Berechnen Sie die Entgeltpunkte aus Ihrer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) nach § 76b SGB VI. Der Rechner zeigt, wie viele EP Sie sammeln, ob sich die Aufstockung auf den vollen Beitragssatz (18,6 %) lohnt und welche monatliche Rentenerhöhung Sie erwarten können. Alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 76b Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung
Gültig ab: 1. 7. 2013
- § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ↗
Definition und Grenzen der geringfügigen Beschäftigung (556 €/Monat 2026)
Gültig ab: 1. 10. 2022
Kurz zum Thema
Geringfügige Beschäftigung (Minijob) ist in Deutschland nach § 8 SGB IV definiert als eine Beschäftigung, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2026 beträgt diese Grenze 556 Euro pro Monat. Obwohl Minijobber selbst keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen (sie können sich befreien lassen), zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent des Arbeitsentgelts an die Deutsche Rentenversicherung. Dieser Pauschalbeitrag begründet nach § 76b SGB VI den Erwerb von Entgeltpunkten für die spätere Rente.
Berechnung der Entgeltpunkte nach § 76b SGB VI
Die Besonderheit bei Minijobbern liegt darin, dass nicht der volle Lohn als Beitragsgrundlage gilt, sondern nur der pauschalisierte Anteil. Da der Arbeitgeber 15 Prozent Beitrag zahlt, der volle Rentenversicherungsbeitragssatz aber 18,6 Prozent beträgt, wird die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 15/18,6 multipliziert. Im Jahr 2026 ergibt sich bei einem Lohn von 556 Euro monatlich eine Beitragsgrundlage von rund 448 Euro. Über ein Jahr (12 Monate) beläuft sich die Gesamtbeitragsgrundlage auf ca. 5.381 Euro. Dividiert durch das Durchschnittsentgelt von ca. 45.358 Euro ergibt sich ein Wert von rund 0,12 Entgeltpunkten pro Jahr aus einem Vollzeit-Minijob.
Aufstockung: Mehr Rente für wenige Euro
Minijobber können freiwillig auf den vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken. Sie zahlen dann die Differenz zwischen dem AG-Pauschalbeitrag (15 Prozent) und dem vollen Satz (18,6 Prozent) selbst — das sind 3,6 Prozent des Lohns. Bei einem Monatslohn von 556 Euro entspricht das einem monatlichen Eigenanteil von rund 20 Euro. Im Gegenzug erhöht sich die Beitragsgrundlage auf den vollen Lohn, was zu ca. 20 Prozent mehr Entgeltpunkten führt. Zudem gelten aufgestockte Minijob-Monate vollwertig für die Wartezeiten, was beim Ansparen auf 35 oder 45 Versicherungsjahre relevant sein kann.
Praktische Bedeutung für die Rente
Bei einem durchgehenden Minijob über 40 Jahre ohne Aufstockung sammeln sich nach der Formel ca. 4,7 Entgeltpunkte an. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 37,60 Euro ergäbe das eine monatliche Rente von rund 177 Euro. Mit Aufstockung wären es ca. 5,9 Entgeltpunkte und damit etwa 221 Euro monatlich. Die Mehrausgabe von ca. 9.600 Euro über 40 Jahre (20 Euro × 12 × 40) amortisiert sich in rund 22 Jahren. Die Aufstockung ist daher besonders für Menschen sinnvoll, die noch viele Jahre im Minijob tätig sein werden und die Wartezeit für die Altersrente noch nicht erfüllt haben.
Häufig gestellte Fragen zu Minijob und Rentenpunkten
Bekomme ich als Minijobber Rentenpunkte?
Ja — auch geringfügig Beschäftigte erwerben Entgeltpunkte (EP) auf Basis der pauschalen Arbeitgeberbeiträge (15 %). Die EP sind geringer als bei voll versicherungspflichtigen Beschäftigten, da die Beitragsgrundlage nur 15/18,6 des Lohns beträgt. Wer einen kleinen Eigenanteil (ca. 3,6 % des Lohns) aufstockt, erhält volle EP auf Basis des tatsächlichen Arbeitslohns.
Was ist die Minijob-Grenze 2026?
556 Euro pro Monat (dynamische Grenze = 2 × Mindestlohn × 10 Stunden). Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit ihm (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Bei einem Mindestlohn von 12,82 € in 2026 ergibt sich die Grenze von 556 €.
Lohnt es sich, den Eigenanteil aufzustocken?
Der Eigenanteil beträgt nur ca. 20 € monatlich bei 556 € Lohn, erhöht aber die EP um ca. 20 % und sichert die vollständige Wartezeit-Anrechnung. Zusätzlich können Aufstockungszeiten bei der Grundrenten-Mindestbedingung (35 Jahre) angerechnet werden. Für die meisten Minijobber ist die Aufstockung sinnvoll, sofern die Wartezeit noch nicht erfüllt ist.
Zählt ein Minijob für die Wartezeit?
Ja: Minijob-Monate zählen zur 5-jährigen Wartezeit (allgemeine Wartezeit) und zur 35-jährigen Wartezeit (Rente für besonders langjährig Versicherte). Ohne Aufstockung werden sie anteilig gewertet. Mit Aufstockung werden Minijob-Monate wie normale Beitragsmonate behandelt. Für die 45-jährige Wartezeit (abschlagsfreie Rente ab 63) zählen nur Monate mit tatsächlichen Beitragszahlungen.
Wie unterscheidet sich § 76b von § 70 SGB VI?
§ 70 SGB VI regelt die EP-Berechnung aus Pflichtbeitragszeiten allgemein (Verdienst/Durchschnittsentgelt). § 76b ist eine Sonderregelung speziell für geringfügig Beschäftigte, deren EP auf Basis des pauschalen AG-Beitrags (15 %) berechnet werden. Ohne § 76b würden Minijobber keine EP erwerben, da kein Pflichtbeitrag entrichtet wird. Die Regelung stellt sicher, dass auch Minijobber rentenrechtlich abgesichert sind.
Kann man mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben?
Ja, aber bei mehreren Minijobs werden die Einkünfte addiert. Übersteigt die Summe die Minijob-Grenze (556 €/Monat), wird das gesamte Einkommen sozialversicherungspflichtig. Der erste Minijob bleibt stets geringfügig; erst ab dem zweiten parallel ausgeübten Minijob wird das Einkommen zusammengerechnet. Die EP werden entsprechend für alle geringfügigen Beschäftigungen gemeinsam ermittelt.