§ 71 SGB VI

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Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie Zeiten (§§ 71–74 SGB VI)

Nicht jeder Lebensabschnitt ist von eigener Beitragszahlung geprägt. Studium, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehungszeiten ohne Beitragszeiten oder Zeiten der Kriegsgefangenschaft — all diese Phasen können rentenrechtlich relevant sein, auch wenn keine Beiträge geflossen sind. Das SGB VI bewertet sie über die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71–74 SGB VI.

Das Kernprinzip: Da für beitragsfreie Zeiten keine direkten EP ermittelbar sind, orientiert sich die Bewertung am bisherigen Versicherungsverlauf. Ergebnis ist der Gesamtleistungswert (GLW) — der Quotient aus EP(Beitragszeiten) und Beitragsmonaten. Er gibt an, wie viel EP im Durchschnitt je Beitragsmonat verdient wurden.

Anrechnungszeiten nach § 71 SGB VI

Anrechnungszeiten entstehen z. B. durch Schulausbildung, Studium, Berufsausbildung (§ 58 SGB VI), Krankheit, Arbeitslosigkeit oder bestimmte Pflegezeiten. Sie werden mit 75 % des Gesamtleistungswerts bewertet. Mindestens 0,0625 EP je Monat werden jedoch stets angerechnet (§ 72 Abs. 3 SGB VI). Das entspricht 75 % des Durchschnittsentgelts auf Monatsbasis.

Zurechnungszeit nach § 72 SGB VI

Die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) wird bei Erwerbsminderungsrenten und bestimmten Hinterbliebenenrenten hinzugerechnet: Der Versicherte gilt als hätte er bis zum 67. Lebensjahr weitergearbeitet. Diese fiktiven Monate werden ebenfalls mit 75 % des Gesamtleistungswerts bewertet (§ 72 SGB VI). Sie sind besonders wichtig für junge Erwerbsgeminderte — ohne Zurechnungszeit wäre deren Rente wegen der kurzen Versicherungszeit sehr niedrig.

Ersatzzeiten nach § 74 SGB VI

Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) sind Zeiten, in denen der Versicherte aus typischen Kriegsfolgen keine Beiträge entrichten konnte: Militärdienst, Kriegsgefangenschaft, Vertreibung. Sie werden mit 100 % des Gesamtleistungswerts bewertet — vollwertig wie eigene Beitragszeiten. Ersatzzeiten spielen heute hauptsächlich bei Rentnern der Jahrgänge bis Mitte der 1940er Jahre eine Rolle.

Auswirkung auf die Rente

Je mehr eigene Beitragszeiten mit hohem EP-Wert im Versicherungsverlauf bestehen, desto höher ist der Gesamtleistungswert — und damit auch die Bewertung der beitragsfreien Zeiten. Für Versicherte mit langer Hochschulausbildung kann dies bedeuten, dass die Studienzeit rentensteigernd wirkt, wenn die spätere Berufstätigkeit überdurchschnittlich entlohnt war. Umgekehrt wirkt sich ein schwacher Gesamtleistungswert auch auf die beitragsfreien Zeiten negativ aus — der Mindest-EP-Wert (0,0625) begrenzt diesen Effekt nach unten bei Anrechnungszeiten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71–74 SGB VI?

Das Verfahren bewertet beitragsfreie Zeiten rentenrechtlich: Da keine Beiträge entrichtet wurden, orientiert sich die EP-Bewertung am bisherigen Versicherungsverlauf. Der Gesamtleistungswert gibt den durchschnittlichen EP-Wert pro Beitragsmonat an.

Welche Zeiten werden über die Gesamtleistungsbewertung bewertet?

Anrechnungszeiten (Schulausbildung, Studium, Krankheit, Arbeitslosigkeit §§ 58, 252); Zurechnungszeit bei EM-Rente/Hinterbliebenenrenten (§§ 59, 253a); Ersatzzeiten wie Kriegsgefangenschaft (§§ 250, 251 SGB VI).

Wie wirken sich beitragsfreie Zeiten auf die Rente aus?

Positiv: Sie erhöhen die Rente ohne eigene Beiträge. Anrechnungszeiten werden aber nur mit 75 % des Gesamtleistungswerts bewertet — etwas weniger als tatsächliche Beitragszeiten. Für Studierende mit kurzem Beitragsverlauf fällt die Bewertung entsprechend niedrig aus.

Wie berechnet sich der Gesamtleistungswert?

GLW = EP(Beitragszeiten) ÷ Beitragsmonate. Beispiel: 30 EP / 360 Monate = 0,0833 EP/Monat. Für Anrechnungszeiten: 75 % × 0,0833 = 0,0625 EP/Monat. Bei 48 Monaten: 48 × 0,0625 = 3,0 EP.

Was ist der Mindest-EP-Wert bei der Gesamtleistungsbewertung?

Für Anrechnungszeiten gilt ein Mindest-EP-Wert von 0,0625 EP/Monat (§ 72 Abs. 3 SGB VI). Das entspricht 75 % des Durchschnittsentgelts auf Monatsbasis.

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