§ 159 SGB VI

Verstehen und simulieren Sie die automatische Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rechner berechnet den Lohnsteigerungsfaktor, die neue BBG vor und nach Rundung auf 600er-Vielfache sowie den Jahreswert — alles nach der Formel des § 159 SGB VI.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Obergrenze des beitragspflichtigen Einkommens. Gehalt oder Einkommen oberhalb dieser Grenze wird nicht mit Rentenversicherungsbeiträgen belastet, führt aber auch zu keinen weiteren Rentenansprüchen. Die BBG wird jährlich zum 1. Januar angepasst und per Rechtsverordnung der Bundesregierung festgesetzt. § 159 SGB VI legt die genaue Berechnungsformel fest, die auf der Lohnentwicklung der vorangegangenen Jahre basiert.

Die Anpassungsformel nach § 159 SGB VI

Die BBG wird im Verhältnis zur Lohnentwicklung angepasst: Zunächst wird der Lohnsteigerungsfaktor aus dem Verhältnis der durchschnittlichen Bruttolöhne je Arbeitnehmer im Jahr t-1 zum Jahr t-2 berechnet. Die BBG des Vorjahres wird mit diesem Faktor multipliziert, was den Rohwert der neuen BBG ergibt. Gemäß § 159 Satz 2 SGB VI wird dieser Rohwert dann auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. Da der Abstand von 600 € keine wirtschaftliche Bedeutung hat, gilt die Regelung vor allem der Vereinheitlichung und leichten Berechnung von Jahres- und Monatswerten.

Entwicklung der BBG in der allgemeinen RV

Die BBG ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2025 betrug sie 8.050 € monatlich (96.600 € jährlich). Bis Ende 2024 gab es noch unterschiedliche Werte für West- und Ostdeutschland. Seit 2025 gilt eine bundesweit einheitliche BBG. Dieser Rechner ermöglicht die Simulation der Anpassungsformel mit eigenen Lohndaten — zum Beispiel um zu verstehen, wie sich unterschiedliche Lohnentwicklungsszenarien auf die zukünftige BBG auswirken würden. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt eine um ein Vielfaches höhere BBG.

Häufig gestellte Fragen zur BBG-Anpassungsformel

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 einheitlich 8.050 € pro Monat (96.600 € pro Jahr). Einkommen über dieser Grenze unterliegt keinen Rentenversicherungsbeiträgen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt eine eigene, höhere BBG.

Wie wird die BBG jährlich angepasst?

Die BBG wird nach § 159 SGB VI automatisch im Verhältnis zur Lohnentwicklung angepasst: BBG_neu = BBG_alt × (Durchschnittslohn_t-1 / Durchschnittslohn_t-2), anschließend auf das nächsthöhere Vielfache von 600 € aufgerundet. Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar jedes Jahres durch Rechtsverordnung der Bundesregierung.

Warum wird auf 600er-Vielfache gerundet?

Das Aufrunden auf das nächsthöhere Vielfache von 600 (§ 159 Satz 2) stellt sicher, dass die BBG eine gut teilbare Zahl bleibt. Da ein Jahr 12 Monate hat, ist die Teilbarkeit durch 600 (= 50 × 12) hilfreich für Berechnungen. Die Rundung geht immer zugunsten des Staates — es wird immer aufgerundet, nie abgerundet.

Gilt die BBG auch für die Kranken- und Pflegeversicherung?

Nein, die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (§ 223 SGB V) wird nach einem anderen Verfahren festgelegt und liegt deutlich niedriger — für 2026 bei 5.512,50 €/Monat. Die Pflegeversicherung folgt der KV-BBG. Nur die Rentenversicherung (und die Arbeitslosenversicherung) richtet sich nach der BBG des § 159 SGB VI.

Gab es früher unterschiedliche BBG-Werte für West und Ost?

Ja, bis einschließlich 2024 gab es separate BBG-Werte für West- und Ostdeutschland. Ab 2025 gilt eine einheitliche BBG für ganz Deutschland (§ 159 i.V.m. § 228a SGB VI), da die gesetzlich vorgesehene Angleichung vollständig abgeschlossen wurde. Die Zusammenführung war Bestandteil des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes.

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