§ 76d SGB VI

Berechnen Sie die zusätzlichen Entgeltpunkte, die Sie als Altersrentner durch Weiterarbeit nach § 76d SGB VI erwerben. Der Rechner zeigt die Rentenerhöhung ab dem 1. Juli des Folgejahres und den eigenen Beitrag bei Nicht-Befreiung. Alle Werte für 2026.

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Seit der Rentenreform 2017 gilt: Wer trotz Bezug einer Vollrente wegen Alters weiterhin einer Beschäftigung nachgeht oder selbstständig tätig ist, zahlt Rentenversicherungsbeiträge und erwirbt damit zusätzliche Entgeltpunkte. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 76d SGB VI (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Vollrente wegen Alters). Dieses Instrument soll Altersrentner motivieren, länger im Erwerbsleben zu verbleiben, und belohnt Weiterarbeit mit einer höheren Rente.

Wie funktioniert die EP-Berechnung nach § 76d SGB VI?

Die Berechnung der Zusatz-EP erfolgt nach denselben Regeln wie für alle anderen Beitragszeiten (§ 70 SGB VI): Jahresverdienst geteilt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten ergibt die EP für ein volles Jahr. Im Jahr 2026 beträgt das Durchschnittsentgelt ca. 45.358 Euro. Bei einem Jahresverdienst von 24.000 Euro ergeben sich also ca. 0,53 EP pro Jahr. Über zwei Jahre sammelt ein Altersrentner bei diesem Verdienst rund 1,06 zusätzliche EP, was einer monatlichen Rentenerhöhung von ca. 40 Euro entspricht. Die neuen EP werden nicht sofort gutgeschrieben, sondern immer zum 1. Juli des Folgejahres.

Befreiung vom Arbeitnehmeranteil

Altersrentner können sich auf Antrag beim Arbeitgeber vom Arbeitnehmeranteil an den Rentenversicherungsbeiträgen befreien lassen. Dies ist formlos möglich und gilt ab dem Folgemonat. Auch ohne AN-Anteil zahlt der Arbeitgeber seinen AG-Anteil (9,3 Prozent des Bruttolohns), und die daraus resultierenden EP werden nach § 76d SGB VI gutgeschrieben. Wer sich nicht befreien lässt, zahlt den vollen AN-Anteil (ebenfalls 9,3 Prozent) und erwirbt entsprechend mehr EP. Die Entscheidung zur Befreiung hängt davon ab, ob man die zusätzlichen Beiträge als lohnende Rentenanlage betrachtet.

Unbegrenzte Hinzuverdienstmöglichkeit seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Vollrentner keine Hinzuverdienstgrenze mehr (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Altersrentner können unbegrenzt verdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Dies gilt für alle Formen der Beschäftigung (Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige). Gleichzeitig erwerben sie weiterhin EP nach § 76d SGB VI auf Basis ihrer tatsächlichen Beiträge. Diese Doppelbegünstigung (volle Rente plus Weiterarbeit plus neue EP) macht das Weiterarbeiten nach Rentenbeginn für viele Versicherte attraktiv.

Häufig gestellte Fragen zu EP nach Rentenbeginn

Kann ich nach Rentenbeginn noch Rentenpunkte sammeln?

Ja — seit 2017 können Altersrentner, die weiterarbeiten, zusätzliche Entgeltpunkte erwerben (§ 76d SGB VI). Der Arbeitgeber muss seinen AG-Anteil (9,3 %) weiterhin zahlen. Der Arbeitnehmer kann sich auf Antrag vom AN-Anteil befreien lassen. Wer nicht befreit ist, zahlt ebenfalls 9,3 % und sammelt dadurch mehr EP.

Wann werden neue Rentenpunkte auf die Rente angerechnet?

EP nach § 76d werden jeweils zum 1. Juli des nächsten Jahres als Rentenerhöhung wirksam. Wer 2026 weiterarbeitet, erhält die Rentenerhöhung ab 01.07.2027. Eine rückwirkende Anrechnung für das laufende Jahr ist nicht vorgesehen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt die neuen EP automatisch fest.

Muss ich als Altersrentner weiter einzahlen?

Nein — Altersrentner können sich auf Antrag (formlos, beim Arbeitgeber) vom AN-Anteil befreien lassen. Dann zahlen sie nichts mehr, erwerben aber trotzdem EP, da der Arbeitgeber seinen Anteil (9,3 %) weiterhin entrichten muss. Wer sich nicht befreien lässt, zahlt den vollen AN-Anteil und sammelt entsprechend mehr EP nach § 76d.

Lohnt sich die Weiterzahlung nach Rentenbeginn?

Bei 24.000 € Jahresverdienst und 24 Monaten entstehen ca. 1,06 EP → ca. 40 €/Monat mehr Rente. Der Eigenanteil (ca. 2.232 €/Jahr × 2 Jahre = 4.464 €) amortisiert sich in etwa 111 Monaten (ca. 9 Jahre). Bei Befreiung vom AN-Anteil entsteht keine Kosten, und die EP aus dem AG-Anteil werden trotzdem gutgeschrieben.

Gilt § 76d auch für Erwerbsminderungsrentner?

Nein — § 76d gilt ausschließlich für Bezieher einer Vollrente wegen Alters. Erwerbsminderungsrentner unterliegen Hinzuverdienstgrenzen nach § 61 SGB VI, die seit 2023 deutlich flexibilisiert wurden. Eine eigenständige EP-Gutschrift nach § 76d gibt es für EM-Rentner nicht.

Kann ich als Altersrentner unbegrenzt hinzuverdienen?

Ja — seit dem 01.01.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr für Altersrentner (Vollrente). Sie können unbegrenzt arbeiten und verdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird (§ 34 Abs. 2 SGB VI). Gleichzeitig erwerben sie durch ihre Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit weitere EP nach § 76d SGB VI.

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