Berechnen Sie, ob und in welchem Umfang der Bestandsschutz nach § 88 SGB VI bei Ihrer Folgerente greift. Der Rechner prüft die zeitlichen Voraussetzungen (24-Monatsfrist bei EM-/Erziehungsrente) und ermittelt die maßgeblichen Mindest-EP sowie den daraus resultierenden Monatsbetrag der Folgerente (Näherung mit RAF 1,0).
Rechtsgrundlage
- § 88 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten — Mindest-EP-Schutz
Gültig ab: 1. 1. 2026
- § 66 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Persönliche Entgeltpunkte — Berechnungsgrundlage
Gültig ab: 1. 1. 2026
Kurz zum Thema
§ 88 SGB VI schützt Rentenempfänger, die nach einer bereits bezogenen Rente (der Vorrente) eine neue Rente (die Folgerente) beantragen. Der Gesetzgeber erkannte, dass die Neuberechnung einer Folgerente in bestimmten Situationen zu niedrigeren persönlichen Entgeltpunkten führen kann als die Vorrente — etwa wenn sich der Zugangsfaktor oder die anzurechnenden Versicherungszeiten geändert haben. § 88 stellt sicher, dass die Folgerente zumindest so hoch ist wie die Vorrente, indem er die persönlichen EP der Vorrente als Untergrenze (Mindest-EP) festlegt.
Anwendungsbereich und zeitliche Grenzen
Der Schutz nach § 88 SGB VI gilt nicht in allen Situationen gleich. Bei einer Altersrente als Vorrente gilt der Mindestschutz unbegrenzt — egal wie lange die Pause zwischen den Renten gedauert hat. Bei einer Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente als Vorrente ist der Schutz zeitlich begrenzt: Die Folgerente muss spätestens im 24. Kalendermonat nach dem Ende der Vorrente beginnen. Beginnt die Folgerente erst nach Ablauf dieser 25-Monatsfrist, entfällt der § 88-Schutz, und es gelten die regulär berechneten persönlichen EP der Folgerente. Typisches Beispiel für den § 88-Übergang ist das Wechseln von der Erwerbsminderungsrente zur regulären Altersrente beim Erreichen der Regelaltersgrenze.
Schutzwirkung in der Praxis
Die Schutzwirkung des § 88 SGB VI zeigt sich in der Differenz zwischen den EP der Vorrente und den bei Neuberechnung ermittelten EP. Bei einem Übergang von 30 auf 28 persönliche EP sichert § 88 die vollen 30 EP — was bei einem Rentenwert von 37,60 € eine monatliche Differenz von 2 × 37,60 € = 75,20 € ausmacht. Dieser Schutz entfällt, wenn die neu berechneten EP höher sind als die der Vorrente — in diesem Fall gilt der höhere Wert. Der § 88-Schutz ist also immer ein Mindestschutz, kein Obergrenzenschutz: Die Folgerente wird höher, wenn die Neuberechnung günstiger ist.
Häufig gestellte Fragen zur Folgerente nach § 88 SGB VI
Was ist eine Folgerente nach § 88 SGB VI?
Eine Folgerente ist eine neue Rente, die nach einer bereits bezogenen Rente beginnt. Typisch ist der Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente. § 88 schützt Versicherte davor, dass die neue Rente niedriger ausfällt als die vorherige.
Wann gilt der Bestandsschutz nach § 88?
Bei einer Altersrente als Vorrente gilt der Schutz immer — egal wie lange die Pause zwischen den Renten ist. Bei Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente als Vorrente muss die Folgerente spätestens im 24. Kalendermonat nach Ende der Vorrente beginnen.
Warum können die EP bei einer Folgerente niedriger sein?
Die Neuberechnung berücksichtigt den Zeitpunkt des neuen Rentenbeginns mit einem anderen Zugangsfaktor oder anderen anrechenbaren Zeiten. Dadurch können die persönlichen EP sinken — § 88 verhindert dies durch den Mindestschutz.
Was passiert bei einer Wiederbeschäftigung zwischen den Renten?
Auch bei zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit bleibt der § 88-Schutz erhalten, solange die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die neu erworbenen EP werden additiv zu den geschützten EP berücksichtigt.
Gilt § 88 auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung?
Ja, § 88 gilt grundsätzlich auch für die knappschaftliche Rentenversicherung. Für Bergleute gibt es in § 88 Satz 3 eine spezielle Regelung, die auf die besonderen Knappschaftszeiten verweist.