§ 76g SGB VI

Berechnen Sie den Grundrentenzuschlag für langjährig Versicherte mit geringem Einkommen. Der Rechner ermittelt Ihren Anspruch (ab 33 Jahren Grundrentenzeiten), die zusätzlichen Entgeltpunkte sowie den monatlichen Grundrentenzuschlag vor der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI. Alle Werte gemäß § 76g SGB VI, gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Grundrente (offiziell: Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) wurde zum 1. Januar 2021 in das Sozialgesetzbuch VI eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass langjährig Versicherte mit niedrigem Einkommen eine Rente erhalten, die spürbar über der Grundsicherung liegt. Anspruch haben alle, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen können und deren durchschnittliche Entgeltpunkte unter dem maßgeblichen Höchstwert von 0,8 EP pro Monat liegen.

Berechnung des Grundrentenzuschlags nach § 76g SGB VI

Der Grundrentenzuschlag wird als zusätzliche Entgeltpunkte berechnet. Zunächst wird geprüft, ob die Mindestwartezeit von 33 Jahren (396 Monate) mit Grundrentenzeiten erfüllt ist. Anschließend wird der monatliche Zuschlag ermittelt: Er beträgt vereinfacht das Minimum aus dem durchschnittlichen EP-Wert und dem halben Höchstwert (0,4 EP/Monat). Dieser Wert wird mit der Anzahl der Grundrentenmonate multipliziert. Der exakte gesetzliche Algorithmus nach § 76g Abs. 3–5 SGB VI ist komplex und erfordert den vollständigen Versicherungsverlauf — dieser Rechner bietet eine anerkannte Näherungsformel.

Wer hat Anspruch auf die Grundrente?

Die Grundrente richtet sich an langjährig Versicherte, die trotz jahrzehntelanger Beitragszahlung nur eine niedrige Rente erhalten. Typische Anspruchsberechtigte sind Personen, die lange in Teilzeit gearbeitet haben, Frauen mit langen Kindererziehungszeiten, Beschäftigte in Niedriglohnbranchen sowie Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. Als Grundrentenzeiten zählen Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten und nicht erwerbsmäßige Pflegezeiten. Freiwillige Beitragszeiten, Schulausbildungszeiten und Anrechnungszeiten werden dabei nicht berücksichtigt.

Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI

Der errechnete Grundrentenzuschlag wird nicht zwingend in voller Höhe ausgezahlt. Nach § 97a SGB VI erfolgt eine einkommensabhängige Anrechnung. Für das Jahr 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 16 × 37,60 € = 601,60 € für Einzelpersonen. Einkommen über diesem Freibetrag wird zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Personen wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt, wobei ein zusätzlicher Partnerfreibetrag von 4 × aktuellem Rentenwert (150,40 €) gilt. Für eine vollständige Berechnung nach § 97a empfehlen wir unseren separaten Grundrente-Einkommensanrechnungs-Rechner.

Häufig gestellte Fragen zur Grundrente (§ 76g SGB VI)

Ab wann besteht Anspruch auf die Grundrente?

Anspruch auf den Grundrentenzuschlag nach § 76g SGB VI besteht, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen — das entspricht 396 Kalendermonaten. Als Grundrentenzeiten zählen insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten. Dabei müssen die durchschnittlichen Entgeltpunkte unter einem bestimmten Höchstwert liegen, damit das Rentenniveau als ergänzungsbedürftig gilt.

Was ist der Höchstwert bei der Grundrente?

Der Höchstwert liegt bei 0,8 Entgeltpunkten pro Monat. Wer im Durchschnitt mehr als 0,8 EP pro Monat erworben hat, erhält keinen Grundrentenzuschlag, da sein Rentenniveau bereits als ausreichend gilt. Die tatsächliche Formel nach § 76g Abs. 3–5 SGB VI ist komplex — dieser Rechner verwendet eine anerkannte Näherungsformel.

Muss ich die Grundrente beantragen?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch auf Grundrente automatisch und teilt ihn von Amts wegen zu — ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Überprüfung erfolgt auf Basis der gespeicherten Versicherungsunterlagen und der vom Finanzamt übermittelten Einkommensdaten für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.

Wie wirkt sich Einkommen auf die Grundrente aus?

Der Grundrentenzuschlag wird nach § 97a SGB VI einkommensabhängig angepasst. Der monatliche Freibetrag beträgt 16 × aktueller Rentenwert — bei 37,60 € also 601,60 € im Jahr 2026. Einkommen über diesem Freibetrag wird zu 60 % auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners wird berücksichtigt.

Wie viele Rentner erhalten die Grundrente?

Seit Einführung der Grundrente am 1. Januar 2021 erhalten bundesweit etwa 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner den Zuschlag. Besonders häufig betroffen sind Frauen in Westdeutschland — etwa wegen Teilzeitarbeit oder Kindererziehungsunterbrechungen — und Personen in Ostdeutschland mit diskontinuierlichen Erwerbsbiografien.

Was sind Grundrentenzeiten genau?

Grundrentenzeiten sind nach § 76g Abs. 2 SGB VI insbesondere: Pflichtbeitragszeiten aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Selbständigkeit, Kindererziehungszeiten (§ 56 SGB VI), Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege (§ 3 Nr. 1a SGB VI). Nicht berücksichtigt werden freiwillige Beitragszeiten, Schulausbildungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten.

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