§ 106 SGB VI

Berechnen Sie Ihren Krankenversicherungszuschuss als Rentner gemäß § 106 SGB VI. Der Rechner berücksichtigt freiwillig GKV-versicherte sowie privat krankenversicherte Rentner und wendet die PKV-Begrenzungsregel (Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags) korrekt an. Alle Werte nach aktuellem GKV-Beitragssatz 14,6 % (§ 241 SGB V), gültig für 2026.

Letzte Aktualisierung: 7. 5. 2026 · Gültig für: 2026 · Version: 1.0.0

Rechtsgrundlage

Kurz zum Thema

Der Krankenversicherungszuschuss nach § 106 SGB VI ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentner, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Betroffen sind vor allem freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sowie privat Krankenversicherte. In der KVdR hingegen übernimmt der Rentenversicherungsträger automatisch den Arbeitgeberanteil am Beitrag — dort entfällt der separate Zuschuss.

Berechnung bei freiwilliger GKV-Versicherung

Für freiwillig GKV-versicherte Rentner beträgt der Zuschuss gemäß § 106 Abs. 1 SGB VI die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V, also 7,3 % der monatlichen Bruttorente. Dieser Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag — der im Jahr 2026 je nach Krankenkasse zwischen 1,7 % und 3,6 % liegt — wird nicht bezuschusst und ist vom Rentner vollständig selbst zu tragen. Das bedeutet: Wer eine monatliche Rente von 1.500 € erhält, bekommt 109,50 € Zuschuss zur Krankenkasse, trägt aber den Zusatzbeitrag (z. B. 2,0 % = 30 €) vollständig selbst.

Berechnung bei PKV-Versicherung

Privat krankenversicherte Rentner erhalten nach § 106 Abs. 2 SGB VI ebenfalls einen Zuschuss. Dieser berechnet sich als der niedrigere Betrag aus zwei Vergleichsgrößen: dem GKV-Vergleichsbetrag (7,3 % der monatlichen Rente) und der Hälfte des tatsächlich gezahlten PKV-Beitrags. Zahlt ein Rentner beispielsweise 400 € monatlich für seine PKV-Versicherung, so wäre die Hälfte davon 200 €. Da der GKV-Vergleichsbetrag bei einer Rente von 1.200 € nur 87,60 € beträgt, erhält er genau diesen niedrigeren Betrag als Zuschuss. Liegt der PKV-Beitrag sehr niedrig — etwa bei 100 € — so greift die Halbierungsregel und der Zuschuss beträgt maximal 50 €.

Praktische Hinweise und Antragstellung

Der KV-Zuschuss wird grundsätzlich gemeinsam mit dem Rentenantrag beantragt und dann automatisch zusammen mit der Rente ausgezahlt. Rentner müssen ihre Krankenkassenart nachweisen. Bei Wechsel der Krankenversicherung — zum Beispiel von GKV zu PKV oder umgekehrt — ist der Rentenversicherungsträger zu informieren, damit der Zuschuss korrekt angepasst werden kann. Ein wichtiger Unterschied besteht auch darin, dass Rentner in der freiwilligen GKV den vollen monatlichen Beitrag (allgemeiner Satz plus Zusatzbeitrag) an ihre Krankenkasse zahlen und anschließend den Zuschuss von der DRV erhalten — bei Pflichtversicherten (KVdR) teilen sich Rentner und DRV den Beitrag direkt.

Häufig gestellte Fragen zum KV-Zuschuss für Rentner

Wer hat Anspruch auf den KV-Zuschuss nach § 106 SGB VI?

Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und eine gesetzliche Rente beziehen. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erhalten keinen Zuschuss, da der Rentenversicherungsträger ihren Beitragsanteil direkt an die Krankenkasse abführt.

Wie hoch ist der KV-Zuschuss 2026?

Bei freiwilliger GKV-Versicherung beträgt der Zuschuss 7,3 % der monatlichen Bruttorente (die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %). Bei einer Rente von 1.200 € sind das 87,60 € monatlich.

Gilt der Zuschuss auch für den Zusatzbeitrag der Krankenkasse?

Nein. Der § 106 Zuschuss bezieht sich ausschließlich auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag tragen freiwillig Versicherte vollständig selbst.

Wie wird der Zuschuss bei PKV-Versicherung berechnet?

Privatversicherte Rentner erhalten maximal die Hälfte ihres tatsächlichen PKV-Beitrags als Zuschuss, aber höchstens 7,3 % ihrer monatlichen Rente. Es gilt der kleinere der beiden Beträge.

Was ist der Unterschied zwischen KVdR und freiwilliger GKV-Versicherung?

In der KVdR (Pflichtversicherung der Rentner) zahlt die DRV den Arbeitgeberanteil direkt. Freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag selbst entrichten und erhalten dann den § 106 Zuschuss separat ausgezahlt.

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