§ 97a SGB VI

Berechnen Sie, wie viel von Ihrem Grundrentenzuschlag nach Einkommensanrechnung tatsächlich ausgezahlt wird. Der Rechner ermittelt den maßgeblichen Freibetrag (16 × aktueller Rentenwert), den Anrechnungsbetrag (60 % des Einkommens über dem Freibetrag) und den verbleibenden ausgezahlten Grundrentenzuschlag gemäß § 97a SGB VI.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Grundrente (Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI) wird nicht automatisch in voller Höhe ausgezahlt. Stattdessen wird nach § 97a SGB VI geprüft, ob und in welcher Höhe Einkommen auf den Zuschlag angerechnet werden muss. Das Ziel dieser Einkommensanrechnung ist es, den Grundrentenzuschlag gezielt an diejenigen zu zahlen, die ihn tatsächlich benötigen — also Rentner mit geringem Gesamteinkommen.

Der Freibetrag nach § 97a SGB VI

Der monatliche Freibetrag für Grundrentenempfänger beträgt 16 × aktueller Rentenwert. Im Jahr 2026 entspricht das bei einem Rentenwert von 37,60 € einem Betrag von 601,60 € pro Monat. Einkommen bis zu diesem Betrag bleibt ohne Auswirkung auf den Grundrentenzuschlag. Bei verheirateten Rentnern oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften wird das Einkommen des Partners ebenfalls herangezogen. Dabei hat der Partner einen eigenen Freibetrag von 4 × aktuellem Rentenwert (150,40 € in 2026). Das über die jeweiligen Freibeträge hinausgehende Einkommen beider Partner wird zusammengezählt und zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Automatische Verarbeitung durch die DRV

Die Einkommensanrechnung wird nicht vom Rentner selbst berechnet oder beantragt. Die Deutsche Rentenversicherung erhält die notwendigen Einkommensdaten direkt vom Bundeszentralamt für Steuern auf Basis der Einkommensteuerbescheide. Dieser Rechner dient der persönlichen Planung und Orientierung. Da der Berechnungsalgorithmus nach § 97a SGB VI komplex ist und u. a. bestimmte Einkommensarten gesondert behandelt werden, empfehlen wir bei konkreten Fragen eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder eine Sozialrechtsberatungsstelle.

Häufig gestellte Fragen zur Grundrenten-Einkommensanrechnung

Was ist der Freibetrag bei der Grundrenten-Einkommensanrechnung 2026?

Der monatliche Freibetrag beträgt das 16-fache des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Rentenwert von 37,60 € (Stand 2026 H1) sind das 601,60 € monatlich für Einzelpersonen. Verheiratete haben einen höheren Gesamtfreibetrag, da das Einkommen des Ehegatten nur bis zu einem eigenen Freibetrag von 4 × aRW (= 150,40 €) angerechnet wird.

Wie viel Prozent des Einkommens wird auf die Grundrente angerechnet?

60 % des Einkommens, das den Freibetrag übersteigt, werden auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Das bedeutet: Bei 100 € Einkommen über dem Freibetrag reduziert sich die Grundrente um 60 €. Die Anrechnung ist auf die Höhe des Grundrentenzuschlags begrenzt.

Welche Einkommen werden bei § 97a angerechnet?

Berücksichtigt werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und bestimmte andere Einkünfte nach § 97a Abs. 2 SGB VI. Die relevanten Einkommensdaten werden automatisch vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt — eine gesonderte Angabe durch den Rentner ist nicht erforderlich.

Wird das Einkommen des Ehegatten immer angerechnet?

Ja, das Einkommen des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners wird bei der Grundrente nach § 97a Abs. 3 SGB VI berücksichtigt. Der Ehegatte hat jedoch einen eigenen Freibetrag von 4 × aktuellem Rentenwert (bei 37,60 €: 150,40 €/Monat). Nur das über diesen Betrag hinausgehende Einkommen des Ehegatten fließt in die Anrechnung ein.

Kann die Grundrente durch Einkommensanrechnung ganz wegfallen?

Ja, wenn das anrechenbare Einkommen sehr hoch ist, kann der Grundrentenzuschlag vollständig entfallen. Es gibt keine Mindestgrundrente — ist die Anrechnung gleich hoch wie oder höher als der Zuschlag, bleibt der Grundrentenzuschlag bei 0 €. In der Praxis sind von diesem Extremfall nur sehr wenige Rentenempfänger betroffen.

Wie oft wird das Einkommen geprüft?

Die Einkommensanrechnung wird jährlich überprüft. Die Deutsche Rentenversicherung erhält Einkommensdaten vom Finanzamt und passt den ausgezahlten Grundrentenzuschlag entsprechend an. Bei erheblichen Einkommensänderungen im Laufe des Jahres kann eine unterjährige Neuberechnung erfolgen.

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