Berechnen Sie die Entgeltpunkte für Wehr- und Zivildienst im Beitrittsgebiet nach § 248 SGB VI — 0,025 EP pro Kalendermonat.
Rechtsgrundlage
- § 248 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Pflichtbeitragszeiten für Wehrdienst im Beitrittsgebiet — 0,025 EP/Monat
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 51 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Wehrdienst und Zivildienst als Beitragszeiten
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 248 SGB VI regelt die Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten für Wehr- und Zivildienst im Beitrittsgebiet. Diese Sonderregelung trägt der besonderen Geschichte der DDR-Wehrpflicht Rechnung und sichert Rentenansprüche für ehemalige Wehrdienstleistende in den neuen Bundesländern.
Geltungsbereich
Die Regelung gilt ausschließlich für Wehr- und Zivildienst, der vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet geleistet wurde. Die Monate sind auf maximal 240 begrenzt. Im Westen gilt § 51 SGB VI für Wehrdienstzeiten.
Entgeltpunkteberechnung
Für jeden anrechenbaren Monat werden 0,025 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dies ergibt über die maximale Laufzeit von 240 Monaten bis zu 6 Entgeltpunkte, die den Rentenanspruch dauerhaft erhöhen.
Häufig gestellte Fragen zu Pflichtbeitragszeiten Wehrdienst
Wie viele Entgeltpunkte gibt es für Wehrdienst pro Monat?
Im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) werden für jeden Kalendermonat Wehr- oder Zivildienst 0,025 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Das entspricht 0,3 EP pro Jahr. Im Westen gilt diese Regelung nicht — hier müssen die Zeiten anderweitig nachversichert werden.
Gilt § 248 auch für Zivildienst?
Ja, § 248 SGB VI gilt sowohl für Wehrdienst als auch für Zivildienst im Beitrittsgebiet. Voraussetzung ist, dass der Dienst vor dem 1. Januar 1992 im Gebiet der neuen Bundesländer geleistet wurde. Zivildienst im Westen unterliegt anderen Regelungen.
Was ist das Beitrittsgebiet?
Das Beitrittsgebiet umfasst die neuen Bundesländer (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) sowie Berlin-Ost. Personen, die dort vor 1992 Wehrdienst leisteten, erhalten die besonderen Entgeltpunkte nach § 248 SGB VI.
Wie werden die EP berechnet?
Die Entgeltpunkte berechnen sich nach der Formel: Monate × 0,025 EP. Die anrechenbaren Monate sind auf 240 begrenzt (20 Jahre). Die EP werden auf 3 Dezimalstellen genau berechnet.
Kann ich die EP in meiner Rente nutzen?
Ja, die gutgeschriebenen Entgeltpunkte erhöhen dauerhaft Ihren Rentenanspruch. Sie fließen in die persönlichen Entgeltpunkte ein und werden mit dem aktuellen Rentenwert (2026: 39,90 €) multipliziert.