ab wann beginnen die 36 Monate für den Zuschlag zu laufen?
Die Zählung beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats des Kindes — bei Geburten am ersten eines Monats jedoch bereits ab dem Geburtsmonat selbst. Es werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugrunde gelegt, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet wurden.
Wie hoch ist der Zuschlag bei 36 Monaten Kindererziehung?
Bei 36 Monaten: 36 × 0,1010 = 3,636 EP. Bei einem aktuellen Rentenwert von 37,60 € und großer Witwenrente (RAF 0,55) ergibt das: 3,636 × 0,55 × 37,60 € ≈ 75,20 € monatlich zusätzlich.
Gilt der Zuschlag für alle Kinder zusammen?
Ja, die Zuschläge für mehrere Kinder werden addiert. Überlappende Kindererziehungszeiten werden dabei entsprechend berücksichtigt. Pro Kalendermonat kann der Zuschlag für mehrere Kinder gleichzeitig anfallen.
Wird der Zuschlag auch bei der kleinen Witwenrente gewährt?
Ja, der § 78a-Zuschlag gilt für große und kleine Witwenrenten sowie Witwerrenten. Bei der kleinen Witwenrente (zeitlich befristet) erhöht der Zuschlag den Monatsbetrag während der Bezugszeit.