§ 88a SGB VI

Berechnen Sie die Aufteilung der Witwenrente bei mehreren Berechtigten nach § 88a SGB VI. Der Rechner ermittelt die prozentualen Anteile proportional zu den Ehedauern und die monatlichen Rentenbeträge für jede berechtigte Person. Alle Werte für 2026.

Letzte Aktualisierung: 16. 3. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Die Witwenrente nach § 46 SGB VI ist eine Hinterbliebenenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. In einfachen Fällen gibt es genau einen Berechtigten — den überlebenden Ehegatten. Komplizierter wird es, wenn der Verstorbene in mehreren aufeinanderfolgenden Ehen gelebt hat und aus früheren Ehen durch den Versorgungsausgleich EP an einen Ex-Ehegatten übertragen wurden. In diesen Fällen können mehrere Personen gleichzeitig Anspruch auf eine Witwenrente aus demselben Versicherungskonto haben.

Das Höchstbetragsprinzip nach § 88a SGB VI

§ 88a SGB VI stellt sicher, dass die Summe aller Witwenrenten an mehrere Berechtigte den Betrag nicht übersteigt, der einem einzelnen Berechtigten zustünde (Höchstbetragsprinzip). Die berechnete Witwenrente nach §§ 46, 67 SGB VI bildet also die Obergrenze. Die Aufteilung auf die einzelnen Berechtigten erfolgt nach § 91 SGB VI proportional zur Ehedauer: Wer länger mit dem Verstorbenen verheiratet war, erhält einen größeren Anteil. Wenn beispielsweise zwei Berechtigte mit Ehedauern von 15 Jahren (180 Monate) und 10 Jahren (120 Monate) vorliegen, erhält die erste Person 60 Prozent und die zweite 40 Prozent der Gesamtwitwenrente.

Praktische Relevanz und Fallbeispiele

Solche Situationen entstehen vor allem dann, wenn ein Versicherter aus einer ersten Ehe geschieden wurde, der Versorgungsausgleich EP an den Ex-Ehegatten abgegeben hat, und dann in einer zweiten Ehe verstorben ist. Sowohl die erste Ehefrau (wenn sie selbst noch lebt und nicht wieder geheiratet hat) als auch die zweite Ehefrau können dann Ansprüche auf die Witwenrente aus dem (restlichen) Versicherungskonto des Verstorbenen haben. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet in diesen Fällen zunächst die Gesamtwitwenrente nach §§ 46, 67 SGB VI und teilt diese dann nach § 88a i.V.m. § 91 SGB VI anteilig auf die Berechtigten auf.

Häufig gestellte Fragen zur Witwenrente bei mehreren Berechtigten

Kann es mehrere Personen mit Anspruch auf Witwenrente aus einer Rentenversicherung geben?

Ja — wenn der Verstorbene in mehreren Ehen gelebt hat und der Versorgungsausgleich (§ 76 SGB VI) EP aus früheren Ehen auf die Ex-Partner übertragen hat, können gleichzeitig mehrere Personen aus demselben Versicherungskonto Hinterbliebenenleistungen beanspruchen. § 88a SGB VI begrenzt dann den Gesamtbetrag auf die Höhe einer einzigen Witwenrente, die nach §§ 46, 67 SGB VI berechnet wird.

Wie wird die Witwenrente zwischen den Berechtigten aufgeteilt?

Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Ehedauern (§ 88a Abs. 3 i.V.m. § 91 SGB VI). War die erste Ehe 15 Jahre lang (180 Monate) und die zweite 10 Jahre (120 Monate), erhält die erste Berechtigte 60 % (180/300) und die zweite 40 % (120/300) der Gesamtwitwenrente. Bei 800 € Gesamtwitwenrente erhält A somit 480 € und B 320 € monatlich.

Gilt § 88a auch für unverheiratete Lebenspartner?

Nein — § 88a SGB VI gilt ausschließlich für Witwen und Witwer aus Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Nichteheliche Lebensgemeinschaften begründen keinen Witwenrentenanspruch nach SGB VI. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) sinngemäß.

Was passiert, wenn eine der berechtigten Personen erneut heiratet?

Heiratet eine berechtigte Person erneut, erlischt ihr Witwenrentenanspruch grundsätzlich (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Sie erhält eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten. Die verbleibenden Berechtigten erhalten dann die volle Witwenrente entsprechend ihrem Anteil an der nun kleineren Gruppe. Bei einer späteren Scheidung der Zweitehe kann der Witwenrentenanspruch unter bestimmten Umständen wieder aufleben.

Wie unterscheidet sich § 88a von § 91 SGB VI?

§ 88a SGB VI legt den Grundsatz fest: Der Gesamtbetrag der Witwenrenten aller Berechtigten darf den Betrag einer einzelnen Witwenrente nicht übersteigen (Höchstbetragsprinzip). § 91 SGB VI regelt die konkrete Aufteilungsmethode: Jeder Berechtigte erhält einen Anteil proportional zur Ehedauer. Beide Paragraphen wirken zusammen — § 88a setzt die Obergrenze, § 91 bestimmt die Verteilung.

Kann die Ehedauer vertraglich verändert werden?

Nein — die Ehedauer ist eine objektive Tatsache (Datum der Eheschließung bis Todeszeitpunkt oder Scheidungsdatum) und kann nicht vertraglich geändert werden. Ehevertragliche Regelungen bezüglich des Versorgungsausgleichs sind möglich (§ 6 VersAusglG), beeinflussen aber die Ehedauer für die Aufteilung nach § 88a SGB VI nicht.

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