§ 256b SGB VI

Berechnen Sie die Entgeltpunkte für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern nach § 256b SGB VI. Ab 2025 gilt bundesweit ein einheitlicher Umwertungsfaktor von 1,0 durch die vollständige Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze Ost an West.

Letzte Aktualisierung: 1. 1. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Berechnung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern ist nach § 256b SGB VI geregelt. Diese Sonderregelung entstand aus der historischen Trennung zwischen West- und Ostdeutschland, die unterschiedliche Lohn- und Sozialversicherungsstrukturen mit sich brachte. Nach der Wiedervereinigung 1990 wurden die ostdeutschen Rentenzeiten mit Hilfe von Umwertungsfaktoren in das westdeutsche Rentensystem überführt.

Von der Doppelstruktur zur Einheit

Jahrzehntelang gab es in der deutschen Rentenversicherung zwei parallele Systeme: Im Westen galt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze (BBG West), im Osten eine niedrigere (BBG Ost). Versicherte in den neuen Bundesländern verdienten im Durchschnitt weniger, zahlten aber auch auf eine niedrigere BBG Beiträge. Damit beide Gruppen fair verglichen werden konnten, wurden Entgeltpunkte Ost mit Umrechnungsfaktoren (Anlage 10 SGB VI) in West-Äquivalente umgerechnet.

Vollständige Angleichung ab 2025

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz von 2017 sah eine schrittweise Angleichung vor, die am 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde. Seitdem gilt bundesweit eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Der Umwertungsfaktor nach Anlage 10 SGB VI beträgt ab 2025 exakt 1,0000 — eine Umrechnung ist nicht mehr notwendig. Gleichzeitig gilt seit 2024 auch ein einheitlicher Rentenwert für ganz Deutschland.

Praktische Bedeutung für Rentner

Für aktive Beschäftigte ab 2025 hat die Reform keine direkten Auswirkungen mehr — ihre Beiträge und Entgeltpunkte werden genauso berechnet wie im Westen. Für Rentner, die bereits Entgeltpunkte Ost aus Zeiten vor 2025 angesammelt haben, gelten die historischen Umrechnungsfaktoren weiterhin für diese Zeiträume. Die endgültige Rentenberechnung berücksichtigt alle Entgeltpunkte — unabhängig ob West oder Ost — mit dem aktuellen einheitlichen Rentenwert.

Häufig gestellte Fragen zu Entgeltpunkten Ost

Was sind Entgeltpunkte Ost nach § 256b SGB VI?

Entgeltpunkte Ost sind eine spezielle Berechnungsgröße für Rentenversicherungszeiten, die in den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Ost-Berlin) zurückgelegt wurden. Sie entstanden aufgrund historisch unterschiedlicher Lohnstrukturen zwischen Ost und West.

Hat sich durch die BBG-Angleichung 2025 etwas geändert?

Ja, grundlegend. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz von 2017 wurde die schrittweise Angleichung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Ost an die BBG West beschlossen. Ab 1. Januar 2025 gilt bundesweit eine einheitliche BBG. Der Umwertungsfaktor nach Anlage 10 SGB VI beträgt damit ab 2025 einheitlich 1,0000.

Wie werden Entgeltpunkte berechnet?

Ein Entgeltpunkt entsteht, wenn das Jahreseinkommen genau dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. 2026 beträgt dieses Durchschnittsentgelt vorläufig 45.358 €. Wer also 45.358 € im Jahr verdient, erwirbt genau 1,0 Entgeltpunkte. Bei höherem Einkommen entstehen mehr Entgeltpunkte, bei niedrigerem weniger.

Gelten für Rentenleistungen aus Ost-Zeiten noch Unterschiede?

Für zukünftige Beitragszeiten ab 2025 gibt es keine Unterschiede mehr. Für Zeiten vor 2025 können weiterhin Entgeltpunkte Ost mit Umwertungsfaktoren kleiner 1,0 vorliegen. Diese werden für die tatsächliche Rente mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert — der ebenfalls seit 2024 bundesweit einheitlich ist.

Was bedeutet Anlage 10 SGB VI?

Anlage 10 des SGB VI listet die Umrechnungsfaktoren für die Jahre 1992 bis 2024 auf, mit denen Entgeltpunkte Ost in West-Entgeltpunkte umgerechnet wurden. Ab dem Jahr 2025 enthält Anlage 10 den Faktor 1,0, da keine Umrechnung mehr notwendig ist.

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