§ 76c SGB VI

Berechnen Sie die Entgeltpunkte-Zuschläge oder -Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting nach § 76c SGB VI. Geben Sie die übertragene Beitragsgrundlage und den aktuellen Rentenwert zum Splittingzeitpunkt ein — der Rechner ermittelt die EP-Änderung und den monatlichen Renteneffekt (Näherung mit RAF 1,0).

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 76c SGB VI regelt die konkreten Auswirkungen eines durchgeführten Rentensplittings auf die persönlichen Entgeltpunkte der beteiligten Ehegatten. Wenn Ehegatten das freiwillige Rentensplitting nach §§ 120a ff. SGB VI durchführen, wird ein Teil der Rentenanwartschaften des besserverdienenden Partners auf den anderen übertragen. § 76c beschreibt, wie diese Übertragung in konkrete EP-Zuschläge und EP-Abschläge umgerechnet wird.

Berechnung der EP-Änderung

Die übertragene Beitragsgrundlage (in Euro) wird durch den aktuellen Rentenwert zum Zeitpunkt des Splittings geteilt. Das Ergebnis sind die übertragenen Entgeltpunkte. Der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) wird jährlich zum 1. Juli angepasst und betrug zum 1. Juli 2025 zuletzt 37,60 € für die alten Bundesländer. Da der Rentenwert sich jährlich ändert, ist es wichtig, den zum Splittingzeitpunkt gültigen Wert zu verwenden — nicht den aktuellen Rentenwert beim späteren Rentenbeginn. Der monatliche Renteneffekt ergibt sich dann aus den EP-Änderungen multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert bei Rentenbeginn und dem Rentenartfaktor (1,0 für Altersrente).

Unterschied zu § 76 (Versorgungsausgleich)

§ 76 SGB VI regelt die EP-Änderungen durch den gerichtlichen Versorgungsausgleich, der bei Scheidung von Amts wegen durchgeführt wird. Dort wird die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften übertragen. § 76c hingegen betrifft das freiwillige Rentensplitting, das Ehepaare während bestehender Ehe auf eigene Initiative und nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 120a Abs. 3 SGB VI) beantragen können. Der wesentliche Unterschied: Der Versorgungsausgleich erfolgt zwingend bei Scheidung, das Rentensplitting ist eine freiwillige Option für verheiratete Paare, die ihre Rentenanwartschaften gleichmäßig aufteilen wollen.

Häufig gestellte Fragen zum Rentensplitting EP-Zuschlag

Wie werden die Entgeltpunkte beim Rentensplitting ermittelt?

Die übertragenen Entgeltpunkte ergeben sich, indem die auszugleichende Summe durch den zum Splittingzeitpunkt gültigen aktuellen Rentenwert geteilt wird. Der Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Wann wirken sich die EP-Zuschläge auf die Rente aus?

Die Zuschläge und Abschläge aus dem Rentensplitting fließen in die persönlichen Entgeltpunkte ein und wirken sich auf den Monatsbetrag aller zukünftigen Renten aus. Bereits laufende Renten werden rückwirkend angepasst.

Wie unterscheidet sich § 76c von § 76 (Versorgungsausgleich)?

§ 76 regelt die EP-Änderungen durch den gerichtlichen Versorgungsausgleich bei Scheidung. § 76c betrifft das freiwillige Rentensplitting unter Ehegatten nach §§ 120a ff. SGB VI während bestehender Ehe.

Kann das Rentensplitting rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich ist das Rentensplitting unwiderruflich. Eine Ausnahme gilt nach § 120b SGB VI: Stirbt der begünstigte Ehegatte, bevor er 36 Monate Rentenleistungen aus dem Splitting erhalten hat, kann der überlebende Ehegatte eine Rückabwicklung beantragen.

Gilt der § 76c Zuschlag auch bei der Knappschaft?

Ja, § 76c gilt grundsätzlich auch für knappschaftliche Rentenversicherungskonten. Die EP werden dem entsprechenden Konto gutgeschrieben oder belastet, mit den Rentenartfaktoren der knappschaftlichen Rentenversicherung.

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