Berechnen Sie den Leistungszuschlag für ständige Untertagearbeiten im Bergbau. Der Rechner ermittelt die zusätzlichen Entgeltpunkte nach dem dreistufigen System des § 85 SGB VI und zeigt den daraus resultierenden monatlichen Rentenbonus bei knappschaftlichem Rentenartfaktor von 1,3333. Alle Werte für 2026.
Rechtsgrundlage
- § 85 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
Gültig ab: 1. 1. 2023
- § 82 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ↗
Rentenartfaktor Knappschaft (RAF 1,3333 für Altersrenten)
Gültig ab: 1. 1. 2025
Kurz zum Thema
Der Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI belohnt Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die über viele Jahre ständige Untertagearbeiten verrichtet haben. Untertagearbeit im Bergbau ist mit besonderen körperlichen Belastungen, Gesundheitsrisiken (Staublungenerkrankung, Unfallgefahr) und psychischen Anforderungen verbunden. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch einen gestaffelten Rentenzuschlag Rechnung getragen, der erst nach einer Wartezeit von sechs Jahren einsetzt und mit zunehmender Untertagearbeit linear ansteigt.
Dreistufige Berechnung des Leistungszuschlags
Der Leistungszuschlag ist in drei Stufen gegliedert: In der ersten Stufe (Jahr 7 bis 10) werden pro Jahr 0,125 zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben, maximal also 4 × 0,125 = 0,5 EP. In der zweiten Stufe (Jahr 11 bis 20) erhöht sich der jährliche Zuschlag auf 0,25 EP, was über 10 Jahre maximal 2,5 EP ergibt. Ab dem 21. Jahr greift die dritte Stufe mit 0,375 EP pro Jahr — theoretisch unbegrenzt. Wer also 30 Jahre unter Tage gearbeitet hat, erhält: 0,5 + 2,5 + 10 × 0,375 = 6,75 Bonus-EP. Bei einem Rentenartfaktor von 1,3333 und einem Rentenwert von 37,60 € ergibt das monatlich 6,75 × 1,3333 × 37,60 ≈ 338,64 € zusätzliche Rente.
Verhältnis zum knappschaftlichen Rentenartfaktor
Durch die Kombination von Leistungszuschlag (§ 85 SGB VI) und erhöhtem Rentenartfaktor (§ 82 SGB VI, RAF 1,3333) erhalten langjährige Untertagebergleute eine erheblich höhere Rente als Versicherte der allgemeinen Rentenversicherung. Die Bonus-Entgeltpunkte aus § 85 werden wie reguläre persönliche EP behandelt und mit dem vollen knappschaftlichen Rentenartfaktor multipliziert. Dies ist politisch gewollt und spiegelt die besondere gesellschaftliche Wertschätzung und den gesundheitlichen Tribut der Bergarbeit wider.
Häufig gestellte Fragen zum Bergbau-Leistungszuschlag
Ab wie vielen Jahren Untertagearbeit gibt es den Leistungszuschlag?
Der Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI beginnt nach Vollendung des 6. Jahres mit ständigen Untertagearbeiten — also ab dem 7. Jahr. Die ersten sechs vollständigen Kalenderjahre werden nicht berücksichtigt. Es handelt sich um eine Wartezeit, die vor Entstehung des Zuschlags erfüllt sein muss.
Wie hoch sind die Zuschläge in den einzelnen Stufen?
Der Leistungszuschlag ist dreistufig: Stufe 1 (Jahr 7–10): 0,125 Entgeltpunkte pro Jahr; Stufe 2 (Jahr 11–20): 0,25 Entgeltpunkte pro Jahr; Stufe 3 (ab Jahr 21): 0,375 Entgeltpunkte pro Jahr. Bei 15 Jahren Untertagearbeit ergibt sich: 4 × 0,125 + 5 × 0,25 = 0,50 + 1,25 = 1,75 Bonus-EP gesamt.
Was bedeutet ständige Arbeiten unter Tage?
Als ständige Untertagearbeiten gelten Tätigkeiten, die überwiegend unter der Erdoberfläche im Bergbau ausgeübt werden. Es muss sich um regelmäßige, nicht nur gelegentliche Untertagearbeit handeln. Gelegentliche Besuche unter Tage oder seltene Arbeitseinsätze erfüllen das Kriterium nicht.
Erhöht der Leistungszuschlag die normale Rente oder gibt es einen separaten Topf?
Die Bonus-Entgeltpunkte werden den persönlichen Entgeltpunkten des Versicherten hinzuaddiert. Da in der knappschaftlichen Rentenversicherung der Rentenartfaktor 1,3333 beträgt, ist der monatliche Rentenzuwachs durch den Leistungszuschlag proportional höher als in der allgemeinen Rentenversicherung.
Gilt der Leistungszuschlag auch bei Erwerbsminderungsrente?
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt der Leistungszuschlag nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist. Bei voller Erwerbsminderung werden keine weiteren Untertage-Jahre für den Leistungszuschlag angerechnet.
Können auch Wachschutzmitarbeiter oder Ingenieuren im Bergbau den Zuschlag erhalten?
Nein, der Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI ist ausschließlich auf Versicherte begrenzt, die ständig unter Tage beschäftigt sind. Übertagebeschäftigte im Bergbau — auch wenn sie zur knappschaftlichen RV gehören — erhalten diesen Zuschlag nicht.