Berechnen Sie den Zuschlag zur Waisenrente nach § 78 SGB VI. Der Rechner ermittelt die EP aus der Zurechnungszeit, die Gesamtentgeltpunkte und die monatliche Waisenrente für Halbwaise und Vollwaise. Alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 78 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Zuschlag an Entgeltpunkten zur Waisenrente
Gültig ab: 1. 1. 2001
- § 48 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Waisenrente — Voraussetzungen und Bezugsdauer
Gültig ab: 1. 1. 2001
Kurz zum Thema
Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, deren Elternteil verstorben ist (§ 48 SGB VI). Sie berechnet sich grundsätzlich aus den Entgeltpunkten des verstorbenen Elternteils, multipliziert mit dem Rentenartfaktor (0,20 für Halbwaise, 0,25 für Vollwaise) und dem aktuellen Rentenwert. Bei einem frühen Tod ohne vorigen Rentenbezug könnte die Rente sehr niedrig ausfallen, da der Verstorbene nicht die Möglichkeit hatte, bis zur Rente vollständig EP zu sammeln.
Der Zuschlag nach § 78 SGB VI
§ 78 SGB VI gleicht diesen Nachteil aus: Wenn der verstorbene Elternteil vor seinem Tod keine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen hat, wird eine sogenannte Zurechnungszeit angerechnet. Die Zurechnungszeit umfasst den Zeitraum vom Todeszeitpunkt bis zur Regelaltersgrenze (67 Jahre). Für jeden Monat der Zurechnungszeit werden 75 Prozent des Gesamtleistungswerts (GLW) gutgeschrieben. Der GLW ist der Durchschnitt der bisher erworbenen EP pro Beitragsmonat. Auf diese Weise wird die Waise so gestellt, als hätte der Verstorbene bis zur Rente weitergezahlt — allerdings nur zu 75 Prozent des bisherigen Durchschnitts.
Berechnung der Waisenrente mit Zuschlag
Die Berechnung erfolgt in vier Schritten: Zunächst werden die Zurechnungsmonate berechnet (67 minus Alter bei Tod, mal 12). Dann wird der Gesamtleistungswert ermittelt (EP aus Beitragszeiten geteilt durch Beitragsmonate). Daraus folgen die EP aus der Zurechnungszeit (Zurechnungsmonate × 0,75 × GLW). Schließlich wird die monatliche Waisenrente als Produkt aus Gesamt-EP, Rentenartfaktor (0,20 oder 0,25) und aktuellem Rentenwert berechnet. Bei einem 42-jährigen Verstorbenen mit 280 Beitragsmonaten und 28 EP ergeben sich beispielsweise ca. 300 Zurechnungsmonate, was die Gesamt-EP von 28 auf rund 50,5 EP erhöht und eine Halbwaisenrente von ca. 380 Euro monatlich ergibt.
Häufig gestellte Fragen zur Waisenrente nach § 78 SGB VI
Was ist der Zuschlag nach § 78 SGB VI?
Waisenrenten werden aus den Entgeltpunkten des verstorbenen Elternteils berechnet. § 78 SGB VI stellt sicher, dass die Zurechnungszeit — bei frühzeitigem Tod ohne vorigen Rentenbezug — für die Berechnung der Waisenrente berücksichtigt wird. Die Zurechnungszeit sind die fiktiven Jahre vom Todeszeitpunkt bis zur Regelaltersgrenze (67 Jahre). Der Zuschlag kompensiert, dass der Verstorbene keine Chance hatte, bis zur Rente EP zu sammeln.
Wann greift § 78 SGB VI?
§ 78 SGB VI greift, wenn der Verstorbene vor seinem Tod keine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bezogen hatte. Hatte er zuletzt Rente bezogen, wurden die EP aus der Zurechnungszeit bereits bei der EM-Rente berücksichtigt. Eine nochmalige Anrechnung für die Waisenrente ist dann ausgeschlossen. Der Zuschlag ist also eine Absicherung für Fälle, in denen der Elternteil jung und ohne Rentenbezug gestorben ist.
Welche RAF gelten für Waisenrenten?
Halbwaisenrente: Rentenartfaktor (RAF) 0,20 (§ 67 Nr. 6 SGB VI). Vollwaisenrente: RAF 0,25 (§ 67 Nr. 7 SGB VI). Bei der Vollwaisenrente werden die EP beider verstorbenen Elternteile zusammengezogen, und der höhere Faktor 0,25 wird angewendet. Die Waisenrente beträgt damit 20 bzw. 25 Prozent der Versichertenrente, die der Verstorbene erhalten hätte.
Bis zu welchem Alter wird die Waisenrente gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr ist möglich bei: Schulausbildung oder Berufsausbildung, Studium, freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst, oder wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 48 Abs. 2 SGB VI). Bei Unterbrechungen der Ausbildung verlängert sich die Waisenrente entsprechend.
Wie unterscheidet sich § 78 von § 78a SGB VI?
§ 78 SGB VI regelt den EP-Zuschlag zur Waisenrente beim verstorbenen Elternteil, der keine eigene Rente bezogen hatte. Die Zurechnungszeit wird dabei fiktiv für die Waisenrente angerechnet. § 78a SGB VI dagegen regelt einen Zuschlag zur Witwer- bzw. Witwenrente für Monate, in denen der Verstorbene Kinder erzogen hat. Die beiden Vorschriften betreffen also verschiedene Rentenarten und verschiedene Begünstigte.
Werden Waisenrenten auf das eigene Einkommen angerechnet?
Ja — Waisenrenten werden einkommensabhängig auf Waisenrenten aus anderen Quellen angerechnet, wenn das eigene Einkommen eine bestimmte Grenze übersteigt. Bei eigener Erwerbstätigkeit der Waise kann die Rente anteilig ruhen. Die genaue Berechnung ergibt sich aus § 97 SGB VI (Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten). Im Normalfall (Schule/Ausbildung) fällt die Einkommensanrechnung nicht an.