Berechnen Sie Ihre neue Rente nach der jährlichen Rentenanpassung gemäß § 255f SGB VI. Ab 2025 gilt ein einheitlicher Rentenwert für ganz Deutschland. Geben Sie Ihre aktuelle Monatsrente und den Anpassungssatz ein — der Rechner zeigt Ihnen die neue Rentenhöhe, den monatlichen Zugewinn und die Mehreinnahmen für das restliche Jahr.
Rechtsgrundlage
- § 255f Sozialgesetzbuch VI — Rentenanpassung (SGB VI) ↗
Jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli — Formel nach § 68 SGB VI (Lohnentwicklung, Riester-Faktor, Nachhaltigkeitsfaktor)
Gültig ab: 1. 7. 2024
- § 68 Sozialgesetzbuch VI — Aktueller Rentenwert (SGB VI) ↗
Formel zur Berechnung des aktuellen Rentenwertes — Grundlage jeder Rentenanpassung
Gültig ab: 1. 7. 2024
Kurz zum Thema
Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland passt die Renten jährlich zum 1. Juli an. Rechtsgrundlage ist § 68 SGB VI für die allgemeine Berechnung des aktuellen Rentenwertes sowie § 255f SGB VI, der bis zur vollständigen Angleichung die besondere Rentenanpassung in den neuen Bundesländern regelte. Mit dem 1. Juli 2025 ist die Ost-West-Angleichung abgeschlossen.
Formel der Rentenanpassung
Der neue Rentenwert ergibt sich aus dem alten Rentenwert multipliziert mit drei Faktoren: dem Lohnfaktor (Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne), dem Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern) und dem Riester-Faktor (Altersvorsorgeanteil nach § 68 SGB VI). Der Anpassungssatz wird als Gesamtveränderung des aktuellen Rentenwertes ausgedrückt.
Rentenanpassung 2024: +4,57 %
Für das Jahr 2024 wurde die gesetzliche Rente zum 1. Juli um 4,57 % angehoben. Bei einer Monatsrente von 1.200 € bedeutet dies eine Erhöhung um rund 54,84 €, also eine neue Monatsrente von rund 1.254,84 €. Das Jahresmehreinnahmen (6 Monate Rest-Jahr) beläuft sich auf rund 329 €.
Ost-West-Angleichung abgeschlossen
§ 255f SGB VI regelte die stufenweise Anhebung des Rentenwertes Ost auf das Niveau des Rentenwertes West. Diese Angleichung wurde zum 1. Juli 2024 mit dem Rentenanpassungsgesetz endgültig abgeschlossen. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es nur noch einen einheitlichen aktuellen Rentenwert für ganz Deutschland.
Rentenartfaktor und Teilrenten
Nicht alle Renten erhalten denselben Betrag — es gilt der Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI. Eine volle Altersrente hat den Faktor 1,0. Große Witwen- und Witwerrenten haben den Faktor 0,55, kleine den Faktor 0,25. Eine Teilrente (z. B. 50 %) hat den Faktor 0,5. Der Rechner berücksichtigt diesen Faktor automatisch.
Rentenanpassung und Steuerpflicht
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach dem Alterseinkünftegesetz zunehmend steuerpflichtig. Für Neurentner ab 2040 sind 100 % der Rente steuerpflichtig. Bei laufenden Rentnern erhöht jede Anpassung auch den steuerpflichtigen Anteil. Das Finanzamt prüft dies automatisch, wenn eine Steuererklärung eingereicht wird oder das Finanzamt entsprechende Informationen von der Deutschen Rentenversicherung erhält.
Häufig gestellte Fragen zur Rentenanpassung § 255f SGB VI
Was ist die Rentenanpassung nach § 255f SGB VI?
§ 255f SGB VI regelt die Rentenanpassung in den neuen Bundesländern. Seit 2025 gilt ein einheitlicher aktueller Rentenwert für ganz Deutschland — die Ost-West-Angleichung ist abgeschlossen. Die jährliche Anpassung zum 1. Juli richtet sich nach der Lohnentwicklung und weiteren Faktoren gemäß § 68 SGB VI.
Wann wird die Rente angepasst und wie hoch war der Anpassungssatz 2024?
Renten werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Im Jahr 2024 betrug der Anpassungssatz 4,57 %, was zu einer spürbaren Erhöhung der Renten geführt hat. Der Anpassungssatz wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung festgelegt.
Wie berechnet sich der aktuelle Rentenwert?
Der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) ergibt sich aus dem Vorjahreswert multipliziert mit dem Lohnfaktor (Veränderung der Bruttolöhne), dem Nachhaltigkeitsfaktor (Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern) und dem Altersvorsorgeanteil (Riester-Faktor). Der Rentenwert wird auf vier Nachkommastellen gerundet.
Was ist der Unterschied zwischen § 255f und § 68 SGB VI?
§ 68 SGB VI enthält die allgemeine Formel für den aktuellen Rentenwert (West). § 255f SGB VI regelte bis zur Angleichung 2025 den aktuellen Rentenwert Ost — mit einer Sonderregel zur schrittweisen Annäherung. Seit dem 1. Juli 2024 gelten West- und Ost-Rentenwert als angeglichen.
Gilt die Rentenanpassung für alle Rentenarten?
Die Rentenanpassung gilt grundsätzlich für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung — Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Jeweils gilt der Rentenartfaktor: Vollrente 1,0, große Witwen-/Witwerrente 0,55, kleine Witwen-/Witwerrente 0,25.