§ 80 SGB VI

Berechnen Sie Ihren monatlichen Rentenanspruch bei Versicherungszeiten in der allgemeinen und der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 80 SGB VI. Der Rechner berücksichtigt den höheren knappschaftlichen Rentenwert (§ 82 SGB VI), den Zugangsfaktor und den Rentenartfaktor. Alle Werte für 2026.

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Wer in seinem Berufsleben sowohl im Bergbau (knappschaftliche Rentenversicherung) als auch in anderen Branchen (allgemeine Rentenversicherung) gearbeitet hat, hat Entgeltpunkte in zwei verschiedenen Rentensystemen angesammelt. § 80 SGB VI stellt sicher, dass beide Anteile korrekt berechnet und zu einem einheitlichen Rentenmonatsbetrag addiert werden. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) ist als besonderer Träger für Bergbaubeschäftigte für die Berechnung zuständig, wenn überwiegend knappschaftliche Zeiten vorliegen.

Das Besondere an der Knappschaft: Höherer Rentenwert

Knappschaftlich Versicherte zahlen einen deutlich höheren Beitragssatz als allgemein Versicherte: Im Jahr 2026 beträgt der Beitragssatz in der knappschaftlichen RV 24,5 Prozent, während er in der allgemeinen RV bei 18,6 Prozent liegt. Als Ausgleich ist der knappschaftliche Rentenwert nach § 82 SGB VI höher: Er beträgt das 1/0,8125-fache (ca. 1,2308-fache) des allgemeinen Rentenwerts. Bei einem allgemeinen Rentenwert von 37,60 Euro im Jahr 2026 ergibt sich ein knappschaftlicher Rentenwert von ca. 46,25 Euro. Das bedeutet: Ein Entgeltpunkt aus Knappschaftszeiten bringt ca. 8,65 Euro mehr monatliche Rente als ein EP aus allgemeinen RV-Zeiten.

Berechnung des gemischten Rentenmonatsbetrags

Die Berechnung nach § 80 SGB VI erfolgt in drei Schritten. Zunächst wird die Rente aus allgemeinen RV-Zeiten berechnet: EP(allgemein) mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor (RAF) mal allgemeiner Rentenwert. Dann wird die Rente aus Knappschaftszeiten berechnet: EP(Knappschaft) mal Zugangsfaktor mal RAF mal knappschaftlicher Rentenwert. Beide Beträge werden addiert. Ein Beispiel: 20 EP allgemeine RV und 15 EP Knappschaft, Zugangsfaktor 1,0, Altersrente (RAF 1,0), Rentenwerte 37,60 € und 46,25 € ergeben 752,00 € + 693,75 € = 1.445,75 € Gesamtrente monatlich.

Häufig gestellte Fragen zur Knappschaft-Rente nach § 80 SGB VI

Was ist die Knappschaft und wer ist dort versichert?

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) ist ein besonderer Rentenversicherungsträger für Beschäftigte in der knappschaftlich versicherten Bergbauindustrie sowie historisch für Bahnbeschäftigte und Seeleute. Bergbauarbeiter zahlen einen höheren Beitragssatz (24,5 % in 2026 statt 18,6 % in der allgemeinen RV) und erhalten im Gegenzug einen höheren Rentenwert.

Warum ist der knappschaftliche Rentenwert höher?

Der knappschaftliche Rentenwert beträgt ca. 1,2308× des allgemeinen Rentenwerts (§ 82 SGB VI), weil knappschaftlich Versicherte einen höheren Beitragssatz zahlen (24,5 % statt 18,6 % in 2026) und besonders belastende Arbeitsbedingungen im Bergbau vorliegen. Die höhere Beitragslast wird durch den höheren Rentenwert kompensiert. Bei einem allgemeinen Rentenwert von 37,60 € ergibt sich ein knappschaftlicher Rentenwert von ca. 46,25 €.

Wer berechnet die gemischte Rente nach § 80 SGB VI?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Mehrheit der Versicherungsjahre. Bei überwiegend knappschaftlichen Zeiten ist die DRV Knappschaft-Bahn-See zuständig; bei überwiegend allgemeinen RV-Zeiten übernimmt die allgemeine DRV die Berechnung. Der zuständige Träger berechnet dann die Gesamtrente nach § 80 SGB VI, also beide Anteile addiert.

Können Knappschaftszeiten und allgemeine RV-Zeiten kombiniert werden?

Ja — wer früher im Bergbau gearbeitet hat und danach in einem normalen Betrieb tätig war, hat EP in beiden Systemen gesammelt. § 80 SGB VI stellt sicher, dass beide Anteile korrekt berechnet und zu einer Gesamtrente addiert werden. Die EP aus allgemeinen RV-Zeiten werden mit dem allgemeinen Rentenwert multipliziert, die Knappschafts-EP mit dem höheren knappschaftlichen Rentenwert.

Gibt es noch aktive Bergbau-Rentenversicherungen?

Ja — die KBS versichert weiterhin die verbliebenen Bergbaubeschäftigten sowie historisch aufgebaute Anwartschaften. Nach dem Steinkohleausstieg 2018 nimmt die Zahl der aktiven Beitragszahler stark ab, aber die Renten laufender Bergbaurentner werden unverändert nach knappschaftlichem Recht berechnet. Der Bundeshaushalt unterstützt die Knappschaft durch einen Bundeszuschuss.

Welche Abschläge gibt es beim Zugangsfaktor?

Der Zugangsfaktor beträgt regulär 1,0 bei Rentenbeginn mit 67 Jahren. Für jeden Monat des früheren Rentenbeginns vermindert sich der Zugangsfaktor um 0,003 (0,3 % pro Monat), maximal um 0,108 (10,8 % bei 3 Jahren vor Regelaltersgrenze). Bei Schwerbehinderten kann ein früherer Rentenbeginn ab 62 Jahren ohne Abschlag möglich sein. Der Zugangsfaktor gilt gleichermaßen für beide Rentenanteile (allgemein und knappschaftlich).

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