§ 264b SGB VI

Berechnen Sie die Zuschläge an Entgeltpunkten für geringfügige Beschäftigung nach § 264b SGB VI — basierend auf dem Minijob-Aufstockungsbetrag.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

§ 264b SGB VI schafft einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Minijobber, die den Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung wählen. Dieser Zuschlag erhöht die Rentenansprüche und macht den Minijob als Nebenbeschäftigung attraktiver für die Altersvorsorge.

Funktionsweise

Der Zuschlag berechnet sich aus dem Verhältnis des AG-Aufstockungsbetrags zum Mindestbeitrag. Bei einem Aufstockungsbetrag von ca. 80 € (ca. 7 % des Mindestbeitrags) ergibt sich ein Zuschlag von ca. 0,021 EP pro Monat.

Rentenwirkung

Der monatliche Zuschlag multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt den monatlichen Rentenzuwachs. Bei einem ARW von 39,90 € und einem Zuschlag von 0,021 EP ergibt sich ein monatlicher Zuwachs von ca. 0,84 €.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Entgeltpunkte für Minijob berechnet?

Der Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet sich aus dem Verhältnis des Aufstockungsbetrags zum Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag entspricht 1/7 der BBG (ca. 1.150 €). Je höher der Aufstockungsbetrag, desto mehr EP-Zuschlag.

Was ist der Aufstockungsbetrag bei Minijob?

Der Aufstockungsbetrag ist der Betrag, den der Arbeitgeber über den 15%-Pauschalbeitrag hinaus für die Rentenversicherung zahlt, wenn der Minijobber die RV-Pflicht wählt. Dieser Betrag bestimmt die EP-Höhe.

Wie wirkt sich der § 264b auf die Rente aus?

Der Zuschlag erhöht die persönlichen Entgeltpunkte und damit die monatliche Rente. Maximal sind 0,3 EP pro Monat möglich (bei vollem Mindestbeitrag). Über ein Jahr sind das bis zu 3,6 EP Zuschlag.

Was ist der Mindestbeitrag als Referenz?

Der Mindestbeitrag für Minijob-Zuschläge beträgt ca. 1/7 der BBG RV (ca. 1.150 € für 2026). Dieser Referenzwert dient zur Berechnung der Zuschlagsquote.

Für wen ist § 264b relevant?

Minijobber mit RV-Pflicht und Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber profitieren von § 264b SGB VI. Auch Werkstattsbeschaeftigte mit Aufstockungsbetrag können diese Zuschläge erhalten.

Verwandte Rechner

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